Inhaltsverzeichnis
§ 1 Rechtsgrund
§ 2 Regelung für die Benutzung der Luhe und Lopau
§ 3 Ausnahmen, vorübergehende Anordnung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 In Kraft treten
Verordnung
des Landkreises Lüneburg zur Regelung des Gemeingebrauches
auf der Luhe und der Lopau in der Fassung vom 9. Februar 1998
Aufgrund des § 75 i. V. m. § 73 Abs. 1 des Niedersächsichen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 20.08.1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch das 10. Gesetz zur Änderung des NWG vom 22.04.1997 (Nds. GVbl. S. 110) wird verordnet:
Die Verordnung wird aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit erlassen; sie dient insbesondere der Sicherstellung der Fließgewässer Luhe und Lopau und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und deren Bedeutung für das Bild der Landschaft.
§ 2
Regelung für die Benutzung der Luhe und Lopau
- Das Befahren mit Fahrzeugen aller Art ist für die Lopau auf gesamter Länge im Bereich des Landkreises Lüneburg ganzjährig verboten. Ausgenommen hiervon ist die Befahrung des Lopausees mit der oberhalb liegenden Flußstrecke bis zur Straßenbrücke am Campingplatz Richtung Waldbad Amelinghausen.
- Für das Befahren der Luhe im Bereich des Landkreises Lüneburg gelten folgende Regelungen:
- Einer- und Zweier Kajaks sind ganzjährig erlaubt ab Einsetzstelle Schwindebeck,
- oberhalb von Schwindebeck jedoch nur Einer-Kajaks in der Zeit vom 30.06. bis 15.10. eines jeden Jahres,
- unterhalb der K 20 Wetzen-Raven ist der Gemeingebrauch uneingeschränkt zugelassen.
- Das Einsetzen der Boote ist im Bereich des Landkreises Lüneburg nur an folgenden Stellen zulässig:
- Schwindebeck
- Soderstorf
- Wohlenbüttel
- Straßenbrücke Amelinghausen (Klärwerk)
- Straßenbrücke Oldendorf/Luhe
- Straßenbrücke K 20 Wetzen-Raven
- Die Befahrungsregelung ist auf der Übersichtskarte 1 : 50.000, die anliegend zu dieser Verordnung veröffentlicht wird, dargestellt.
- Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 3
Ausnahmen, vorübergehende Anordnung
- Von den Bestimmungen des § 2 kann der Landkreis Lüneburg auf schriftlichen Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist oder die Ausnahme mit dem in § 1 genannten Schutzzweck mit Nebenbestimmungen versehen und widerruflich erteilt werden.
- Die zuständige Behörde kann Anordnungen vorübergehender Art treffen, die aus besonderen Anlässen für die Wahrung der in § 75 NWG genannten Belange erforderlich sind.
- Ordnungswidrig nach § 190 Abs. 3 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 die Lopau mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- mit anderen als den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Fahrzeugen oder außerhalb des zugelassenen Zeitraumes die genannten Gewässerstrecken befährt oder
- Boote an anderen als den in § 2 Abs. 3 festgelegten Einsetzstellen einsetzt oder einholt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 190 Abs. 5 NWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
Diese Verordnung tritt mit dem 14. Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg in Kraft.
Lüneburg, den 17.02.1998
Landkreis Lüneburg
- Der Oberkreisdirektor -
Dr. Allerdissen
(Siehe angehängte Datei: Verordnung des Landkreises Lüneburg zur Regelung des Gemeingebr.pdf)