R I C H T L I N I E
Kommunaler Strukturentwicklungsfonds
für den Landkreis Lüneburg
1. Zuwendungszweck
1.1 Der Landkreis Lüneburg gewährt unter Wahrnehmung seiner Ausgleichsaufgabe Zuwendungen für investive Maßnahmen zur Stärkung und Weiterentwicklung der kommunalen Infrastruktur im Kreisgebiet.
1.2 Die Zuwendungen dienen in erster Linie dazu, investive Maßnahmen der ansonsten nicht hinreichend leistungsfähig bleibenden, struktur- und finanzschwachen Gemeinden zu unterstützen, die geeignet sind, der divergierenden Entwicklung der Kommunen im Landkreis Lüneburg entgegenzuwirken, Standortnachteile auszugleichen und gleichwertige Lebensverhältnisse im Landkreis Lüneburg herzustellen und zu erhalten.1.3 Die Zuwendungen dienen auch dazu, besondere Belastungen von Gemeinden aus Sonderaufgaben oder aufgrund von besonderen, in anderen Gemeinden typischerweise nicht auftretenden Umständen abzumildern (z.B. Sonderbelastungen durch Aufwendungen für den Deichschutz). 1.4 Die Zuwendungen dienen schließlich dazu, investive Maßnahmen von nicht struktur- und finanzschwachen Gemeinden zu fördern, wenn die Maßnahmen geeignet sind, die kommunale Infrastruktur gemeindeübergreifend zu fördern, wie z.B. Maßnahmen, die sich positiv auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden auswirken, die die Zusammenarbeit der Kommunen verbessern, die die Mobilität der Bevölkerung insbesondere in den einwohnerschwachen Regionen steigern oder die einen Innovations- oder Pilotcharakter für den Landkreis Lüneburg besitzen. 1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis (Bewilligungsbehörde) aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens unter Beachtung der Förderziele und ihres Gewichts im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Insbesondere soll mit der Förderung das Ziel erreicht werden, die kommunalen Eigenmittel der Kommunen zu stärken und alle erdenklichen Kofinanzierungsmöglichkeiten zu nutzen (soweit es die jeweiligen Richtlinien zulassen). 2.2 Folgende Projekte und Maßnahmen werden aus den Mittel des Kommunalen Strukturentwicklungsfonds nicht gefördert, da es sich um (Pflicht-) Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden handelt:· GemeindestraßenDies gilt jedoch nicht für besondere Maßnahmen wie Gewerbegebietserschließungen, verkehrswichtige Straßenverbindungen in Außenbereichen, Radwege an Kreisstraßen oder Brückenbauwerke, die in allen Gemeinden ausnahmsweise gefördert werden können.
· Grundschulen, Kindergärten und Kindertagesstätten
· Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Rathäusern und Bauhöfen
· Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Feuerwehrhäusern
· Dorfgemeinschaftshäuser
Ausnahmsweise werden Projekte und Maßnahmen des eigenen Wirkungskreises von Gemeinden gefördert, deren Finanzkraft nach der jeweils letzten amtlichen Bekanntmachung unter einem Viertel der durchschnittlichen Finanzkraft der niedersächsischen Einheits- und Samtgemeinden bzw. der Mitgliedsgemeinden liegt. Diese Projekte und Maßnahmen bedürfen jedoch einer besonderen Begründung hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Bedeutung. 3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind die Städte, Einheits- und Samtgemeinden und deren Gemeinden im Landkreis Lüneburg. Die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinden sind zuwendungsberechtigt, sofern eine Mitfinanzierung durch die Samtgemeinde erfolgt. 3.2 Gemeinsame Anträge von zwei oder mehr Kommunen werden ausdrücklich begrüßt.
3.3 Die Weiterleitung der Zuwendung an Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform der Gemeinden i. S. von § 136 NKomVG sowie an kommunale Anstalten ist zulässig.
4. Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich maximal 50 % der nicht von dritter Seite gedeckten Gesamtkosten der Maßnahme und höchstens ein Viertel der jährlich zur Verfügung stehenden Fördersumme.
4.3 Die Mittel der Samtgemeinde werden als Eigenmittel der Gemeinde gewertet.
5. Verfahren
5.1 Für die Entscheidungsempfehlung über die Mittelvergabe an den Wirtschaftsausschuss des Landkreises wird ein aus mindestens drei Landkreisvertretern (Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses und Landrat) und drei Gemeindevertretern besetztes Gremium eingesetzt. Zusätzlich hat jede Fraktion des Kreistages die Möglichkeit, ein Mitglied für dieses Gremium zu benennen. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind an die Empfehlung des Gremiums nicht gebunden, ihnen obliegt die Empfehlung über die Mittelvergabe für den Kreisausschuss.
5.2 Anträge auf Förderung aus dem Strukturentwicklungsfonds sind für das Haushaltsjahr grundsätzlich bis zum 15.03. d. J. zu stellen. In einem Jahr nach einer Kommunalwahl sind Anträge bis zum 15.04. d. J. zu stellen. Ein Finanzierungsplan ist beizufügen, die darin dokumentierte Gesamtfinanzierung muss gesichert sein.5.3 Es muss ein Rats- oder ein Verwaltungsausschussbeschluss über die Umsetzung und die Gewährleistung des gemeindlichen Finanzierungsanteils vorliegen. Hierzu ist ein Auszug aus dem beschlossenen Haushaltsplan (soweit vorhanden) vorzulegen.5.4 Mit Maßnahmen und Projekten darf erst nach Bescheiderteilung begonnen werden. Auf Antrag kann ein vorzeitiger Investitionsbeginn bewilligt werden.
5.5 Die Mittel können abgerufen werden, sobald dem Antragsteller Rechnungen mindestens in Höhe des Zuwendungsbetrages vorliegen. Die Anforderung von Abschlagsbeträgen ist grundsätzlich ab einer Zuwendungshöhe von 20.000 EUR möglich.5.6 Die Zuwendungsempfänger haben rechtzeitig bis zum 15.11. eines Jahres einen Antrag auf Übertragung der Haushaltsmittel zu stellen, wenn das geförderte Projekte nicht wie vorgesehen bis zum 31.12. eines Jahres abgeschlossen werden kann. Grundsätzlich sollte der im Zuwendungsbescheid genannte Bewilligungszeitraum eingehalten werden.
5.7 Die Zuwendungsempfänger haben sechs Monate nach Abschluss des Projektes oder der Maßnahme einen vom RPA geprüften Verwendungsnachweis vorzulegen. 5.8 Sollte ein Projekt nach Ablauf von 2 Jahren noch nicht begonnen worden sein, kann der Landkreis den entsprechenden Zuwendungsbescheid aufheben.
6. Inkrafttreten
6.1 Diese Richtlinie tritt mit Beschluss durch den Kreistag des Landkreises Lüneburg in Kraft.
(Siehe angehängte Datei: 2017-05-10_Richtlinie Kommunaler SEF_final.pdf)
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