Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Naturschutzgebiet
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Schutzzweck
§ 4 Verbote
§ 5 Freistellungen
§ 6 Befreiungen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Strafbarkeit
§ 9 In Kraft Treten
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet
"Hohes Holz" in den Landkreisen Lüneburg und Harburg
vom 03.12.2001
Aufgrund der §§ 24, 29 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155) - in der zurzeit gültigen Fassung - wird verordnet:
- Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Radbruch, Samtgemeinde Bardowick, Landkreis Lüneburg, in der Gemeinde Brackel, Samtgemeinde Hanstedt sowie in der Gemeinde Toppenstedt, Samtgemeinde Salzhausen, Landkreis Harburg wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Hohes Holz" erklärt.
- Das NSG hat eine Größe von rd. 252 ha.
- Die maßgebliche Grenze des NSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der in der Karte dargestellten schwarzen Punktreihe. Bäche und Gräben, die von der schwarzen Punktreihe berührt werden, sind Bestandteil des NSG. Wege am Rande des NSG, die von der schwarzen Punktreihe berührt werden, gehören nicht zum NSG. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
- Die Lage des NSG ergibt sich aus dem mitveröffentlichten Kartenausschnitte im Maßstab 1 : 100.000.
- Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und naturnahe Entwicklung des in einer Senke liegenden und durch Entwässerung beeinträchtigten, überwiegend aus grundwasserbeeinflussten Niedermoorböden und Talsanden geprägten Waldgebietes mit seinen charakteristischen Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften.
- Das Gebiet ist besonders geprägt durch Erlen-Bruchwälder, Erlen-Eschenwälder, Eichen-Buchenwälder, zum geringeren Teil durch Kiefern- und Fichtenbestände, ferner durch Sumpfgebüsche, Röhrichte und Großseggenrieder, Feuchtgrünland sowie Fließ- und Stillgewässer.
- Die Erklärung zum Naturschutzgebiet bezweckt insbesondere:
- Im "Naturwirtschaftswald": Die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Birken- und Erlenbruchwälder, Erlen-Eschenwälder, feuchter Birken- Stieleichenwälder, Eichen-Buchenwälder sowie Drahtschmielen- und Flattergras-Buchenwälder, einschließlich ihrer natürlichen Standortbedingungen, mit angemessener Beteiligung aller Waldentwicklungsphasen in natürlicher mosaikartiger Struktur mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Alt- und Totholz,
- in den "Sonderbiotopen": die Erhaltung und weitgehend eigendynamische Entwicklung von weitgehend ungestörten und unbeeinflussten, sich selbst regulierenden Ökosystemen,
- die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Feuchtwiesen, Sümpfe, Röhrichte und Feuchtgebüsche,
- die Erhaltung und eigendynamische Entwicklung der Fließ- und Stillgewässer,
- die Erhaltung und Förderung der charakteristischen, z. T. bestandsbedrohten Pflanzen-. und Tierarten sowie deren Lebensgemeinschaften,
- die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit des Gebietes.
- Voraussetzungen für die langfristige Sicherung und Entwicklung des Gebietes sind:
- die Wiederherstellung naturnaher Standortbedingungen, insbesondere durch wasserrückhaltende Maßnahmen und weitgehenden Verzicht auf Binnenentwässerungsmaßnahmen,
- die Umwandlung nicht standortheimischer Waldbestände in die auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommenden Waldgesellschaften,
- die Bevorzugung der natürlichen Verjüngung standortheimischer Gehölze,
- die Aufgabe
- der Nutzung und Pflege im Sonderbiotop 1 und
- der Pflege im Sonderbiotop 2,
- die Verringerung der Nährstoffeinträge durch Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung,
- die Verringung von Wildverbissschäden durch eine angepasste Bejagungsintensität,
- die Erhaltung der Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes.
- Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
- Das Naturschutzgebiet darf - soweit in § 5 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist - nicht befahren und außerhalb der Fahrwege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.
- Zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störungen sind im NSG außerdem folgende Handlungen untersagt:
- Hunde unangeleint laufen zu lassen,
- die Ruhre der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
- organisierte Veranstaltungen durchzuführen,
- Bohrungen aller Art niederzubringen,
- Grundwasser oder Wasser aus Fließ- oder Stillgewässern zu entnehmen,
- auf Fahrwegen außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten.
Folgende Handlungen werden als Abweichungen von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 dieser Verordnung:
- Allgemeine Freistellungen
Folgende Handlungen werden freigestellt:
- das Betreten und Befahren des NSG, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte,
- das Betreten und Befahren des Gebietes
- durch die Naturschutz- und Forstbehörden sowie deren Beauftragte,
- durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde
zur Erfüllung dienstlicher, wissenschaftlicher oder bildungsbezogener Aufgaben, 3. das Reiten auf den im Gebiet gekennzeichneten Reitwegen,
4. Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des NSG, die im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden.
2. Freistellungen der LandwirtschaftFolgende Handlungen werden freigestellt:
Die Pflege der in der Karte zur Verordnung dargestellten Grünlandflächen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des In Kraft Tretens dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge.
Nach Ablauf dieser Pachtverträge bleibt die Pflege der Grünlandflächen als ein- bis zweischürige Wiese zulässig
ohne
- Veränderungen der Oberflächengestalt, Grünlandumbruch, Neuansaat und zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen. Das Beseitigen von Wildschäden bleibt im erforderlichen Umfang mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde zulässig,
- Düngung oder Kalkung,
- Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
- maschinelle Bodenbearbeitung in der Zeit vom 01.03. bis zum 1. Mahdtermin eines jeden Jahres,
- Lagerung landwirtschaftlicher Wirtschaftsgüter;
Mahdtermine und weitere Nutzungsauflagen werden auf der Grundlage eines mit der oberen Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplanes festgelegt.
3. Freistellungen der Forstwirtschaft
Folgende Handlungen werden freigestellt:
- die forstliche Bewirtschaftung des in der Karte zur NSG-Verordnung gekennzeichneten "Naturwirtschaftswaldes":
- unter Förderung und Verwendung der Baum- und Straucharten der auf dem jeweiligen Standort natürlich vorkommenden Waldgesellschaft,
- unter Förderung eines naturnahen Bestandsaufbaus und der natürlichen Pflanzenartenvielfalt,
- unter Zulassung einzelstamm- bis horstweiser Holzentnahme in den Eichenwaldbständen sowie der einzelstamm- bis gruppenweisen Holzentnahme in den übrigen standortheimischen Laubwaldbeständen bei langen Nutzungs- und Verjüngungszeiträumen,
- unter möglichst frühzeitiger Entnahme - spätestens bei Erreichen der Hiebsreife - der standortfremden Baum- und Straucharten,
- unter boden- und vegetationsschonender Durchführung der Pflege- und Holzerntemaßnahmen (auf nassen Standorten bevorzugt auf gefrorenem Boden oder während Trockenperioden),
- unter Vorrang der Naturverjüngung und der Saat vor der Pflanzung,
- unter Anwendung bodenschonender Verfahren bei der Waldverjüngung (streifen- und plätzeweise Bodenbearbeitung mit geringer Arbeitstiefe),
- unter Belassung eines hohen Anteiles von stehenden Altbäumen der Hauptbaumarten der natürlichen Waldgesellschaft (durchschnittlich mindestens 10 Bäume pro Hektar), vorzugsweise in Gruppen, sonst einzeln bis zu ihrem natürlichen Verfall im Bestand,
- unter Belassung von natürlich zugehörigen Nebenbaum- und Straucharten, Horst- und Höhlenbäumen, stehendem und liegendem starkem Totholz, Stubben, Windwurfholz und Reisig im Bestand;
jedoch ohne
- Düngung, Kalkung sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Das Aufstellen von Lockstofffallen bleibt zulässig,
- Neuanlage von Forstwegen,
- Umwandlung von Laub- und Mischwäldern in Nadelholzbestände,
- zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,
wobei Einzelheiten jeweils in einem zwischen der oberen Naturschutzbehörde und der Landesforstverwaltung einvernehmlich abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplan im Rahmen der forstlichen Betriebsplanung räumlich und inhaltlich festgelegt werden, 2. die Instandsetzung der in der Karte zur NSG-Verordnung gekennzeichneten Sonderbiotope durch möglichst frühzeitige Entnahme der standortfremden und aus nicht geeigneten Herkünften stammenden Baumarten sowie im Sonderbiotop 2 die einzelstammweise Entnahme von hiebreifen standortheimischen Bäumen bei gleichzeitiger Belassung eines hohen Anteiles von stehenden Altbäumen der Hauptbaumarten der natürlichen Waldgesellschaft (durchschnittlich mindestens 10 Bäume pro Hektar), vorzugsweise in Gruppen, sonst einzeln bis zu ihrem natürlichen Verfall im Bestand auf der Grundlage des mit der oberen Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmten Pflege- und Entwicklungsplanes,
3. die Bewirtschaftung und Untersuchung der in der Karte zur NSG-Verordnung gekennzeichneten forstlichen Versuchsflächen entsprechend den Vorgaben der forstlichen Versuchsanstalt bzw. der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft. Nach Abschluss der Versuche gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend,
4. Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht.
4. Freistellungen der JagdFolgende Handlungen werden freigestellt:
- Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (§ 1 Abs. 4 B JagdG) unter Beachtung des Schutzzweckes dieser Verordnung. Dies schließt das Aufstellen von Hochsitzen und Ansitzleitern in landschaftsangepasster Bauweise möglichst in Deckung von Bäumen sowie deren Unterhaltung ein.
- Der Betrieb von Wildfütterungsstellen und Wildäckern sowie die Errichtung von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen unterliegen dem Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG.
5. Freistellungen der Gewässerunterhaltung
Folgende Handlungen werden freigestellt:
- Die abschnittsweise Unterhaltung des Hausbaches in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. (bzw. 29.02.) eines jeden Jahres, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für privateigene Nutzflächen erforderlich ist und unter Erhaltung des bachbegleitenden Gehölzbewuchses; ganzjährige bleibt die Entfernung von in den Bach gestürzten Gehölzen zulässig; Grundräumungen und das Auf-den-Stock-setzen von Ufergehölzen sind nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig;
- die Unterhaltung des Trompetenbaches und seiner Zuläufe in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. (bzw. 29.02.) eines jeden Jahres, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut der bewirtschafteten Flächen außerhalb des Naturschutzgebietes erforderlich ist und unter besonderer Beachtung des Schutzzweckes; Grundräumungen sind nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde zulässig,
- die Unterhaltung der Wegeseitengräben an den Holzabfuhrwegen.
6. Freistellungen zur Unterhaltung der Straßen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen
Folgende Handlungen werden freigestellt:
- das Freischneiden der Hochspannungsleitungstrassen einschließlich der Schutzstreifen in der Zeit vom 16.07. bis 28.02. (bzw. 29.02.) eines jeden Jahres sowie die Inspektion und Instandhaltung der vorhandenen Energieversorgungsanlagen im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege einschließlich der Mahd im bisherigen Umfang unter Verwendung von heimischem Sand, Kies- und Lesesteinmaterial.
- Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn
- die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
- zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
- Eine Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG oder den Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.
- Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
- Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie wesentliche Bestandteile des Naturschutzgebietes beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Bezirksregierung Lüneburg
Lüneburg, den 03.12.2001
Im Auftrage
Holtmann
(Siehe angehängte Datei: Verordnung Hohes Holz.pdf)
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