§ 1
Delegation in Widerspruchsangelegenheiten
Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 08.09.1997
(1)
Der Jugendhilfeausschuss überträgt die Zuständigkeit für die Entscheidung in Widerspruchssachen über Angelegenheiten, die mit dem Besuch von Kindergärten zusammenhängen, gemäß § 6 Abs. 2 Nds. AGKJHG auf den Hauptverwaltungsbeamten.
(2)
Dem Jugendhilfeausschuss ist in der auf die Widerspruchsentscheidung folgenden Sitzung über diese Angelegenheit zu berichten.
(Siehe angehängte Datei: 5-41 Delegation Widersprüche KiTa.pdf)