Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Kostentarif
§ 3 Gebühren
§ 4 Rechtsbehelfsgebühren
§ 5 Gebührenbefreiungen
§ 6 Auslagen
§ 7 Kostenschuldner
§ 8 Entstehung der Kostenschuld
§ 9 Fälligkeit der Kostenschuld
§ 10 Anwendung des Nds. Verwaltungskostengesetzes
§ 11 In-Kraft-Treten
Anlage 1 zu § 2
Anlage 2 zu § 2
Auf Grund der §§ 5, 7 und 36 Abs.1 Nr. 5 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBL. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.03.1999 (Nds. GVBL. S. 74) und der §§ 1, 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11.02.1992 (Nds. GVBL. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.1997 (Nds. GVBL. S. 374), in den jeweils geltenden Fassungen hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 21.05.2001 folgende Satzung beschlossen:
(1)
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten – im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten – im eigenen Wirkungskreis des Landkreises Lüneburg werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen – im nachfolgenden Kosten – erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
(2)
Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätgkeit
gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der
Entscheidung zurückgenommen wird.
(3)
Die Erhebung der Kosten auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügtem Kostentarif vom 01.07.2001 – 31.12.2001 in Deutscher Mark (DM) und ab 01.01.2002 in Euro (EUR), der Bestandteil dieser Satzung ist.
(1)
Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zurzeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Deutsche Mark / ab 01.01.2002 auf vollen Euro abgerundet festzusetzen.
(2)
Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(3)
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
a) ganz oder teilweise abgelehnt,
b) zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(4)
Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(5)
Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
§ 4
Rechtsbehelfsgebühren (1)
Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 19 des Kostentarifs.
(2)
Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.
(3)
Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(1)
Gebühren werden nicht erhoben für
1. mündliche Auskünfte,
2. Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise in folgenden Angelegenheiten:a) Arbeits- und Dienstleistungssachen,
b) Besuch von Schulen,
c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen
d) Nachweise der Bedürftigkeit, 3. Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,
4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
5. Verwaltungstätigkeiten, zu denen
a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken i. S. des § 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.
6. Verwaltungstätigkeiten, die im Rahmen der Sozial- und der Jugendhilfe vorgenommen werden.
(2)
Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3)
Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.
(1)
Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme von Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 50 DM / ab 01.01.2002 25 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.
(2)
Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
- Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen. Einfache Portokosten für im Rahmen des Verfahrens erforderliche gewöhnliche Briefe und Postkarten werden nicht erhoben. Wenn durch Bedienstete der Behörde zugestellt wird, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben,
- Gebühren für die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen,
- Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
- Zeugen- und Sachverständigengebühren,
- bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
- Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
- Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
- Kosten für Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.
(3)
Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50 DM / ab 01.01.2002 25 Euro übersteigen.
(1)
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.
(2)
Kostenschuldner nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.(3)
Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 8
Entstehung der Kostenschuld (1)
Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages. (2)
Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 9
Fälligkeit der Kostenschuld (1)
Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.(2)
Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.
§ 10
Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 NKAG die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.
(1)
Dieses Satzung tritt ab 01.07.2001 in Kraft. (2)
Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 19.02.1976 (zuletzt geändert am 07.03.1988), sowie die dazu erlassene Änderungssatzung vom 15.12.1997 außer Kraft.
Lüneburg, den 21.05.2001
Landkreis Lüneburg
Fietz
Landrat
Anlage 1 zu § 2 <zum Inhaltsverzeichnis>
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) des Landkreises vom 21.05.2001 gültig ab 01.07.2001 bis 31.12.2001
Gebühren (§ 3) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 8)
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr /
Pauschbetrag
in DM |
1 | Vervielfältigungen |
|
1.1 | Fotokopien, Abschriften, Durchschriften, elektronische Ausdrucke und andere Vervielfältigungen je angefangene Seite |
|
1.1.1 | bis zum Format DIN A 4 | 0,50 – 1,00 |
1.1.2 | im Format DIN A 3 | 1,00 |
1.1.3 | im Format größer als DIN A 3 | 3,00 |
1.2 | Mit Farbkopiergeräten je Seite |
|
1.2.1 | bis zum Format DIN A 4 | 3,00 |
1.2.2 | im Format größer als DIN A 4 | 6,00 |
| Bei Vervielfältigungen, insbesondere Abschriften, die einen außergewöhnlichen Personal- oder Sachaufwand erfordern, kann der Pauschbetrag oder die Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf | 20,00 |
|
|
|
2 | Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise |
|
2.1 | Beglaubigung von Unterschriften | 10,00 |
2.2 | Beglaubigung von sonstigen Vervielfältigungen und Negativen |
|
2.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat,
je Seite | 6,00 |
2.2.2 | in anderen Fällen,
je Seite | 10,00 |
2.3 | Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland | 20,00 – 60,00 |
2.4 | Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind) | 10,00 – 380,00 |
|
|
|
3 | Akteneinsicht, Auskünfte |
|
3.1 | Die Einsicht in Akten, Register, Karteien und dergleichen – aus-genommen nach § 72 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) -, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifnummer hier keine Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall | 6,00 |
3.2 | Auskünfte aus Akten, Registern, Karteien und dergleichen |
|
3.2.1 | wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlung beantwortet werden kann | 4,00 |
3.2.2 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind | 10,00 – 30,00 |
3.2.3 | Aktenüberlassung (Akteneinsicht), Aktenversendung |
|
3.2.3.1 | Überlassung von Akten (ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren),
je Akte | 24,00 |
3.2.3.2 | Versendung von Akten (ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren),
je Akte | 14,00 |
| Anmerkungen zu den Nr. 3.2.3.1 und 3.2.3.2
a) Die Gebühr nach Nr. 3.2.3.1 ist nicht zu erheben, soweit die Akteneinsicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.
b) Die Gebühr nach 3.2.3.2 wird in allen Fällen erhoben. Bei der Versendung von Akten sind zusätzlich Auslagen für Porto in Höhe von 4,00 DM in Rechnung zu stellen.
Sofern im Einzelfall die Portokosten diese Pauschale übersteigen, ist die tatsächliche Postgebühr anzurechnen. |
|
3.2.3.3 | Überlassung einschließlich Versendung von Akten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen, je Akte | 20,00 |
| Anmerkung zu Nr. 3.2.3.3:
Mit der Gebühr sind die Portoauslagen abgegolten. |
|
3.2.4 | Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen interessierter Gesellschaften o.Ä. |
|
3.2.4.1 | Grundgebühr | 30,00 |
3.2.4.2 | zusätzlich je angefangene Seite | 8,00 |
3.3 | Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht |
|
| je angefangene halbe Stunde nach Zeitaufwand | 36,00 – 64,00 |
| Anmerkung zu Nr. 3.3:
Für Auskünfte, um die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden keine Gebühren erhoben. |
|
|
|
|
4 | Abgabe von Druckstücken (Satzungen, Pläne, Tarife und dergleichen) für jede angefangene Seite,
jedoch mindestens | 0,50
4,00 |
|
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|
5 | Aufnahme von Verhandlungen Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen)
je angefangene Seite | 24,00 – 60,00 |
|
|
|
6 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen
und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist | 20,00 – 3.400,00 |
|
|
|
7 | Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührenordnung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, für jede angefangene halbe Stunde | 24,00 – 60,00 |
|
|
|
8 | Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen |
|
8.1 | bis zu 10.000,00 DM des Bürgschaftsbetrages | 100,00 |
8.2 | für jede weiteren angefangenen 10.000,00 DM | 10,00 |
|
|
|
9 | Vermögensverwaltung |
|
9.1 | Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten, sowie Belastungsgenehmigungen |
|
9.1.1 | bis zu 10.000,00 DM des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages | 40,00 |
9.1.2 | für jede weiteren, angefangenen 10.000,00 DM | 10,00 |
9.2 | Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter |
|
9.2.1 | bis zu 10.000,00 DM des Nominalbetrages der vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts | 40,00 |
9.2.2 | für jede weiteren angefangenen 10.000,00 DM | 10,00 |
9.3 | Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungserklärungen und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter die Tarifnummern 9.1 und 9.2 fallen | 40,00 – 100,00 |
|
|
|
| Die in Ziffer 9.1 – 9.3 genannten Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Erklärungen und Bewilligungen auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen. |
|
|
|
|
10 | Nachforschungen nach dem Verbleib einer Überweisung | 20,00 |
| Anmerkung zu Nr. 10:
1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben bzw. nicht an ihn ausgezahlt worden ist.
2. Der Betrag, der von der Kreiskasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben. |
|
11 | Abgabe von Verdingungsunterlagen
bei öffentlicher Ausschreibung nach Maßgabe der Tarifnummer 1,
jedoch mindestens | 20,00 |
|
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12 | Genehmigung und Überwachung von Arbeiten,
die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden,
je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorherigen Baustelle | 26,00 – 60,00 |
| Anmerkung zu Nr. 12:
Sofern die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwands nur der Weg von der Dienststelle bis zur Bausstelle zugrunde zu legen. |
|
13 | Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten,
Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten,
und zwar für |
|
13.1 | Büroarbeiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde | 26,00 – 60,00 |
13.2 | Außenarbeiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle | 26,00 – 60,00 |
|
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14 | Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
bei der Müllabfuhr | 50,00 |
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15 | Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) |
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15.1 | Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 NStrG | 70,00 |
15.2 | Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 5 NStrG | 50,00 – 400,00 |
15.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs.7 NStrG | 70,00 – 540,00 |
|
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16 | Telekommunikationsgesetz (TKG) Zustimmungserklärung nach § 50 Abs. 3 TKG | 100,00 – 250,00 |
|
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17 | Desinfektionen
Entseuchung durch amtlich bestellten Desinfektoren:
Kostenerstattung nach Arbeitsaufwand und Material. |
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18 | Archiv |
|
18.1 | Für Archivarbeiten wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben.
Für Archivarbeiten einfacher Art,
je angefangene halbe Stunde | 20,00 |
18.2 | Für Archivarbeiten schwierigerer Art,
je angefangene halbe Stunde | 40,00 |
|
|
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19 | Rechtsbehelfe
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht
§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter | 50,00 – 5.000,00 |
| Anmerkung zu Nr. 19:
Innerhalb dieses Rahmens sollte die Rechtsbehelfsgebühr in der Regel
10 v. H. des Streitwertes nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert. Die Mindestgebühr von 50,00 DM bleibt hiervon unberührt. |
|
Anlage 2 zu § 2 <zum Inhaltsverzeichnis>
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) des Landkreises vom 21.05.2001 gültig ab 01.01.2002
Gebühren (§ 3) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 8)
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr /
Pauschbetrag
in Euro |
1 | Vervielfältigungen |
|
1.1 | Fotokopien, Abschriften, Durchschriften, elektronische Ausdrucke und andere Vervielfältigungen je angefangene Seite |
|
1.1.1 | bis zum Format DIN A 4 | 0,25 – 0,50 |
1.1.2 | im Format DIN A 3 | 0,50 |
1.1.3 | im Format größer als DIN A 3 | 1,50 |
1.2 | Mit Farbkopiergeräten je Seite |
|
1.2.1 | bis zum Format DIN A 4 | 1,50 |
1.2.2 | im Format größer als DIN A 4 | 3,00 |
| Bei Vervielfältigungen, insbesondere Abschriften, die einen außergewöhnlichen Personal- oder Sachaufwand erfordern, kann der Pauschbetrag oder die Gebühr nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf | 10,00 |
|
|
|
2 | Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise |
|
2.1 | Beglaubigung von Unterschriften | 5,00 |
2.2 | Beglaubigung von sonstigen Vervielfältigungen und Negativen |
|
2.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat,
je Seite | 3,00 |
2.2.2 | in anderen Fällen,
je Seite | 5,00 |
2.3 | Beglaubigungen von Urkunden und Bescheinigungen für den Gebrauch im Ausland | 10,00 – 30,00 |
2.4 | Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifnummern zu erheben sind) | 5,00 – 190,00 |
|
|
|
3 | Akteneinsicht, Auskünfte |
|
3.1 | Die Einsicht in Akten, Register, Karteien und dergleichen – aus-genommen nach § 72 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) -, soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifnummer hier keine Gebühren vorgesehen sind, für jeden Fall | 3,00 |
3.2 | Auskünfte aus Akten, Registern, Karteien und dergleichen |
|
3.2.1 | wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlung beantwortet werden kann | 2,00 |
3.2.2 | wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind | 5,00 – 15,00 |
3.2.3 | Aktenüberlassung (Akteneinsicht), Aktenversendung |
|
3.2.3.1 | Überlassung von Akten (ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren),
je Akte | 12,00 |
3.2.3.2 | Versendung von Akten (ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren),
je Akte | 7,00 |
| Anmerkungen zu den Nr. 3.2.3.1 und 3.2.3.2
a) Die Gebühr nach Nr. 3.2.3.1 ist nicht zu erheben, soweit die Akteneinsicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.
b) Die Gebühr nach 3.2.3.2 wird in allen Fällen erhoben. Bei der Versendung von Akten sind zusätzlich Auslagen für Porto in Höhe von 2,00 Euro in Rechnung zu stellen.
Sofern im Einzelfall die Portokosten diese Pauschale übersteigen, ist die tatsächliche Postgebühr anzurechnen. |
|
3.2.3.3 | Überlassung einschließlich Versendung von Akten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen, je Akte | 10,00 |
| Anmerkung zu Nr. 3.2.3.3:
Mit der Gebühr sind die Portoauslagen abgegolten. |
|
3.2.4 | Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen interessierter Gesellschaften o.Ä. |
|
3.2.4.1 | Grundgebühr | 15,00 |
3.2.4.2 | zusätzlich je angefangene Seite | 4,00 |
3.3 | Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht |
|
| je angefangene halbe Stunde nach Zeitaufwand | 18,00 – 32,00 |
| Anmerkung zu Nr. 3.3:
Für Auskünfte, um die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in eigener Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden keine Gebühren erhoben. |
|
|
|
|
4 | Abgabe von Druckstücken (Satzungen, Pläne, Tarife und dergleichen) für jede angefangene Seite,
jedoch mindestens | 0,25
2,00 |
|
|
|
5 | Aufnahme von Verhandlungen Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen)
je angefangene Seite | 12,00 – 30,00 |
|
|
|
6 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen
und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist | 10,00 – 1.700,00 |
|
|
|
7 | Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührenordnung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, für jede angefangene halbe Stunde | 12,00 – 30,00 |
|
|
|
8 | Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen |
|
8.1 | bis zu 5.000,00 Euro des Bürgschaftsbetrages | 50,00 |
8.2 | für jede weiteren angefangenen 5.000,00 Euro | 5,00 |
|
|
|
9 | Vermögensverwaltung |
|
9.1 | Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs- und sonstige Erklärungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter, insbesondere gegenüber Auflassungsvormerkungen und Vorkaufsrechten, sowie Belastungsgenehmigungen |
|
9.1.1 | bis zu 5.000,00 Euro des Nominalbetrages des vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts oder des betroffenen Teilbetrages | 20,00 |
9.1.2 | für jede weiteren, angefangenen 5.000,00 Euro | 5,00 |
9.2 | Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter |
|
9.2.1 | bis zu 5.000,00 Euro des Nominalbetrages der vortretenden, höchstens jedoch des zurücktretenden Grundpfandrechts | 20,00 |
9.2.2 | für jede weiteren angefangenen 5.000,00 Euro | 5,00 |
9.3 | Löschungsbewilligungen, Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungserklärungen und sonstige Erklärungen für Rechte, die nicht unter die Tarifnummern 9.1 und 9.2 fallen | 20,00 – 50,00 |
|
|
|
| Die in Ziffer 9.1 – 9.3 genannten Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Erklärungen und Bewilligungen auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen. |
|
|
|
|
10 | Nachforschungen nach dem Verbleib einer Überweisung | 10,00 |
| Anmerkung zu Nr. 10:
1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben bzw. nicht an ihn ausgezahlt worden ist.
2. Der Betrag, der von der Kreiskasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben. |
|
11 | Abgabe von Verdingungsunterlagen
bei öffentlicher Ausschreibung nach Maßgabe der Tarifnummer 1,
jedoch mindestens | 10,00 |
|
|
|
12 | Genehmigung und Überwachung von Arbeiten,
die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden,
je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder von der vorherigen Baustelle | 13,00 – 30,00 |
| Anmerkung zu Nr. 12:
Sofern die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwands nur der Weg von der Dienststelle bis zur Bausstelle zu Grunde zu legen. |
|
13 | Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten,
Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten,
und zwar für |
|
13.1 | Büroarbeiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde | 13,00 – 30,00 |
13.2 | Außenarbeiten
je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle bzw. von der vorhergehenden Baustelle | 13,00 – 30,00 |
|
|
|
14 | Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
bei der Müllabfuhr | 25,00 |
|
|
|
15 | Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) |
|
15.1 | Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 NStrG | 35,00 |
15.2 | Genehmigung für bauliche Anlagen nach § 24 Abs. 5 NStrG | 25,00 – 200,00 |
15.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs.7 NStrG | 35,00 – 270,00 |
|
|
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16 | Telekommunikationsgesetz (TKG) Zustimmungserklärung nach § 50 Abs. 3 TKG | 50,00 – 125,00 |
|
|
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17 | Desinfektionen
Entseuchung durch amtlich bestellten Desinfektoren:
Kostenerstattung nach Arbeitsaufwand und Material. |
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18 | Archiv |
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18.1 | Für Archivarbeiten wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben.
Für Archivarbeiten einfacher Art,
je angefangene halbe Stunde | 10,00 |
18.2 | Für Archivarbeiten schwierigerer Art,
je angefangene halbe Stunde | 20,00 |
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19 | Rechtsbehelfe
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht
§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter | 25,00 – 2.500,00 |
| Anmerkung zu Nr. 19:
Innerhalb dieses Rahmens sollte die Rechtsbehelfsgebühr in der Regel
10 v. H. des Streitwertes nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert. Die Mindestgebühr von 25,00 Euro bleibt hiervon unberührt. |
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