§ 1
Internationale Jugendbegegnung im Ausland
Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 30.01.1996,
geändert durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 14.02.2001,
geändert durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 17.02.2016
(1)
Gefördert werden nur Vorhaben, bei denen eine echte Jugendbegegnung mit jungen Menschen anderer Länder und der gemeinschaftsbildende Charakter im Sinne der internationalen Verständigung gewährleistet ist.
(2)
Kreiszuschüsse für Internationale Jugendbegegnungen werden grundsätzlich nur dann gewährt, wenn diese nicht über den Bereich des geographischen europäischen Auslands hinausgehen. Über Ausnahmen entscheidet der Jugendhilfeausschuss. Der Ausnahmeantrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der Reise beim Jugendamt des Landkreises Lüneburg einzureichen.
(3)
Der Kreiszuschuss ist auf 3,50 Euro pro Tag und Teilnehmer festgesetzt.
(4)
Die Teilnehmer sollten das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 26 Jahre sein, ausgenommen sind Leiter und Betreuer.
(5)
Die Begegnungsmaßnahme muss mindestens sechs Tage dauern und es werden höchstens 21 Tage gefördert.
(6)
Zuschüsse für Schulklassen werden im Rahmen dieser Richtlinien nicht gewährt.
(Siehe angehängte Datei: 5-39 Internationale Jugendbegegnungen im Ausland.pdf)
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