Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4 Inkrafttreten, Kündigung
Der Landkreis Lüneburg,
vertreten durch den Landrat,
und der Personalrat des Landkreises Lüneburg
schließen auf der Grundlage der in § 78 Abs. 1 NPersVG i. V. m.
§ 2 des landesbezirklichen Tarifvertrags zum TVöD vom 28.09.2007
übertragenen Regelungskompetenz folgende
Dienstvereinbarung
über die Pauschalierung des Entgelts für Überstunden
bei Schulhausmeistern
Mit Abschluss des landesbezirklichen Tarifvertrages für Schulhausmeister vom 28.09.2007 ist die Möglichkeit wiedereröffnet, die werktägliche Arbeitszeit der Schulhausmeister wöchentlich über 48 Stunden hinaus ohne Zeitausgleich zu verlängern und dafür ein pauschaliertes Überstundenentgelt zu gewähren.
Das Interesse der Dienststelle an der Funktionsfähigkeit der kreiseigenen Schulen erfordert Mehrleistungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Aufgrund der zum Teil sehr weiten Wege zu den bzw. zwischen den Liegenschaften ist eine intensive Einbindung der Schulhausmeister vor Ort für die reibungslose Aufgabenerledigung insbesondere der Gebäudewirtschaft unerlässlich. Häufig steht pro Schule nur ein Hausmeister zur Verfügung. Deshalb sind auch nach Prüfung anderer Organisationsmodelle die Dienste der Schulhausmeister in den Morgen- bzw. Abendstunden und an Wochenenden unverzichtbar. Dieses bedingt eine adäquate und zusätzliche Vergütung der daraus resultierenden höheren Arbeitszeit.
(1) Die werktägliche Arbeitszeit für Schulhausmeister wird unter Einhaltung der in § 4 Abs. 1 – 7 genannten Voraussetzungen wöchentlich über 48 Stunden ohne Ausgleich nach Maßgabe der § 7 Abs. 2a und Abs. 7 Arbeitszeitgesetz verlängert.
(2) Die Verlängerung der Arbeitszeit erfolgt in Stufen, die sich aus den zu betreuenden Flächeneinheiten ergeben. Die Berechnung der Flächeneinheiten ergibt sich aus der Anlage zu dieser Dienstvereinbarung.
(3) Pauschal vergütet werden bei einer betreuten Flächeneinheit ab 1620 m² 15 Überstunden/Monat,
ab 2700 m2 21 Überstunden/Monat,
ab 3600 m2 26 Überstunden/Monat,
ab 4500 m2 30 Überstunden/Monat,
ab 5400 m2 33 Überstunden/Monat,
ab 6300 m2 35 Überstunden/Monat und
ab 7560 m2 37 Überstunden/Monat.
Für die Tätigkeit, die sich aus der Beanspruchung der Räume zu nichtschulischen Zwecken außerhalb der Arbeitszeit nach § 1 ergibt, ist die Bezahlung gesondert und außerhalb dieser Dienstvereinbarung zu regeln. Diese Tätigkeiten sind in der Überstundenpauschale nicht berücksichtigt.
Die Aufgaben der Schulhausmeister sind in der Dienstanweisung für Schulhausmeister festgelegt.
§ 4
Inkrafttreten, Kündigung Diese Dienstvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.02.2008 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Lüneburg, 15. April 2008
gez. Nahrstedt gez. Kelm
Landrat Personalratsvorsitzender
(Siehe angehängte Datei: PDF.pdf)