Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Beschäftigung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten bei der Hansestadt Lüneburg
§ 2 Rechtsstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 3 Informations- und Kommunikationstechnik/IuK-Technik
§ 4 Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung
§ 5 Schlussbestimmungen
Der Landkreis Lüneburg,
vertreten durch den Landrat,
und der Personalrat des Landkreises Lüneburg
schließen auf Grundlage der in § 78 NPersVG übertragenen
Regelungskompetenz folgende
Dienstvereinbarung
bezüglich der Umsetzung der mit Zweckvereinbarung vom 20./21.09.2010
vorgenommenen Übertragung der Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz und dem
Staatsangehörigkeitsgesetz des Landkreises Lüneburg auf die Hansestadt Lüneburg
(Kooperation der Ausländerbehörden)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Staatsangehörigkeitsgesetz sollen diese Aufgaben vom Landkreis Lüneburg auf die Hansestadt Lüneburg übertragen werden. Die Übertragung soll zum 01.02.2011 erfolgen. Dazu gehört auch, dass Beschäftigte des Landkreises Lüneburg der Hansestadt Lüneburg zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Die Rahmenbedingungen hierfür werden wie folgt geregelt:
§ 1
Beschäftigung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten bei der Hansestadt Lüneburg (1) Die Personalgestellung der Beamtinnen und Beamten findet im Rahmen von Zuweisungen gemäß § 123 a BRRG statt.
(2) Die Gestellung von tarifbeschäftigten Mitarbeiter/-innen an die Hansestadt Lüneburg erfolgt im Rahmen von Zuweisungen gemäß § 4 TVöD.
(3) Der Landkreis Lüneburg bleibt Dienstvorgesetzter bzw. Arbeitgeber und der Dienstort verbleibt auf dem Gebiet der Hansestadt Lüneburg.
§ 2
Rechtsstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Die Zuweisung zur Hansestadt Lüneburg sollte freiwillig erfolgen. Die erworbenen arbeits-, tarif- und dienstrechtlichen Ansprüche bleiben erhalten.
(2) Die zugewiesenen Mitarbeiter/-innen üben bei der Hansestadt Lüneburg gleichwertige Tätigkeiten aus. Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung werden ausgeschlossen.
(3) Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB findet für die Beschäftigten nicht statt.
(4) Den Beschäftigten des Landkreises Lüneburg bei der Hansestadt Lüneburg stehen die Möglichkeiten der Personalentwicklung in der Kreisverwaltung in gleicher Weise offen wie den Beschäftigten in anderen Fachdiensten. So haben sie
a. die Möglichkeit der Teilnahme am fachübergreifenden Fort- und Weiterbildungsprogramm.b. Zugang zum Intranet und den anderen Informationsmitteln des Landkreises Lüneburg, soweit technisch mit wirtschaftlichem Mitteleinsatz realisierbar. c. die Möglichkeit der Bewerbung auf Ausschreibungen freier Stellen und Funktionen.
(5) Die allgemeinen Dienstvereinbarungen bei dem Landkreis Lüneburg gelten weiter, soweit nicht aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten andere Regelungen erfolgen.
(6) Die unbefristet beschäftigten Mitarbeiter/innen und die Beamtinnen/Beamten des Landkreises Lüneburg bei der Hansestadt Lüneburg können im Rahmen der normalen Personalbewirtschaftung wieder in einen Fachdienst der Kreisverwaltung wechseln.
(7) Die Leiterin/der Leiter des Bürgeramtes der Hansestadt Lüneburg ist fachliche Vorgesetzte/
fachlicher Vorgesetzter der Beschäftigten, die für die Hansestadt Lüneburg tätig werden.Für die der Hansestadt Lüneburg zugewiesenen Tarifbeschäftigten überträgt der Landkreis Lüneburg das Direktionsrecht hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz auf die Fachdienstleitung bei der Hansestadt Lüneburg. Für zugewiesene Beamtinnen und Beamte wird das fachliche Weisungsrecht in gleichem Umfang übertragen. Die Leitung des Bürgeramtes der Hansestadt Lüneburg entscheidet des Weiteren über die Genehmigung von Urlaubsanträgen und Dienstreiseanträgen. Im Übrigen verbleibt das
Direktions-/Weisungsrecht beim Landkreis Lüneburg.
(8) Eine Befristung von Arbeitsverhältnissen zugewiesener bzw. zuzuweisender Tarifbeschäftigter kann nur im Rahmen der gesetzlichen und/oder tariflichen Vorschriften (z. B. Teilzeitbefristungsgesetz, Bundeserziehungsurlaubsgesetz) erfolgen.
§ 3
Informations- und Kommunikationstechnik/IuK-Technik Der Zugang zum Intranet des Landkreises Lüneburg bleibt erhalten. Soweit die Trennung der Netzwerke der Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg dieses nicht direkt zulassen, ist ein Zugang über das Internet einzurichten. Dabei sind technische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen.
§ 4
Personalvertretung, Gleichstellungsbeauftragte
und Schwerbehindertenvertretung Die Rechte und Pflichten der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragen und der Schwerbehindertenvertretung des Landkreises Lüneburg gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Lüneburg in der Ausländerbehörde der Hansestadt Lüneburg weiterhin.
Der Personalrat des Landkreises Lüneburg ist berechtigt, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, den Personalrat während der Arbeitszeit aufzusuchen. Dienstliche Erfordernisse sind dabei zu berücksichtigen.
Soweit der Personalrat des Landkreises Lüneburg bei einer Maßnahme mitzuwirken hat, ist die Hansestadt Lüneburg berechtigt, die Gespräche mit dem Personalrat des Landkreises Lüneburg unmittelbar zu führen. Wird keine Übereinstimmung erzielt, erfolgt die Beteiligung des Personalrats über den Personalservice bzw. den Vertreter der Dienststelle des Landkreises Lüneburg.
Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01.02.2011 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Teilkündigungen sind ausgeschlossen. Im Falle der Kündigung dieser Dienstvereinbarung gelten alle ihre Regelungen nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt wird.
Diese Dienstvereinbarung erlischt mit dem Tage, an dem die ihr zu Grunde liegende Zweckvereinbarung ausläuft oder keine weitere Personalgestellung an die Hansestadt Lüneburg für die mit dieser Zweckvereinbarung übertragenen Aufgaben erfolgt.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung oder Teile von ihr unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Vereinbarung im Übrigen weiterhin gültig sein soll. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
Lüneburg, 13.12.2010
gez. Manfred Nahrstedt gez. Andreas Kelm
Landrat Personalratsvorsitzender
(Siehe angehängte Datei: Dienstvereinbarung bezüglich der Umsetzung der mit Zweckvereinb.pdf)