Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Satzung
Satzung zur Anmeldefrist in Kindertagesstätten
§ 1
Satzung (1)
Auf Grund des § 79 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung vom 15.03.1996 (BGBl. S. 477/96) in Verbindung mit § 12 des Niedersächsischen Kindertagesstättengesetzes in der Fassung vom 25.09.1995 (Nds. GVBl. S. 242/96) und § 7 Niedersächsische Landkreisordnung in der Fassung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 256/1982) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.1996 (Nds. GVBl. S. 242/96), hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung vom 18.11.1996 folgende Satzung beschlossen: (2)
Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz ist mindestens drei Monate vor dem in Aussicht genommenen Aufnahmetermin geltend zu machen.
(3)
Der Einhaltung dieser Anmeldefrist bedarf es nicht, wenn dies zu einer besonderen Härte für das Kind oder seine Sorgeberechtigten führen würde.
§ 2
Inkrafttreten <zum Inhaltsverzeichnis>
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(Siehe angehängte Datei: 5-43 Anmeldefrist Kindergärten.pdf)
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