Inhaltsverzeichnis
1. Förderzweck, Rechtsgrundlage
2. Fördergegenstand
3. Antragsberechtigte
4. Fördergrundsätze und -voraussetzungen
5. Fördermodule und Förderhöhen
6. Antragsverfahren
7. Miet- und Belegungsbindungen, Belegungsrechte
8. Auszahlung der Fördermittel
9. Abwicklung
10. Inkrafttreten
Wohnbauförderrichtlinie 2016 des Landkreises Lüneburg
1.
Förderzweck, Rechtsgrundlage Der Landkreis Lüneburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuschüsse für Maßnahmen der sozialen Mietwohnraumförderung auf dem Kreisgebiet.
Die Wohnraumförderung nach dieser Richtlinie stellt eine freiwillige Leistung des Landkreises Lüneburg dar. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Der Landkreis Lüneburg entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert werden Maßnahmen
· im Mietwohnungsbau analog Nr. 2.1.1. a) Wohnraumförderbestimmungen (WFB) (Neubau) und analog Nr. 2.1.1. b) WFB (Ausbau/Umbau oder Erweiterung zur Schaffung neuen Wohnraums) für Haushalte, deren Gesamteinkommen die im Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz (NWoFG) bzw. deren Durchführungsverordnung (DVO – NwoFG) genannten Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
· zur Verlängerung von Mietpreisbindungen mit Belegungsrechten für Bestandswohnungen
Angemessene Wohnungsgrößen
Als angemessene Wohnungsgrößen gelten die Angaben zu den Wohnflächen nach Nr. 7.1 a) WFB.
Anträge für Maßnahmen der sozialen Mietwohnraumförderung können vom Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines geeigneten Grundstücks gestellt werden. Dies können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften als Eigentümer, Investoren und Verfügungsberechtigte von Mietwohnraum sein.
4.
Fördergrundsätze und -voraussetzungen Das Förderprogramm des Landkreises Lüneburg ergänzt in der Regel die Landesförderung nach dem Niedersächsischen Wohnraumfördergesetz. Dementsprechend soll ein positiver Bescheid über eine entsprechende Förderung für den „Neubau von Mietwohnungen sowie bei Ersatzbaumaßnahmen in Verbindung mit Abriss oder Teilrückbau von unwirtschaftlichen Mietwohngebäuden“ vorliegen. Sofern ein Antragsberechtigter bei Umbaumaßnahmen seiner Immobilie in preisgünstigen Mietwohnraum keinen Antrag auf Landesförderung bei der NBank gestellt hat, gelten die in dem Programm genannten Rechtsgrundlagen entsprechend.
Zuwendungen aus dem Wohnungsbaufördergramm des Landeskreises Lüneburg dürfen nicht mit denen der Hansestadt Lüneburg kumuliert werden. Nur nach Vorlage eines ablehnenden Bescheids auf Grund erschöpfter Haushaltsmittel kommt eine Förderung nach diesem Programm in Betracht. Für die Verlängerung von Mietpreisbindungen und Belegungsrechten im Bestand gelten die Regelungen zu den Mietpreis- und Belegungsbindungen analog.
5.
Fördermodule und Förderhöhen
- Direkter und einmaliger Baukostenzuschuss:
o für Wohnungsgrößen zwischen 35 m² und 50 m² je 8.000,00 €
o für Wohnungsgrößen zwischen 51 m² und 60 m² je 9.000,00 €
o für Wohnungsgrößen zwischen 61 m² und 75 m² je 10.000,00 €
o für Wohnungsgrößen zwischen 76 m² und 85 m² je 11.000,00 €
o für Wohnungsgrößen ab 86 m² je 12.000,00 €
- Für die Verlängerung einer bereits bestehenden Mietpreisbindung mit Belegungsrechten wird ein Betrag von 200,00 € je Wohnung und Jahr der Verlängerung gewährt. Die Verlängerung muss mindestens 10 Jahre betragen.
Die Anträge sind vor Baubeginn zu stellen beim: Landkreis Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg
Im Einzelfall darf vor Bewilligung der Förderung auf eigenes Risiko der Antragstellerin/des Antragstellers mit der Baumaßnahme begonnen werden, wenn der Landkreis Lüneburg den Antrag auf vorzeitigen Baubeginn schriftlich genehmigt hat. Aus der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.
Anträge auf Gewährung dürfen im Einzelfall auch rückwirkend gestellt werden, sofern Objekte noch nicht fertiggestellt sind und der Baubeginn vor Inkrafttreten der Richtlinie datiert.
7.
Miet- und Belegungsbindungen, Belegrechte Die Dauer der Miet- und Belegungsbindungen beträgt 20 Jahre. Die Bindungen beginnen mit dem bestimmungsgemäßen Bezug der geförderten Wohnung.
Miete:Die Nettokaltmiete für geförderte Wohnungen darf die höchstzulässige Eingangsmiete für Berechtigte mit niedrigem Einkommen nach § 3 Abs. 2 NWoFG von derzeito 5,60 €/m² Wohnfläche je Monat abzüglich 0,50 €/m² bei Inanspruchnahme
einer Förderung nach diesem Programm = 5,10 €/m²
und nach § 5 Abs. 2 DVO-NWoFG von derzeit
o 7,00 €/m² Wohnfläche je Monat abzüglich 0,50 €/m² bei Inanspruchnahme
einer Förderung nach diesem Programm = 6,50 €/m²
nicht überschreiten und ist für vier Jahre festgelegt.
Mieterhöhungen sind nach Maßgabe der §§ 558 und 559 BGB dann zulässig, wenn die Kaltmiete nicht innerhalb von vier Jahren um mehr als 15 % steigt. Staffelmieten sind unzulässig.
BelegrechteDurch die Förderung von Wohnraum im Rahmen dieser Richtlinie wird ein Belegrecht im Einvernehmen wirksam.
Der Landkreis Lüneburg hat das Recht, im Einvernehmen mit dem Vermieter/der Vermieterin Wohnberechtigte zu benennen. Der Vermieter/die Vermieterin hat ebenfalls das Recht, Wohnungssuchende vorzuschlagen. Über die Vergabe der geförderten Wohnung entscheidet der Landkreis Lüneburg.
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8.
Auszahlung der Fördermittel Der Zuschuss wird wie folgt ausgezahlt:· 90% nach Fertigstellung der Neu-, Aus-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahme
· 10% nach Belegung
Der/die Zuschussempfänger/in ist verpflichtet, dem Landkreis Lüneburg den Baubeginn und die Fertigstellung anzuzeigen. Mit den Bauarbeiten ist spätestens sechs Monate nach Bescheiderteilung zu beginnen.
Der Landkreis Lüneburg behält sich die Prüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen vor. Für die Prüfung hat der/die Zuschussempfänger/in jederzeit Auskunft zu erteilen, die geforderten Unterlagen vorzulegen und Zugang zu dem geförderten Objekt zu ermöglichen.
a) Verkauf und Rechtsnachfolge, Umwandlung in WohneigentumBei einer Veräußerung geförderter Wohnungen während der Bindungszeit nach diesem Programm sind die aus der Förderung resultierenden Bindungen auf den/die Rechtsnachfolger/in zu übertragen.
Nach diesem Programm geförderte Wohnungen dürfen während der Bindungslaufzeit nicht in Wohneigentum umgewandelt werden.
b) Vorzeitige Beendigung von BindungenWird der Baukostenzuschuss zurückbezahlt, enden die Bindungen nach diesem Programm.
c) Zweckwidrige Mittelverwendung und AuflagenverstößeFür Rücknahme und Widerruf von Bewilligungsbescheiden finden die §§ 48ff VwVfG Anwendung.
Das Wohnungsbauförderprogramm des Landkreises Lüneburg tritt zum 15. August 2016 in Kraft und ist gültig bis zum 31. Dezember 2016.
Lüneburg, 15. August 2016
Landkreis Lüneburg
gez. Unterschrift
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Manfred Nahrstedt
Landrat