Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
Kreistagsbeschluss vom 07.09.1983:
Das Rechnungsprüfungsamt wird gemäß § 119 Abs. 3 NGO mit der Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit beauftragt.