Inhaltsverzeichnis:
§ 1
§ 2
V e r o r d n u n g
des Landkreises Lüneburg
zur Änderung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen
im Stadtgebiet Lüneburg vom 14. September 1971“ bezogen auf das
Landschaftsschutzgebiet „Südliches Ilmenautal und Tiergarten“
vom 26. Juni 2000
Aufgrund des § 26 Abs. 1 i. V. m. den §§ 30, 54 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Nds. Naturschutzgesetz (NNatG) i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.1998 (Nds. GVBl. S. 26) wird verordnet:
1. Das durch § 1 Abs. 2 Ziff. 1 der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Stadtgebiet Lüneburg vom 14.09.1971“ ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet „Südliches Ilmenautal und Tiergarten“ wird durch nachfolgenden Abs. 2 dieser Verordnung geändert. Der in Abs. 2 aufgeführte Gebietsteil wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes entlassen und die Verordnung in diesem Teilbereich aufgehoben.
2.
3. Nicht mehr zum Landschaftsschutzgebiet gehört der Bereich des Sportplatzgeländes des Lüneburger Sportklub (LSK) südlich der Straße „Reiherstieg“. Die maßgebliche Abgrenzung dieses Gebietsteils ist aus dem als Anlage mit veröffentlichten Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte 2728/18 im Maßstab 1 : 5.000 zu ersehen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Landkreis Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.
Lüneburg, den 30. Juni 2000
Fietz
(Landrat)