Inhaltsverzeichnis:
§ 1
§ 2
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Auf Grundlage von § 7 der Nds. Landkreisordnung hat der Kreistag in seiner Sitzung am 28. September 2011 die folgende Änderungssatzung beschlossen:
Satzung
zur Änderung der Satzung
des Jugendamts des Landkreises Lüneburg
§ 1 § 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Lüneburg wird wie folgt gefasst: (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:
- der Leiter des Jugendamts
- der Kreisjugendpfleger
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche,
die von den zuständigen Behörden vorgeschlagen werden
- eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde vorgeschlagen wird
- eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte
- eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher
- eine Richterin oder ein Richter, die/der vom Präsidenten des Landgerichts benannt wird
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters Landkreis Lüneburg/der Bundesagentur für Arbeit Lüneburg
(2) Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Er kann sich vertreten lassen.(3) Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfällt, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.(4) Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie ihre Stellvertreter werden gemäß § 47 in Verbindung mit § 47 b NLO für die Dauer der Wahlperiode vom Kreistag des Landkreises Lüneburg gewählt.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 der Jugendamtssatzung in seiner Fassung vom 12.03.2007 außer Kraft. Lüneburg, 11. Oktober 2011
Manfred Nahrstedt
Landrat
Landkreis Lüneburg
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(Siehe angehängte Datei: Satzung z.Änderung der JA-Satzung 10-2011.pdf)
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