Dienstanweisung
für die Betreuungsstelle des Landkreises Lüneburg
§ 1
Allgemeines
(1) Der Landkreis Lüneburg ist im eigenen Wirkungskreis Betreuungsstelle gem. § 1 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR). Er führt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Bezeichnung "Betreuungsstelle".
Soweit Aufgaben nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ausgeführt oder Bedienstete beim Vollzug des Betreuungsrechts tätig werden, unterliegen sie den allgemeinen für den Landkreis geltenden Vorschriften.
(2) Für die Verwaltung des Vermögens der Betreuten sind die Vorschriften über die Kommunalwirtschaft des Nds. Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Erlasse mit den folgenden Maßgaben der Dienstanweisung anzuwenden.
§ 2
Betreuungsregister
Die Betreuungsstelle führt eine EDV-gestützte Datenbank über alle Betreuungen. Alle vom Amtsgericht mitgeteilten Betreuungen sind in die Datenbank aufzunehmen. Die Datenbank ist bezüglich der Betreuungspersonen, des Betreuungsumfangs und der Beendigung bzw. Abgabe von Betreuungen, soweit diese vom Amtsgericht mitgeteilt werden, laufend zu aktualisieren.
§ 3
Zahlungsverkehr und Vermögensverwaltung
(1) Im Falle der Geschäftsfähigkeit einer betreuten Person kann diese selbst bestimmen, wie die Abwicklung ihres gesamten Geldverkehrs (z. B. Zahlungs-, Buchungsverkehr, Einrichtung, Auflösung von Konten, Anlage von Geld, Wertpapiere, Verwahrung von Werten usw.) erfolgt. Bei geschäftsunfähigen betreuten Personen oder bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt entscheidet der Behördenbetreuer oder die/der mit der Durchführung der Aufgaben der Betreuungsstelle beauftragte Bedienstete (nachfolgend als "Betreuer/in" bezeichnet).
Die Kreiskasse wird mit den Geldangelegenheiten Betreuter grundsätzlich nicht befasst. Konten, Depots und Wertschließfächer sind aus verwaltungsökonomischen Gründen bei einem Geldinstitut zusammenzufassen, falls die/der Betreute dem nicht widerspricht.
(2) Zahlungsverkehr
Über den Zahlungsverkehr sind in den Akten Nachweise (Kontoauszüge, Belege) zu führen. Alle Einzahlungen, Auszahlungen, Überweisungen und der sonstige Zahlungsverkehr sind lückenlos aufzuzeichnen.
Schecks, Überweisungen und sonstige Zahlungsaufträge sind mit der Unterschrift des Betreuers/der Betreuerin zu versehen. Zusätzlich zur Betreuerin/zum Betreuer zeichnet ein/e weiterer/e Mitarbeiter/in der Betreuungsstelle. Die Betreuerin/der Betreuer bestätigt, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß, sachlich richtig und notwendig ist.
Bargeld oder Schecks sind der/dem Betreuten nur gegen Quittung auszuhändigen. Die Quittungen sind zu den Akten zu nehmen.
(3) Vermögensverwaltung
Bei der Anordnung bzw. Übernahme einer Betreuung mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge ist ein Vermögensverzeichnis zu erstellen (§ 1835 Abs. 1 und Abs. 2 BGB).
Das Vermögensverzeichnis ist fortzuschreiben.
Geld ist risikoarm und auf einem zur verzinslichen Anlage geeignetem Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut, das für die jeweilige Anlage ausreichende Sicherungseinrichtung vorweisen kann, anzulegen (§§ 1841, 1842 BGB).
Bei der Übernahme von nicht den im Vorsatz benannten Kriterien entsprechenden Wertpapieren und anderen Geldanlagen ist die weitere Anlageform und das Vorgehen mit der/dem geschäftsfähigen Betreuten abzustimmen. Zu einer anderen als der gesetzlich vorgeschriebenen Anlage bedarf es der Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1848 BGB.
Sparbücher, die mit Einverständnis der/des Betreuten bei der Betreuungsstelle hinterlegt sind, sind mit einem Sperrvermerk versehen zu lassen, dass Zahlungen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes erfolgen dürfen. Den Zahlungsverkehr darf nur der Behördenbetreuer oder ein als solcher ermächtigter Vertreter vornehmen.
Wertpapiere und andere Geldanlagen sind in dem Depot des entsprechenden Geldinstituts zu verwahren.
Soweit Wertgegenstände vom Betreuer/von der Betreuerin zu verwahren sind (z. B. bei Auffindung in der aufgelösten Wohnung der betreuten Person), sind diese auf Kosten der/des Betreuten im Schließfach eines Geldinstituts zu verwahren. Sie können bei geschäftsfähigen Betreuten, bei denen kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls der/des Betreuten dieser/diesem gegen Quittung zur Aufbewahrung ausgehändigt werden.
Alle Verfügungen über das Vermögen der/des Betreuten sind lückenlos aufzuzeichnen.
§ 4
Aufbewahrung der Unterlagen
(1) Nach Beendigung der Betreuung sind alle Unterlagen zu Prüfungszwecken - unter Beachtung weitergehender gesetzlicher Aufbewahrungsfristen - noch zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Akten und ihr Inhalt sind Eigentum der Behörde und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts sind anzuwenden.
§ 5
Rechnungslegung
(1) Die Rechnungslegung gemäß § 1863 ff BGB erfolgt gegenüber dem Betreuungsgericht, sofern sie nach § 1859 (3) BGB erforderlich ist.
(2) Über die Rechnungslegung ist das Rechnungsprüfungsamt in Kenntnis zu setzen. Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes und der Kommunalaufsichtsbehörde (§ 153 ff NKomVG i.V.m. § 170 ff NKomVG) bleiben unberührt.
(3) Der Vermögensstand ist jährlich fortzuschreiben.
§ 6
Wohnungsangelegenheiten
(1) Das Begehen von Wohnungen zur Feststellung und Sicherung von Vermögenswerten soll von zwei Mitarbeiter/innen durchgeführt werden.
(2) Bei der Auflösung von Wohnungen wegen Aufnahme der/des Betreuten in eine stationäre Einrichtung sind Mobiliar und sämtliche Gegenstände aufzulisten. Das Protokoll ist von den beiden Mitarbeiter/innen zu unterzeichnen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sie ersetzt die Dienstanweisung vom 28.05.2021.
Lüneburg, 06.10.2023
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Gez. Jens Böther