Präambel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Die am 30.12.2004 im Amtsblatt veröffentlichte „Verordnung des Landkreises Lüneburg zur Ergänzung der Schutzbestimmungen für die im Kreisgebiet liegenden Teilräume B-09, B-10, B-12 - B-15, des Gebietsteils B des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“ vom 27. September 2004“ ist aufgrund eines Verfahrensfehlers unwirksam. Zum wirksamen Inkrafttreten der Ergänzungsverordnung erfolgt nachfolgend erneut eine Bekanntmachung der Verordnung in der vom Kreistag beschlossenen Fassung, der die Bezirksregierung Lüneburg mit Verfügung vom 06. Dezember 2004 und die Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue mit Verfügung vom 20. Januar 2005 zugestimmt haben.
Verordnung
des Landkreises Lüneburg
zur Ergänzung der Schutzbestimmungen
für die im Kreisgebiet liegenden Teilräume B-09, B-10, B-12 – B-15
des Gebietsteils B
des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“
vom 27. September 2004
Auf Grund von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung naturschutzrechtlicher Vorschriften vom 19.Februar 2004, (Nds.GVBl. S.75), wird nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kreistag in seiner Sitzung am 27. 09. 2004 verordnet: <zum Inhaltsverzeichnis>
Die Verordnung wird auf Grundlage des §9 (1) Nr.2 NElbtBRG zur Wahrung des Gebietscharakters und des Schutzzwecks gemäß der §§ 4 und 6 NElbtBRG erstellt.
Eine nachhaltige Entwicklung des Gebietes im Sinne dieses Schutzzweckes wird wesentlich gefördert, wenn es gelingt, entsprechend § 8 NElbtBRG („Regionale Belange“) die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus mit den Schutzzwecken des Biosphärenreservatsgesetz in Übereinstimmung zu bringen. Diese Verordnung wird mit dem Ziel erlassen, einen Beitrag zu Erhaltung und Entwicklung des Biosphärenreservates im Sinne der Schutzzwecke nach §§ 4 und 6 in ihrer Gesamtheit und der „Regionale Belange“ nach § 8 NElbtBRG zu leisten.
(1) Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 zu § 2 und zu §3 (1) NElbtBRG dargestellten Teilräume B-09, B-10, B-12, B-13, B-14 und B-15 in der Größe von ca. 6270 ha.Die Teilräume tragen gemeinsam die Bezeichnung „Neuhauser Elbmarsch“.
(2) Ausfertigungen dieser Verordnung und des NElbtBRG einschließlich Karten können bei der Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg, den Einheitsgemeinden Amt Neuhaus und Stadt Bleckede sowie der Biosphärenreservatsverwaltung in Hitzacker während der Dienststunden kostenlos von jedermann eingesehen werden.
(3) Der Schutzzweck dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 4 und 6 NElbtBRG .
(4) Das ausgedehnte Niederungsgebiet in der Elbmarsch wird infolge von Nutzung geprägt durch großräumig strukturierte Grünland- und Ackerbereiche.Naturnahe Strukturelemente sind in unterschiedlicher Ausprägung und Häufigkeit (z.B. Gewässer, Hecken, kleine Waldflächen, Baumgruppen, Einzelgehölze, Obstwiesen) eingestreut.
Gehölze und Baumgruppen bilden eine großzügige Kulisse in der ebenen Offenlandschaft mit freien uneingeschränkten Blickbeziehungen, während andere gehölzarme Bereiche durch räumliche Weite beeindrucken.
Im Übergang zum Carrenziener Dünenzug ragen kleinflächig trockene, teils locker bestockte Kiefernwälder in das Gebiet hinein. Im Südosten des Gebietes oberhalb von Tripkau kommen größere Waldbestände vor, teils als Erlenbruchwald in guter Ausprägung. Das Grünland wird in unterschiedlicher Intensität genutzt, teilweise ist das historisch entstandene Beet-Graben-System noch erkennbar.
Mit Ausnahme der Ortslagen liegt der gesamte Geltungsbereich dieser Verordnung im Europäischen Vogelschutzgebiet „Niedersächsische Mittelelbe“, kartographisch dargestellt in Anlage 2 NElbtBRG, deren wertbestimmenden Arten und Erhaltungsziele in Anlage 3 NElbtBRG aufgeführt sind. Kleinflächig liegen Teile des Geltungsbereiches dieser Verordnung im FFH-Vorschlagsgebiet „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg“, kartographisch dargestellt in Anlage 4 NElbtBRG, deren wertbestimmenden Lebensräume und Arten und Erhaltungsziele in Anlage 5 NElbtBRG aufgeführt sind.
§ 2
Flächenbezogene Schutzbestimmungen <zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Es sind folgende Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietsteils B, soweit dieser im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, verändern oder die dem Schutzzweck nach §4 oder §6 Nrn. 1,2,3 und 4b NElbtBRG zuwiderlaufen:
1. Wald erheblich zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, forstliche Maßnahmen im
Rahmen einer guten fachlichen Praxis bleiben hiervon unberührt,
2. Außerhalb von Wald i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
a) Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäume
aa) zu schädigen oder zu beseitigen oder
ab) durch nicht sachgerechte Pflege zu beeinträchtigen oder
b) absterbende oder tote Einzelbäume zu beseitigen, soweit sie keine erhebliche
Behinderung für die landwirtschaftliche Nutzung darstellen,
3. Erstaufforstungen oder die Neuanlage von Gehölzanpflanzungen oder von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen in Bereichen, in denen das charakteristische Landschaftsbild besonders beeinträchtigt wird oder in weiträumigen Grünlandbereichen mit besonderer Bedeutung für Vögel als Brut-, Rast- oder Nahrungshabitat,
4. Die Verwendung nichtstandortheimischer Gehölze bei Anpflanzungen von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäumen,
5. Obstwiesen zu beseitigen oder wesentlich zu beeinträchtigen,
6. Straßen-, Weg-, Wald- oder Gewässersäume oder Säume an Gehölzen (Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen) als biotopvernetzende Elemente erheblich zu beeinträchtigen oder zu beseitigen,
7. Gewässer herzustellen, wesentlich umzugestalten oder zu beseitigen oder eine über eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung hinaus gehende Maßnahme vorzunehmen,
8. Wasserentnahmen, die den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel erheblich verändern können,
9. Absolutes Grünland umzubrechen, umzuwandeln oder zu drainieren; zulässig ist die Grünlanderneuerung zur Wildschadensbeseitigung,
10. Das Geländerelief außerhalb von Ackerflächen zu verändern; zulässig sind Bodenentnahmen in geringem Umfang,
11. Bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen; dies gilt nicht, soweit die bauliche Anlage für eine den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechenden im Folgenden aufgezählte Nutzung erforderlich ist und sich in das Landschaftsbild einfügt, bei a) landwirtschaftlicher Bodennutzung für
aa) die Errichtung von ortsüblichen Einfriedungen,
ab) die Neuanlage von Weidepumpen einschließlich der zugehörigen Bohrungen und Bewässerungsbrunnen soweit nach Nr.8 zulässig,
ac) die Errichtung von Gebäuden bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren und zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstellen haben,
b) forstwirtschaftlicher Bodennutzung für die Errichtung von Zäunen und Gattern,
c) Ausübung der Jagd für die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen, soweit sie sich in Material und Bauweise der Landschaft einpassen,
d) Ausübung der Imkerei für die Errichtung von Bienenständen und Bienenkästen,
12. Aus- oder Neubau vona) Wegen und Straßen,
b) Bahnanlagen,
c) Flugplätzen und Modellflugplätzen,
d) oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen,
13. das Aufstellen von Schildern, Werbeeinrichtungen und –tafeln, soweit sich diese nicht in das Landschaftsbild einfügen,
14. die Herrichtung oder Bestimmung von Freizeitwegen in störungsempfindlichen Bereichen,
15. die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund zu stören,
16. die Durchführung sportlicher, gewerblicher, kultureller und sonstiger Veranstaltungen, soweit diese die wild lebenden Tiere an ihren Nist-, Brut-, Nahrungs-, Wohn- oder Zufluchtsstätten erheblich beunruhigen,
17. der Betrieb von Modellflugzeugen sowie Starten und Landen mit Fluggeräten mit Ausnahme von Agrarflugzeugen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Erhaltung der Verkehrssicherheit, zur Erhaltung der Deichsicherheit und notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Wegen und Straßen und die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung,
2. Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorlagen ,
3. landwirtschaftlich privilegierte Bauvorhaben, vorausgesetzta) außerhalb von Gebietsteil „B“ sind keine Flächen verfügbar und geeignet,
b) das Bauvorhaben ist mit dem Schutzzweck für den Gebietsteil B vereinbar und
c) fügt sich in das Landschaftsbild ein,
4. Maßnahmen der Biosphärenreservatsverwaltung im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, Lehre sowie Informations- und Bildungsarbeit,
5. Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführte Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats. <zum Inhaltsverzeichnis>
Eine Ausnahme kann die untere Naturschutzbehörde von den Verboten des §2 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Nr.2 aa) und b), Nr.6, Nr.7, Nr.9 für den Umbruch von absoluten Grünland, Nr. 10, Nr.11 für einfache, landschaftsgebundene Erholungseinrichtungen, Nr.12 für Freizeitwege, land- und forstwirtschaftliche Wege und Nr.16 erteilen, wenn die Maßnahme mit dem Schutzzweck der §§ 4 und 6 des NElbtBRG vereinbar ist und der Charakter des Gebietsteils nicht verändert wird . Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ordnungswidrig nach § 39 Absatz 1 Nr. 2 NElbtBRG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des §2 (1) eine Handlung vornimmt, die nicht nach §2 (2) freigestellt ist und für die weder eine Ausnahme nach §3 dieser Verordnung oder eine Befreiung nach §25 NElbtBRG vorliegt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Landkreis Lüneburg, in dem sie veröffentlicht ist, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt für den Geltungsbereich nach § 1 der Beschluss Nr.89 des Bezirkstages Schwerin vom 15. Mai 1990 „Festlegung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie eines Storchenschongebietes zur Bildung und Entwicklung der Naturschutzparks Schaalsee und Mecklenburgisches Elbetal“ außer Kraft.
Lüneburg, den 27. September 2004
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Fietz