Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Geltungsbereich, Schutzzweck und Gebietscharakteristik
§ 2 Flächenbezogene Schutzbestimmungen
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 In Kraft treten
Verordnung
des Landkreises Lüneburg
zur Ergänzung der Schutzbestimmungen
für den im Kreisgebiet liegenden Teilraum B-01 des Gebietsteils B
des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“
vom 3. Mai 2006
Auf Grund von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Art.5 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds.GVBl. S.210), wird nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kreistag in seiner Sitzung am 3. Mai 2006 verordnet:Die Verordnung wird auf Grundlage des §9 Abs.1 Nr.2 NElbtBRG zur Wahrung des Gebietscharakters und des Schutzzwecks gemäß der §§ 4 und 6 NElbtBRG erstellt.
Eine nachhaltige Entwicklung des Gebietes im Sinne dieses Schutzzweckes wird wesentlich gefördert, wenn es gelingt, entsprechend § 8 NElbtBRG („Regionale Belange“) die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus mit den Schutzzwecken des Biosphärenreservatsgesetz in Übereinstimmung zu bringen. Diese Verordnung wird mit dem Ziel erlassen, einen Beitrag zu Erhaltung und Entwicklung des Biosphärenreservates im Sinne der Schutzzwecke nach §§ 4 und 6 in ihrer Gesamtheit und der „Regionale Belange“ nach §8 NElbtBRG zu leisten.
§ 1
Geltungsbereich, Schutzzweck und Gebietscharakteristik (1) Es sind folgende Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietsteils B, soweit dieser im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, verändern oder die dem Schutzzweck nach §4 oder §6 Nrn. 1,2,3 und 4b NElbtBRG zuwiderlaufen:
(2) Ausfertigungen dieser Verordnung und des NElbtBRG einschließlich Karten können bei der Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg, der Einheitsgemeinde Stadt Bleckede, der Samtgemeinde Scharnebeck sowie der Biosphärenreservatsverwaltung in Hitzacker während der
Dienststunden kostenlos von jedermann eingesehen werden.
(3) Der Schutzzweck dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 4 und 6 NElbtBRG.
(4) Dieser Teilraum ist durch frühe kulturhistorische Nutzung entstanden und ist durch schmale meist mehrere Kilometer lange, parallel verlaufende
Wirtschaftsflächen (Urhufen) gekennzeichnet (Marschhufenstruktur). Die als Grünland und teilweise als Acker genutzten landwirtschaftlichen Flächen
mit unterschiedlicher Bodenfeuchte (Beetrücken) sind durch flache Gräben (Grüppen) getrennt. Diese Gräben führen periodisch Wasser und
werden in der Regel von Baum- und Strauchhecken oder Baumreihen begleitet. Diese vielgestaltigen Hecken und Baumreihen sind ebenso
wie die Beetrücken, Ergebnis kulturhistorischer Nutzung, prägen das Landschaftsbild der Marschhufenlandschaft und haben als besondere Lebensstätten im Naturhaushalt eine wichtige Funktion. Weidengebüsche, Röhrichte, Flutmulden und Senken durchziehen diese Landschaft in unregelmäßigen Strukturen. Vereinzelt kommen kleine Gehölzbestände vor, und stellenweise prägen Erlenbruch- und Auwaldreste, Einzelbäume, in der Zerfallsphase stehende Altbäume, Sümpfe, Feuchtgrünland, hochstaudenreiche Fluren sowie Stillgewässer diese Kulturlandschaft. Alte Eichen bilden beidseitig des nördlichen Teils der Kreisstrasse (K4) eine das Landschaftsbild prägende Allee. Die von Osten nach Westen verlaufenden, dauerhaft Wasser führenden Gewässer „Marsch- und Bruchwetter“ begrenzen das Gebiet nördlich und südlich, während der „Seegraben“ durch den westlichen Teil des Gebietes verläuft und in die „Marschwetter“ einmündet.
§ 2
Flächenbezogene Schutzbestimmungen (1) Es sind folgende Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietsteils B, soweit dieser im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, verändern oder die dem Schutzzweck nach §4 oder §6 Nrn. 1,2,3 und 4b NElbtBRG zuwiderlaufen: 1.) Wald erheblich zu beeinträchtigen, in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder zu beseitigen; forstliche Maßnahmen im Rahmen der guten fachlichen Praxis bleiben hiervon unberührt, 2.) außerhalb von Wald i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
a) Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäume aa) zu schädigen oder zu beseitigen oder
ab) durch nicht sachgerechte Pflege zu beeinträchtigen oder
b) absterbende oder tote Einzelbäume zu beseitigen, soweit sie keine erhebliche Behinderung für die landwirtschaftliche Nutzung darstellen, 3.) Erstaufforstungen oder die Neuanlage von Gehölzanpflanzungen oder von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen in Bereichen, in denen das charakteristische Landschaftsbild besonders beeinträchtigt wird oder in Grünlandbereichen mit besonderer Bedeutung für Vögel als Brut-, Rast- oder Nahrungshabitat, 4.) die Verwendung nichtstandortheimischer Gehölze bei Anpflanzungen von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäumen,
5.) Straßen-, Weg-, Wald-, oder Gewässersäume oder Säume an Gehölzen (Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen) als biotopvernetzende Elemente erheblich zu beeinträchtigen oder zu beseitigen,
6.) Gewässer herzustellen, wesentlich umzugestalten oder zu beseitigen oder eine über eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung hinaus gehende Maßnahme vorzunehmen,
7.) Wasserentnahmen, die den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel erheblich verändern können,
8.) absolutes Grünland umzubrechen, umzuwandeln oder zu drainieren; zulässig ist die Grünlanderneuerung zur Wildschadensbeseitigung,
9.) das Geländerelief außerhalb von Ackerflächen zu verändern; zulässig sind Bodenentnahmen in geringem Umfang,
10.) bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen; dies gilt nicht, soweit die bauliche Anlage für eine den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechenden im Folgenden aufgezählte Nutzung erforderlich ist und sich in das Landschaftsbild und die Raumstruktur einfügt, bei a) landwirtschaftlicher Bodennutzung für aa) die Errichtung von ortsüblichen Einfriedungen,
ab) die Neuanlage von Weidepumpen einschließlich der zugehörigen Bohrungen und Bewässerungsbrunnen soweit nach Nr.7 zulässig,
ac) die Errichtung von Gebäuden bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren und zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstellen haben, b) forstwirtschaftlicher Bodennutzung für die Errichtung von Zäunen und Gattern,
c) Ausübung der Jagd für die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen, soweit sie sich in Material und Bauweise der Landschaft anpassen,
d) Ausübung der Imkerei für die Errichtung von Bienenständen und Bienenkästen, 11.) der Aus- oder Neubau von a) Wegen und Straßen,
b) Bahnanlagen,
c) Flugplätzen und Modellflugplätzen,
d) oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen, 12.) das Aufstellen von Schildern, Werbeeinrichtungen und –tafeln, soweit sich diese nicht in das Landschaftsbild einfügen,
13.) die Herrichtung oder Bestimmung von Freizeitwegen in störungsempfindlichen Bereichen, 14.) die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund zu stören,
15.) die Durchführung sportlicher, gewerblicher, kultureller und sonstiger Veranstaltungen, soweit diese die wild lebenden Tiere an ihren Nist-, Brut- Nahrungs-, Wohn- oder Zufluchtsstätten erheblich beunruhigen,
16.) der Betrieb von Modellflugzeugen sowie Starten und Landen mit Fluggeräten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:
1.) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Erhaltung der Verkehrssicherheit, zur Erhaltung der Deichsicherheit und notwendige Unterhal-
tungsmaßnahmen an Wegen und Straßen und die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung,
2.) Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorlagen,
3.) landwirtschaftlich privilegierte Bauvorhaben, vorausgesetzt a) außerhalb von Gebietsteil „B“ sind keine Flächen verfügbar und geeignet,
b) das Bauvorhaben dient dem Schutzzweck und
c) fügt sich in das Landschaftsbild ein, 4.) Maßnahmen der Biosphärenreservatsverwaltung im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, Lehre sowie Informations- und Bildungsarbeit,
5.) Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführte Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats.Eine Ausnahme kann die untere Naturschutzbehörde von den Verboten des §2 Abs.1 Nr.1, Nr.2 aa) und b), Nr.3, Nr.5, Nr.6, Nr.8 für den Umbruch von absolutem Grünland, Nr.9, Nr.10 für einfache, landschaftsgebundene Erholungseinrichtungen, Nr.11 für Freizeitwege, land- und forstwirtschaftliche Wege und Nr.15 erteilen, wenn die Maßnahme mit dem Schutzzweck der §§ 4 und 6 des NElbtBRG vereinbar ist und der Charakter des Gebietsteils nicht verändert wird. Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ordnungswidrig nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NElbtBRG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des §2 Abs.1 eine Handlung vornimmt, die nicht nach §2 Abs. 2 freigestellt ist und für die keine Ausnahme nach §3 dieser Verordnung oder eine Befreiung nach §25 NElbtBRG vorliegt.(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt für den Geltungsbereich nach § 1 folgende Landschaftsschutzgebietsverordnung außer Kraft:Verordnung des Landkreises Lüneburg über das Landschaftsschutzgebiet „Marschhufenlandschaft zwischen Marsch- und Bruchwetter“ in den Gemarkungen Brackede, Garlstorf, Hittbergen, Radegast und Wendewisch vom 13. Dezember 1993.
Lüneburg, den 3. Mai 2006
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Fietz
Lesefassung:
(Siehe angehängte Datei: VO Ergänzung Schutzgebiete Gebietsteil B.pdf)
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