Richtlinie des Landkreises Lüneburg zur Unterstützung der Kommunen bei der Einrichtung von Ladeinfrastruktur
Präambel
Der Landkreis Lüneburg unterstützt auf der Grundlage dieser Richtlinie die kreisangehörigen Kommunen finanziell bei der Schaffung von Ladeinfrastruktur.
§1 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Kommunen im Landkreis Lüneburg, wobei je Stadt/ Samtgemeinde/ Einheitsgemeinde ein Förderantrag im Jahr möglich ist. Die Samtgemeinde bündelt hierzu die Förderanträge ihrer Mitgliedskommunen.
§ 2 Förderziele
Gefördert werden können die Einrichtung und der Betrieb von Ladeinfrastruktur.
Förderfähig ist Ladeinfrastruktur (LIS), die a) Ladeoptionen aus erneuerbaren Energien anbieten,
b) öffentlich zugänglich ist,
c) mindestens zwei Ladepunkte vorhält,
d) deren Standorte gut verkehrlich verknüpft sind z.B.· Rathäuser, Schulen, Einkaufsmöglichkeiten
· Parkbereiche mit hoher Fluktuation
· B&R, P&R, Bushaltestellen, SPNV-Haltepunkte
oder dem Elektromobilitätskonzept des Landkreises Lüneburg entsprechen,
e) erforderliche Genehmigungen vorliegen.
§ 3 Förderfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind
a) anfallende Sachausgaben z.B. für Beschaffungen, Netzanschluss, Montage, Werklohn, Erwerb von Rechten, Software, Contractingausgaben bzw. Betriebszuschüsse,
b) Planungskosten.
Nicht zuwendungsfähig ist LIS, die nicht den Vorgaben der Ladesäulenverordnung des Bundes entspricht. Sicherzustellen sind insbesondere die technischen Voraussetzungen zur Anbindung der Ladepunkte an eine Ladeplattform bzw. Roamingplattform um einen diskriminierungsfreien Zugang auch für ortfremde Nutzer sicherzustellen.
§ 4 Zuwendung
Die Zuwendung beträgt bis zu 15.000 € je Investitionsantrag. Sie ist begrenzt auf eine Förderung von maximal 15.000 € und jeweils maximal 70% des kommunalen Eigenanteils der anfallenden Anschaffungskosten und des kommunalen Eigenanteiles der anfallenden Bewirtschaftungskosten in den ersten drei Betriebsjahren.
Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln sowie Zuschüssen privatwirtschaftlicher Akteure ist möglich. Der Anteil von 70 % berechnet sich in diesem Fall auf den beim Antragsteller verbleibenden Eigenanteil.
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden. Vollständig eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in jedem Kalenderjahr beschieden.
Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Es muss bestätigt werden, dass die Eigenmittel aufgebracht werden können.
§ 5 Antragsverfahren
Der Antrag auf Förderung ist bei der Klimaschutzleitstelle für Hansestadt und Landkreis Lüneburg zu stellen. Dabei sind die Angaben in der Vorlage zur Vorhabenbeschreibung vollständig auszufüllen. Als Antrag ist ein Schreiben der beantragenden Kommune ausreichend, dem die Vorhabenbeschreibung beiliegt. Weiterer Bestandteil des Förderantrages ist ein Kostenvoranschlag eines fachkundigen Dritten für die Investitionskosten der LIS oder eine Schätzung der Ausgaben für die Einrichtung und den Unterhalt des Angebots. Dem Antrag ist ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen.
Soweit bei der Erstprüfung eines Antrags festgestellt wird, dass er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Antragstellerin/der Antragsteller hierauf hingewiesen. Die weitere Bearbeitung des Antrags wird zurückgestellt und rückt in der Rangfolge nach hinten, bis der Antrag erfolgreich nachgebessert worden ist.
Die Auszahlung der Zuwendung bei Vorhaben erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Dem Verwendungsnachweis sind alle Unterlagen beizufügen, die Einnahmen und Ausgaben belegen.
Nach Konzepterstellung ist vom Antragssteller der Klimaschutzleitstelle die LIS mitzuteilen, um eine Dokumentation im Energieportal des Landkreis (unter www.landkreis-lueneburg.de/energieportal) zu erreichen.
§ 6 Hinweis auf weitere Förderung von Ladeinfrastruktur
Für die Förderung von LIS stehen unterschiedliche Fördermittel zur Verfügung. Die Förderungen sind kombinierbar, es bestehen aber unterschiedliche Antragsfristen, -bindungen und -voraussetzungen. Die Beratung hierzu sollte bei der Klimaschutzleitstelle in Anspruch genommen werden.
§ 7 Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
(Siehe angehängte Datei: Richtlinie zur Unterstützung der Kommunen bei der Einrichtung von Ladeinfrastruktur 2018.pdf) (Siehe angehängte Datei: Anlage Antrag LIS Vorhabenbeschreibung.pdf)