Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Gebührentarif und Gebührenhöhe
§ 5 Entstehen der Gebührenpflicht und Gebührenschuld
§ 6 Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung
§ 7 Billigkeitsentscheidungen
§ 8 Haftung
§ 9 Inkrafttreten
Anlage Gebührentarif
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Kreisfeuerwehr
außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
sowie für den vorbeugenden Brandschutz
(Feuerwehrgebührensatzung)
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), des § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG), der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes - alle Gesetze in der zurzeit gültigen Fassung - hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 16.11.2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für Einsätze und Leistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden Gebühren nach § 29 Abs. 2 und 3 NBrandSchG nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
(1) Nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 - 7 NBrandSchG werden Gebühren und Auslagen von den Verpflichteten erhoben für
1. Einsätze nach § 29 Absatz 1 NBrandSchG, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,
2. andere als in § 29 Absatz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen,
3. Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht worden sind, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,4. Nachbarschaftshilfe gemäß § 3 Absatz 4 NBrandSchG bei nicht an das Gebiet des Landkreises Lüneburg angrenzenden Landkreisen5. die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 27 NBrandSchG)6. freiwillige Einsätze und LeistungenFreiwillige Einsätze und Leistungen werden nur dann erbracht, wenn dies ohne Vernachlässigung der nach dem NBrandSchG zu erfüllenden Pflichtaufgaben möglich ist. Ein Rechtsanspruch auf Tätigwerden besteht nicht. Zu den freiwilligen Einsätzen und Leistungen nach Nr. 6 gehören insbesondere:
a) Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,
c) Zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen
Hilfsgeräten,
d) Einfangen von Tieren,
e) Auspumpen von Räumen, z.B. Kellern,
f) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen,
h) Gestellung von Feuerwehrkräften und evtl. weiterem technischen Gerät in anderen Fällen.i) Die Durchführung von Sondermaßnahmen auf Antrag im Rahmen der Brandverhütungsschauj) Brandschutztechnische Beratungen
(2) Soweit für Einsätze und Leistungen nach Abs. 1 Kostenersatz nach § 30 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG zu leisten ist, werden diese neben der Gebühr als Auslagen nach § 4 NKAG i.V.m. § 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) erhoben.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Die Gebührenschuldnerin bzw. der Gebührenschuldner bestimmt sich bei Leistungen nach § 2 dieser Satzung
· gemäß § 29 Absatz 4 NBrandSchG in den Fällen zu Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7
· gemäß § 3 Absatz 4 NBrandSchG (ersuchender Landkreis) in den Fällen zu Nr. 4
(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, sind Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührentarif und Gebührenhöhe
(1) Gebühren werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
(2) Als Mindestbetrag wird die Gebühr für eine Viertelstunde erhoben. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. Maßgeblich für die Gebührenberechnung ist der Zeitraum vom Ausrücken bis zum Einrücken nach Einsatzende. Hinzu kommen Zeiten, die für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erforderlich sind.
(3) Die Gebühr wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf der Grundlage der für die Leistungserbringung erforderlichen Einsatzkosten berechnet.
§ 5
Entstehen der Gebührenpflicht und Gebührenschuld
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ausrücken der Feuerwehr bzw. mit der Überlassung der Geräte/Verbrauchsmaterialien/verbindlichen Anmeldung. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Ausrücken von Feuerwehrkräften der Gebührenpflichtige auf die Leistung verzichtet oder sonstige Umstände die Leistung unmöglich machen, soweit die Unmöglichkeit nicht von Angehörigen der Feuerwehr zu vertreten ist.
(2) Die Gebührenschuld entsteht nach Ende der Leistung mit dem Einrücken in die Feuerwehrtechnische Zentrale bzw. mit der Rückgabe der Geräte und der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit.
§ 6
Veranlagung, Fälligkeit und Beitreibung
(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, wenn der Landkreis Lüneburg keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Abschläge auf die endgültig zu erwartende Gebührenschuld können im Einzelfall vor der Leistungserbringung gefordert werden. Die Höhe des Abschlags bemisst sich nach der im Einzelfall in Anspruch zu nehmenden Leistung, hilfsweise nach der Inanspruchnahme in vergleichbaren Fällen.
(3) Die Gebühr wird im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt.
§ 7
Billigkeitsentscheidungen
Der Landkreis Lüneburg kann die Kosten ermäßigen oder von der Erhebung ganz absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus sonstigen Billigkeitsgründen geboten ist.
§ 8
Haftung
Der Landkreis Lüneburg haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, wenn und soweit die Angehörigen der Feuerwehr diese nicht selbst bedienen.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Am gleichen Tage tritt die bis dahin gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Kreisfeuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 27.09.2004 außer Kraft.
Lüneburg, den 16.11.2020
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Böther
Anlage:
Gebührentarif
Anlage zu § 4 der Satzung
Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren
für Dienst- und Sachleistungen der Kreisfeuerwehr
außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
Nr. | Gebührentatbestand | Euro je angefangene Viertelstunde |
1. | Personaleinsatz |
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1.1 | Mitarbeiter der Feuerwehrtechnischen Zentrale pro Person | 13,50 Euro |
2. | Einsatz von Fahrzeugen pro Fahrzeug (ohne Personal) |
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2.1 | Einsatzleitwagen | 31,49 Euro |
2.2 | Wechselladerfahrzeug | 238,57 Euro |
2.3 | Abrollbehälter | 9,73 Euro |
2.4 | Gerätewagen, Pritschenwagen | 25,60 Euro |
2.5 | Messfahrzeug | 39,66 Euro |
2.6 | Anhänger | 9,70 Euro |
2.7 | Boot | 226,05 Euro |
3. | Ge und Verbrauchsmaterial, Entsorgung |
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3.1 | Beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte und persönliche Ausrüstungsgegenstände werden zu Tagespreisen abgerechnet, sofern eine Reparatur nicht möglich ist. Andernfalls werden die Reparaturkosten in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt.
Verbrauchsmaterial aller Art sowie Ersatzfüllungen und –teile (z.B. Löschmittel, Bindemittel, Ölsperren) wird zum jeweiligen Tagespreis der Wiederbeschaffung berechnet. Die Entsorgung von Ölsperren, Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummittel wird nach den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
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| Vorsätzliche und grob fahrlässige Alarmierung
Bei Einsätzen aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Alarmierung werden die Gesamtkosten des Einsatzes berechnet
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5. | Vorbeugender Brandschutz |
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5.1 | Durchführung der Brandverhütungsschau | 21,50 Euro |
5.2 | Freiwillige Leistungen |
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5.2.1 | Brandschutztechnische Prüfungen auf Antrag für Objekte, die nicht der Brandverhütungsschau unterliegen | 21,50 Euro |
5.2.2 | Gutachterliche Stellungnahmen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens auf Antrag | 21,50 Euro |
5.2.3 | Beratung bei der Aufstellung von Feuerwehrplänen und Brandschutzordnungen* | 16,75 Euro |
5.2.4 | Formale Prüfung und Genehmigung von Feuerwehrplänen und Feuerwehrlaufkarten | 21,50 Euro |
5.2.5 | Inbetriebnahme von Brandmeldeanlagen, ortsfesten Löschanlagen, Schlüsseldepots sowie Gebäudefunkanlagen | 21,50 Euro |
5.2.6 | Brandschutztechnische Beratungen* | 16,75 Euro |
*) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt
(Siehe angehängte Datei: Feuerwehrgebührensatzung.pdf)