Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Zweck der Deichverteidigung
§ 2 Zuständigkeit und Aufgabe der Deichverteidigung
§ 3 Richtwasserstände, Alarmstufen
§ 4 Kontrolldienst, Wachdienst
§ 5 Deichverteidigungs- und Katastrophenfall
§ 6 Deichwachpflicht/Deichwachordnung
§ 7 Pflichten der Bewohner im Deichverteidigungsfall
§ 8 Einsatz
§ 9 Umfang der Deichverteidigung
§ 10 Vorsorge, Deichverteidigungsmaterial
§ 11 Prüfung der Einsatzbereitschaft
§ 12 Nachrichtendienst
§ 13 Deichverteidigungskräfte
§ 14 Befehlsstelle
§ 15 Ende des Deichverteidigungsfalles
§ 16 Übungen
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 In Kraft tretenV e r o r d n u n g
des Landkreises Lüneburg über die Deichverteidigung
im Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband
(Deichverteidigungsordnung - DVO),
zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 09.08.2011
Aufgrund der §§ 27 Abs. 2, 30 und 30 a des Niedersächsischen Deichgesetzes in der Fassung vom 23.02.2004 (Nds.GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Niedersächsischen Wasserrechts vom 19.02.2010 (Nds. GVBl.S.64), hat der Landkreis Lüneburg durch Beschluss des Kreistages in
seiner Sitzung am 04.07.2011 nach Anhörung des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes für das Gebiet des Verbandes folgende Änderung der Deichverteidigungsordnung vom 25.09.2002 (Amtsblatt Nr. 16/2002 S. 290), geändert durch Verordnung vom 23.11.2005 (Amtsblatt Nr. 21/2005 S. 363), beschlossen:§ 1
Zweck der Deichverteidigung
Zweck dieser Deichverteidigungsordnung ist es, die Verteidigung der Deiche im Gebiet des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes zu regeln. Zur gemeinschaftlichen Deichverteidigung sind im Deichverteidigungsfall alle Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Schutz der Deiche gelegenen Grundstücke verpflichtet.
§ 2
Zuständigkeit und Aufgabe der Deichverteidigung
(1)
Die Deichverteidigung ist Aufgabe des Neuhauser Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes. Er hat die Aufgabe:
- den rechten Elbedeich vom Locknitz-Wehr bei Wehningen bis zur Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern / Niedersachsen bei Mahnkenwerder (45,73 km Länge)
- den linken Sudedeich von Dellien bis zum rechten Krainkedeich (ca. 3,55 km Länge)
- den linken Krainkedeich vom Schöpfwerk Niendorf bis zur Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern / Niedersachsen (2,79 km Länge)
- den rechten Krainkedeich vom Schöpfwerk Niendorf bis zum linken Sudedeich (3,36 km Länge), der sich aufteilt auf
- den Ziegeleideich (1,13 km Länge)
- den Rehsendeich (0,84 km Länge)
- den Deich am Galgenberg (0,09 km Länge)
- den Deich vom Galgenberg bis zur Krainkebrücke (0,81 km Länge)
- den Hainebuchendeich (0,49 km Länge)
5. den linken Rögnitzdeich von Gudow bis 2 km östlich Preten - Querdeich - (4,2 km Länge)
gegen Hochwasser und Eisgang zu verteidigen.
(2)
Die zu verteidigenden Deiche sind vom Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband in Deichwachbezirke einzuteilen. Das Nähere regelt der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband in seiner Satzung und Deichwachordnung (DWO).
(3)
Die Zuständigkeit der Gemeinden als Behörden der Gefahrenabwehr nach dem Nieders. Gefahrenabwehrgesetz bleibt unberührt.
(4)
Mit der Auslösung des Katastrophenalarmes nach dem Katastrophenschutzgesetz vom 14.02.1990 (Bundesgesetzblatt S. 229) i.V. mit dem Katastrophenschutzplan des Landkreises Lüneburg in der neuesten Fassung geht die Einsatzleitung auf den Landkreis Lüneburg über, der entsprechend seinem Katastrophenschutzplan den Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband in die weitere Deichverteidigung mit einbindet.§ 3
Richtwasserstände, Alarmstufen
(1)
Richtwasserstände für die Auslösung bzw. Aufhebung von Alarmstufen:
Hochwassermeldepegel | Gewässer | Alarmstufen |
|
| I
cm | II
cm | III
cm | IV
cm |
Dömitz | Elbe | 500 | 580 | 620 | 650 |
Außenpegel Schöpfwerk Neue Sude | Krainke, Rögnitz, Sude | 940 | 950 | 960 | 970 |
(1)
Erreichen auf Grundlage der Hochwasservorhersage die Wasserstände die einzelnen Alarmstufen sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Alarm-
stufe | Tätigkeiten |
|
|
I | Spätester Beginn des Kontroll- u. Meldedienstes (s. § 4 DVO) |
II | Spätester Beginn des verstärkten Kontroll- und Meldedienstes bzw. des einfachen Wachdienstes (s. DWO des Verbandes) |
III | Spätester Beginn des doppelten Wachdienstes (s. DWO des Verbandes) |
IV | Maßnahmen zur Hochwasserabwehr (s. § 5 Abs. 5 DVO) |
§ 4
Kontrolldienst, Wachdienst
(1)
In jedem Deichwachbezirk ist eine Deichwache zu bilden. Das Nähere regelt die Deichwachordnung des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes.
(2)
Der Kontrolldienst wird durch die Bediensteten des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes durchgeführt, die auch den Beginn des Kontrolldienstes bestimmen.
(3)
Unabhängig von der Höhe der Wasserstände kann auch bei starkem Treibeis, Eisversetzung, starkem Wellenschlag oder in sonstigen Fällen drohender Gefahr das Aufziehen der Deichwachen angeordnet werden.
(4)
Die Anordnung für das Aufziehen und Einziehen der Deichwachen erfolgt durch den Verbandsvorsteher oder den zuständigen Deichgeschworenen. Der Landkreis Lüneburg ist zu unterrichten.
§ 5
Deichverteidigungs- und Katastrophenfall
(1)
Der Verbandsvorsteher unterrichtet den Landkreis Lüneburg, wenn die Deichwachen sich abzeichnende Schäden am Deich melden und Deichverteidigungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen (Deichverteidigungsfall).
(2)
Er unterrichtet den Landkreis Lüneburg über Art, Umfang der vorgesehenen und erfolgten Deichverteidigungsmaßnahmen.
(3)
Lagemeldungen sind jede Stunde, bei besonderen Vorkommnissen auch in kürzeren Abständen, abzugeben.
(4)
Zeichnet sich ab, dass Schäden oder Störungen am Deich mit Kräften und Materialien des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes voraussichtlich nicht zu beseitigen sind oder wird erkennbar, dass aus anderen Gründen die Sicherheit des Deiches vor Hochwasser nicht mehr vorhanden sein wird, unterrichtet der Verbandsvorsteher den Landkreis Lüneburg hierüber und schlägt die aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen vor. Aufgrund dieses Lageberichtes wird der Landkreis Lüneburg über die weiteren Maßnahmen entscheiden.
(5)
Ist zu erkennen, dass das Leben, die Gesundheit oder die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass die erforderlichen Maßnahmen sowie der Einsatz der notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordern, so kann für das betroffene Gebiet der Katastrophenfall festgesetzt werden.
Eintritt und Ende des Katastrophenfalles stellt der Landrat des Landkreises Lüneburg fest. Damit obliegt ihm die zentrale Leitung aller notwendigen Maßnahmen zur Katastrophenbekämpfung. Er wird dabei unterstützt durch die Mitglieder des Katastrophenschutzstabes "Deichverteidigung".
Darüber hinaus gelten die Vorgaben des "Katastrophenschutzplanes des Landkreises Lüneburg".
(6)
Für die im Verbandsgebiet des NDUV liegenden Rückstaudeiche an den Gewässern Krainke, Rögnitz und Sude kann der Landrat den Katastrophenfall gemäß § 5 Abs. 5 DVO im Einzelfall feststellen, wenn sich Schäden/Gefahren an den Deichen abzeichnen. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage sind die vorhandenen Deichhöhen, die zu erwartende Dauer des Hochwasserereignisses, Pegelstände, Entlastungsmöglichkeiten (z. B. Polderflächen) und andere bekannte Rahmenbedingungen mit zu berücksichtigen.
(7)
Akute Gefahr für die Bevölkerung wird durch Glockenläuten, Sirenen oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.§ 6
Deichwachpflicht/Deichwachordnung
Die zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichteten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sind gem. § 37 der Satzung des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes vom 26.11.2003 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg Nr.14/2003 vom19.12.2003) deichwachpflichtig. Das Nähere über Stärke und Einsatz der Deichwachen regelt der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband nach erfolgter Abstimmung mit dem Landkreis Lüneburg in einer vom Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband zu erlassenden Deichwachordnung.
§ 7
Pflichten der Bewohner im Deichverteidigungsfall
(1)
Alle Bewohner des Verbandsgebietes des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete im Landkreis Lüneburg, sind verpflichtet, im Deichverteidigungsfall (§ 5 Abs. 1) auf Anordnung des Landkreises Lüneburg, bei besonderer Dringlichkeit auf Anordnung des Verbandsvorstehers, innerhalb des Verbandsgebietes bei den Schutzarbeiten zu helfen und die benötigten Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe zur Verfügung zu stellen.
(2)
Grundsätzlich sind zum Deichverteidigungsdienst nur Personen einzusetzen, die mindestens 18 Jahre alt sowie körperlich und geistig zur ordnungsgemäßen Ausübung des Deichverteidigungsdienstes geeignet sind. Die Einberufung zum Deichverteidigungsdienst erfolgt schriftlich, in eiligen Fällen telefonisch oder mündlich. Die Deichverteidigungspflichtigen haben der ihnen obliegenden Deichverteidigungspflicht persönlich nachzukommen. Deichverteidigungspflichtige, die aus einem wichtigen Grund an der persönlichen Ausübung des Deichverteidigungsdienstes verhindert sind, und ihrer Deichverteidigungspflicht nicht nachkommen können, haben dieses unverzüglich dem Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband, Geschäftsstelle OT Neuhaus/Elbe, Bahnhofstraße 38, 19273 Amt Neuhaus (Tel. 038841/6150; e-Mail: verband@nduv.de) mitzuteilen.
(3)
Straßen und Wege auf dem Deich, die Zufahrtsstraßen zum Deich und die öffentlichen Straßen dieses Gebietes sind im Deichverteidigungsfall von parkenden Fahrzeugen, die nicht dem Einsatz dienen und ähnlichen Hindernissen freizumachen. Hierzu sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Fahrzeuge oder Hindernisse verpflichtet. Besonderen Anordnungen der zuständigen Stellen ist Folge zu leisten.
Die Einsatzleitung von Deichüberwachung und Deichverteidigung obliegt dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter, sofern nicht der Landkreis Lüneburg die Leitung selbst übernimmt. Reichen die Kräfte und Möglichkeiten des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes zur Verteidigung der Deiche nicht aus, haben der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter sofort den Landkreis Lüneburg zu unterrichten.
§ 9
Umfang der Deichverteidigung
(1)
Die Deichverteidigung umfasst alle Vorkehrungen und Maßnahmen zur Erhaltung der Deiche, die notwendig sind, um Schäden an den Deichen zu verhüten und eingetretene Beschädigungen zu beheben. Hierzu hat der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband Vorsorgemaßnahmen auf seine Kosten zu treffen.
(2)
Die bei Hochwasser und/oder Eisgang entstandenen Schäden an den Deichen sind sofort auszubessern.§ 10
Vorsorge, Deichverteidigungsmaterial
(1)
Zur Vorsorge für die Deichverteidigung hat der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband
- das notwendige Deichverteidigungsmaterial (festgelegt in der Deichwachordnung) bereitzuhalten, laufend zu ergänzen und ständig in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Es ist einmal jährlich zum 01.09. auf Vollständigkeit und ordnungsgemäßem Zustand zu überprüfen. Der Landkreis als untere Deichbehörde ist von dem Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten,
- die Deichverteidigungsstraßen einschließlich der Deichverteidigungszufahrtsstraßen in einem für den Verkehr der Transportfahrzeuge verkehrssicheren Zustand zu erhalten, soweit nicht andere Baulastträger zuständig sind
- und die notwenigen Transportfahrzeuge, Baumaschinen und Baugeräte bereitzuhalten bzw. rechtzeitig anzufordern.
Das Nähere regelt der Verband in seiner Deichwachordnung.(2)
Ein Verzeichnis über das bereitgehaltene Material, seinen Standort und über das sofort zur Verfügung stehende andere Material (z. B. Sandentnahmestellen) ist vom Verbandsvorsteher zu führen, laufend zu ergänzen und dem Landkreis Lüneburg, der Gemeinde Amt Neuhaus und der Stadt Bleckede mitzuteilen.§ 11
Prüfung der Einsatzbereitschaft
Bei Hochwassergefahr hat der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter unverzüglich zu prüfen,
- ob die für die Deichverteidigung erforderlichen Geräte und Materialien einschließlich der Bodenentnahmestellen einsatzbereit sind,
- alle Deichscharten (Deichlücken) geschlossen und die Sicherungsmaßnahmen an Bauanlagen und Leitungen am Deich (§ 14 Abs. 4 Nr.2) getroffen sind.
Das Prüfungsergebnis und die hierüber eingehenden Meldungen sind in das Tagebuch (§ 14 Abs. 2) einzutragen.
(1)
Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter haben dafür zu sorgen, dass ihnen bei Hochwassergefahr rechtzeitig alle notwendigen Nachrichten zugehen.
(2)
Sie haben für eine gesicherte innerverbandliche Nachrichtenübermittlung, insbesondere von und zu den Deichwachbezirken zu sorgen. .§ 13
Deichverteidigungskräfte
(1)
Unbeschadet des § 7 fordert der Verbandsvorsteher im Deichverteidigungsfall weitere Kräfte und Organisationen zur Hilfeleistung bei der Deichverteidigung an. Sie sind in einem Verzeichnis aufzuführen, welches der Verband aufzustellen und laufend zu ergänzen hat.
(2)
Die Tätigkeit dieser Deichverteidigungskräfte richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen. Sie werden auf Anweisung des Einsatzleiters tätig.
(3)
Für die technische Anleitung bei Deichverteidigungsmaßnahmen kann der Einsatzleiter Fachkräfte beim Landkreis Lüneburg anfordern.
(4)
Reichen die Kräfte und Möglichkeiten des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes zur Deichverteidigung nicht aus, hat der Verbandsvorsteher oder sein Vertreter sofort den Landkreis zu unterrichten. Die Gemeinden leisten dem Verband Amtshilfe.
(1)
Befehlsstelle des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes für die Deichverteidigung ist die Geschäftsstelle OT Neuhaus/Elbe Bahnhofstr. 38,19273 Amt Neuhaus, (Tel. 038841/6150, e-Mail:verband@nduv.de; Fax: 038841/61511). Die Befehlsstelle ist den Bedürfnissen der Deichverteidigung entsprechend einzurichten.
(2)
Im Deichverteidigungsfall ist ihre ständige Besetzung durch den Verbandsvorsteher oder seinen Stellvertreter sicherzustellen. Der Verbandsvorsteher oder sein Stellvertreter müssen jederzeit fernmündlich oder über Funk erreichbar sein. Ein Tagebuch ist zu führen.
(3)
Sobald die Befehlsstelle besetzt ist, ist dies unverzüglich dem Landkreis Lüneburg und den Deichgeschworenen anzuzeigen.
(4)
In der Befehlsstelle sind vorzuhalten:
- Eine vom Verband zu erstellende Übersichtskarte des Deichverbandsgebietes im Maßstab 1 : 25.000 mit Eintragung der Befehlsstelle, der Deichwachstellen, der Material- und Gerätelager, der Sandentnahmestellen, der Deichverteidigungswege und Zufahrtsstraßen (farbig, ein- oder zweispurig, Gewichtsbeschränkungen) und der Anlagen in und an den Deichen.
- Ein Verzeichnis der Deichlücken sowie der Bauanlagen und Leitungen am Deich, an denen bei Hochwassergefahr besondere Aufgaben zu erfüllen sind (Deichbuch).
- Ein Verzeichnis der Vorstands- und Ausschussmitglieder und der Deichgeschworenen des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes sowie der sonstigen mit Verbandsaufgaben betrauten Personen mit Anschrift und Telefonnummer.
- Ein Verzeichnis der Transportfahrzeuge, Baumaschinen, Baufahrzeuge und Geräte mit Angaben über Eigentümer (Verfügungsberechtigte) Standort und Telefonnummer. Entsprechende Vereinbarungen sind abzuschließen und dem Verzeichnis beizufügen.
- Ein amtliches Telefonsprechbuch und ein besonderes Verzeichnis mit für die Deichverteidigung wichtigen Telefonnummern.
- Ein Verzeichnis des Deichverteidigungsmaterials.
- Ein Verzeichnis der für die Deichverteidigung geeigneten Wege und ihrer Verwendung im Einzelfall.
- Diese Deichverteidigungsordnung, die Deichwachordnung und die Satzung des Verbandes.
- Der Katastrophenschutzplan des Landkreises Lüneburg.
§ 15
Ende des Deichverteidigungsfalles
Der Deichverteidigungsfall endet
- durch Anordnung des Landkreises Lüneburg,
- durch Feststellung des Katastrophenfalles. Er löst die besonderen Maßnahmen nach den Katastrophenfallschutzplänen der zuständigen Behörden aus.
Zur Überprüfung der Einsatzfähigkeit der Deichverteidigungskräfte und der Zusammenarbeit mit den Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere der Erprobung des Funkverkehrs und der Aufteilung der Feuerwehrkräfte, hat der Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband in regelmäßigen Abständen Deichverteidigungsübungen durchzuführen.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 4 NDG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 6 dieser Verordnung (i.V. mit der DWO) seiner Deichwachpflicht nicht nachkommt,
- entgegen § 7 Abs. 1 dieser Verordnung im Deichverteidigungsfall den Anordnungen des Landkreises Lüneburg und des Verbandsvorstehers nicht nachkommt,
- entgegen § 7 Abs. 3 dieser Verordnung im Deichverteidigungsfall sein Fahrzeug oder ähnliche von ihm abgestellte Hindernisse nicht von Straßen oder Wegen auf dem Deich und den Zufahrtsstraßen zum Deich entfernt,
- entgegen § 3 Abs. 8 der Deichwachordnung des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes seiner Aufgabe als Deichgeschworener nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 32 Abs. 2 NDG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3)
Die Ordnungsgewalt des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes gegenüber seinen Mitgliedern aufgrund § 68 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) und der Verbandssatzung bleiben unberührt.
(1)
Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg über die Deichverteidigung in der Gemeinde Amt Neuhaus und dem Ortsteil Bleckede-Wendischthun der Stadt Bleckede vom 30.12.1993 außer Kraft.
Hinweis:
Diese Vorschrift betrifft das In Kraft treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 25.09.2002. Die Änderungen, die sich aus der 2. Änderungsverordnung vom 27.07.2011 ergeben, sind zum 09.08.2011 in Kraft getreten.
Lüneburg, den 27.07.2011
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Nahrstedt
(Siehe angehängte Datei: DVO -Lesefassung- NDUV.doc)
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