Förderprogramm des Landkreis Lüneburg
für die energetische Sanierung von privatem Wohneigentum
Ziel des Förderprogramms ist es, den Anstoß für umfassende Sanierungsmaßnahmen an privatem Wohneigentum zur Senkung des Energieverbrauchs im Landkreis Lüneburg zu geben. Mit dem vorliegenden Förderprogramm soll das energiepolitische Ziel der Bundesregierung, einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand bis zum Jahr 2045 zu erreichen, unterstützt werden.
§ 1 Förderzweck: Unterstützung von Privathaushalten bei der energetischen Sanierung
Maßnahmen der energetischen Sanierung ermöglichen bei entsprechender sozialverträglicher Ausgestaltung vor allem CO2-Einsparungen, Preisstabilität und lokale Wertschöpfung. Eine energetische Optimierung sollte bei jeder Maßnahme (Umbau, Teilsanierung, Anbau, Heizungstausch) eingeplant werden.
Dadurch wird es ermöglicht, erneuerbare Energien, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abwärme in die Wärmeversorgung zu integrieren. Private Sanierungsmaßnahmen können damit Teil einer langfristigen Strategie zur Energieversorgung eines Teilgebiets oder des gesamten Ortsgebiets sein.
§ 2 Förderfähige MaßnahmenGefördert werden die folgenden Maßnahmen, deren detaillierte Beschreibung sowie deren technische Mindestanforderungen sich aus der Anlage I ergeben.
1. Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäusern
- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken
- Ertüchtigung, Erneuerung und Austausch der Fenster und Außentüren
- Optimierung von Heiztechnik und Modernisierung von Heizungskomponenten der Heizungsanlage (Öl- und Kohleheizungen sind von der Förderung ausgeschlossen)
2. Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern
- Wärmedämmung von Innenwänden, Keller- und Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Wohnungstüren
- Optimierung der Heizungsanlage (falls separat pro Wohneinheit; Öl- und Kohleheizungen sind von der Förderung ausgeschlossen)
Es werden keine selbstausgeführten Arbeiten gefördert. Vorbereitende und nachträgliche Arbeiten, die in Eigenregie durchgeführt werden sind zulässig, sind aber nicht förderfähig.§ 3 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die in ihrem Eigentum ein zu sanierendes Haus bzw. eine zu sanierende Wohnung im Landkreis Lüneburg haben. § 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung (Zuschuss) für die Gesamt-Investitionssumme (brutto) aller Maßnahmen gewährt. Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die durch Rechnungen nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch der auf der Grundlage der Antragsunterlagen bewilligte Förderbetrag.
Der Fördersatz beträgt 30% mit einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Wohneinheit pro Jahr.
Die Höhe der Fördersumme darf die Höhe der Investition nicht übersteigen.
Es können mehrere Maßnahmen für dasselbe Gebäude bzw. für dieselbe Wohneinheit gefördert werden. Diese Maßnahmen müssen alle im Förderantrag beschrieben werden.
§ 5 Voraussetzungen für die Förderung
- Das zu sanierende Wohnobjekt ist im Landkreis Lüneburg gelegen.
- Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das zu sanierende Haus bzw. die zu sanierende Wohnung liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurück.
- Das zu sanierende Objekt ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG (Gebäudeenergiegesetz) ein Wohngebäude (dient nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen).
- Das zu sanierende Wohnobjekt ist Eigentum einer natürlichen Person.
- Vor Beantragung der Fördermittel hat eine unabhängige Energieberatung stattgefunden (Verbraucherzentrale oder vergleichbare Einrichtung; telefonisch, stationär oder vor Ort). Diese darf bei Antragsstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Inhaltlich muss die Beratung der Maßnahme entsprechen.
- Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen, deren bauliche Ausführung zum Zeitpunkt des Zugangs des Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurden. Das Einholen von Kostenvoranschlägen, die Auftragsvergabe und die vorbereitende Planung können im Vorfeld erfolgen. Die Auftragsvergabe darf maximal drei Monate zurückliegen.
- Gefördert werden nur Maßnahmen, die die technischen Mindestanforderungen erfüllen (s. Anlage I). Die Maßnahmen müssen durch einen fachlich qualifizierten Betrieb (z. B. Eintrag in Handwerksrolle) durchgeführt werden.
Die Bewilligung der Zuwendung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften möglicherweise erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, sanierungsrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche Genehmigung).
§ 6 Verfahren: Antragsstellung und Prüfungsrecht
Die Antragsstellung erfolgt online unter: https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/6481?c=bc.
Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
□ Technische Daten der Maßnahme/n
□ Nachweis über die unabhängige Beratung durch eine/n Energieberater/in
□ Angebot von dem Betrieb/den Betrieben, der/die beauftragt werden sollen bzw. wurde.
□ Nachweis über die Qualifikation des/r ausführenden Betriebs/e (z. B. Eintrag in Handwerksrolle)
□ ggf. Nachweis über die Beantragung/Inanspruchnahme anderer Fördermittel für diese Maßnahme/n
□ bei mehreren Wohneinheiten: Zeichnung mit der/den eingezeichneten Maßnahme/n
Der Antrag muss vor baulicher Ausführung der Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wird, gestellt werden.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Anlagen können durch den Landkreis Lüneburg oder deren Bevollmächtigte auf Funktionsfähigkeit und Qualität geprüft werden.
§ 7 Kumulation mit anderen Förderprogrammen
Stehen für die zu fördernden Vorhaben Fördermittel aus anderen Programmen des Bundes oder des Landes oder anderer Institutionen zur Verfügung, können diese neben den Fördermitteln des Landkreises Lüneburg in Anspruch genommen werden, sofern Vorschriften der anderen Zuschussgeber dem nicht entgegenstehen.
Die Gesamtförderung durch Zuschüsse darf eine Höhe von 49 % der Gesamtkosten (brutto) nicht übersteigen. Andernfalls können Fördermittel nach dieser Förderrichtlinie versagt werden.
Eine bestehende gleichartige Förderrichtlinie einer Kommune im Landkreis Lüneburg ist vorrangig in Anspruch zu nehmen und schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus, sofern sie dem in § 4 Abs. 2 genannten Fördersatz entspricht oder diesen übersteigt. Im Übrigen ist eine unter Anrechnung der vorrangigen Förderung ergänzende Förderung bis zu dem in § 4 Abs. 2 genannten Fördersatz möglich.
§ 8 Bewilligung und Auszahlung
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Förderanträge.
Die Förderung gilt erst nach Erhalt eines schriftlichen Bescheids als gewährt. Die Förderung wird nur für die im Förderantrag beschriebenen Maßnahmen gewährt.
Die Maßnahme bzw. die Maßnahmen, für die eine Förderung bewilligt wurde, muss bzw. müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des Förderbescheides umgesetzt werden. Die Abschlussunterlagen sind spätestens drei Monate nach Umsetzung der Maßnahme beim Landkreis Lüneburg einzureichen. Bei Fristüberschreitung können die Fördermittel versagt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung dieser Fristen in schriftlicher Form beantragt werden. Diese muss formlos vor Ablauf der Frist beantragt werden.
Die Fertigstellung ist durch die Antragstellenden und den ausführenden Handwerksbetrieb in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen (formlos). Für die Auszahlung der Zuschüsse ist dieses Protokoll zusammen mit der Schlussrechnung und einem Zahlungsnachweis beim Landkreis Lüneburg einzureichen. Bei Inanspruchnahme weiterer Fördermittel muss ein Nachweis über die Summe dieser nachgewiesen werden. Die Auszahlung erfolgt zeitlich mit Bestandkraft des Zuwendungsbescheids (4 Wochen).
§ 9 Rückerstattung von Fördermitteln
Der Landkreis Lüneburg behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn diese für andere Zwecke, als die bewilligten verwendet werden oder wenn geförderte Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren zurückgebaut werden. Der Zinssatz wird gemäß dem europäischen Referenzzinssatz „12-Monats-EURIBOR“ (Euro Inter-bank Offered Rate) zum Zeitpunkt des Zugangs des Bewilligungsbescheids festgelegt. Diese Regelung gilt auch, sofern eine Anlage mit Zuschüssen gefördert wurde, die höher als 49 % der Gesamtkosten (brutto) sind.
§ 10 Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Die bisherige Richtlinie mit Gültigkeit ab 03.03.2023 tritt hiermit außer Kraft.
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Jens Böther
Anlagen zur Förderrichtlinie
-Anlage I: Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen und der technischen Mindestanforderungen
(Siehe angehängte Datei: 260101 Förderung von energet Sanierung_Richtlinie LK Lg.pdf)(Siehe angehängte Datei: 20260101_Anlage I_Förderung von energetischer Sanierung_Liste förderfähige Maßnahmen.pdf)
|