Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Änderung des § 5 DV LOB - Zielvereinbarungen
§ 2 Änderung des § 10 DV LOB - Verteilungsgrundsätze
§ 3 Inkrafttreten
2. Ergänzung
zur
Dienstvereinbarung
zur Einführung leistungsorientierter Entgelte
und
Vereinbarung eines betrieblichen Systems
nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD
vom
14.03.2007
in der Fassung der 1. Ergänzung vom 21.06.2007
Der Landkreis Lüneburg (Arbeitgeber),
vertreten durch den Landrat,
und der Personalrat des Landkreises Lüneburg
vereinbaren auf Grundlage der in § 18 des Tarifvertrages öffentlicher Dienst (TVöD) übertragenen
Regelungskompetenz folgende 2. Ergänzung / Änderung zur o. g. Dienstvereinbarung:
§1
Änderung des § 5 DV LOB - Zielvereinbarungen § 5 Absatz 9 der Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte wird wie folgt gefasst:
Bei Eintritten, Austritten und Versetzungen während des Kalenderjahres gelten § 20 Absätze 1 und 4 TVöD entsprechend.
§ 2
Änderung des § 10 DV LOB – Verteilungsgrundsätze (1) § 10 Absatz 8 der Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte wird wie folgt gefasst:
Von der Dienst- bzw. der Arbeitsleistung freigestellte Personalratsmitglieder und die Gleichstellungsbeauftragte erhalten eine pauschale Leistungsprämie in der Höhe eines Durchschnittsbetrages. Dieser errechnet sich aus dem im Sinne des Absatzes 2 ermittelten Volumen der jeweiligen Untergruppe geteilt durch die am 31.12. des Vorjahres in der entsprechenden Untergruppe vorhandene Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten.
Absatz 6 ist bei teilzeitbeschäftigten Personalratsmitgliedern bzw. Gleichstellungsbeauftragten anzuwenden.
Die freigestellten Personalratsmitglieder und die Gleichstellungsbeauftragte können auf Auszahlung der pauschalen Leistungsprämie verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Folgender Absatz 8a wird in § 10 der Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte eingefügt:
Vom Landkreis Lüneburg an Dritte abgeordnete Beschäftigte nehmen, soweit bei den Dritten ein betriebliches Systemen zur leistungsorientierten Bezahlung im Sinne des § 18 TVöD besteht, an diesem teil. Die Dritten erhalten hierfür für jeden abgeordneten Beschäftigten vom Landkreis Lüneburg maximal einen im Sinne des Absatzes 8 zu ermittelnden Pauschalbetrag zur Verfügung.
Soweit bei den Dritten kein betriebliches Systeme zur leistungsorientierten Bezahlung im Sinne des § 18 TVöD besteht, erhalten die abgeordneten Beschäftigten eine pauschale Leistungsprämie nach Absatz 8.
Die beim Landkreis Lüneburg beschäftigten Schulsekretärinnen, Schulhausmeister und Reinigungskräfte erhalten eine pauschale Leistungsprämie nach Absatz 8 bis dort unter Berücksichtigung der besonderen Arbeitsbedingungen ein Verfahren zur Anwendung der §§ 5 bis 9 gefunden worden ist.
Diese Ergänzung zur o. g. Dienstvereinbarung tritt mit dem 01.01.2008 in Kraft.
Lüneburg, 26.11.2007
gez. Nahrstedt gez. Kelm
Landrat PR-Vorsitzender