§ 1
Förderung der Jugendarbeit durch den Landkreis Lüneburg
Kreiszuschüsse für Fahrten und Lager
Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 30.01.1996,
geändert durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 14.02.2001,
geändert durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 17.02.2016
(1)
Der Landkreis Lüneburg gewährt den als förderungswürdig anerkannten Jugendgruppen, -vereinen, -verbänden und -organisationen für Freizeiten, Fahrten und Lager pro Tag und Teilnehmer einen Zuschuss in Höhe von
2,50 Euro. Die Zuschüsse werden nach Durchführung der Maßnahme gezahlt, wenn der dafür erforderliche Nachweis vorgelegt wurde.
(2)
Für die Beantragung sind Vordrucke des Jugendamtes/Jugendpflege zu verwenden.
(3)
Die Gewährung des Zuschusses setzt die Beachtung folgender Regeln voraus:
- die Teilnehmer dürfen nicht älter als 26 Jahre sein, ausgenommen davon sind Leiter und Betreuer
- das Vorhaben muss mindestens drei Tage dauern und es werden höchstens 14 Aufenthaltstage gefördert
- der Leiter des Vorhabens muss als Jugendgruppenleiter anerkannt sein, entsprechende Erfahrungen besitzen oder nachweisen können, dass er an einem entsprechenden Jugendgruppenleiter-Lehrgang seiner Organisation oder der behördlichen Jugendpflege teilgenommen hat
(4)
Zuschüsse für Schulklassen werden im Rahmen dieser Richtlinien nicht gewährt.
(Siehe angehängte Datei: 5-38 Förderung der Jugendarbeit durch den Landkreis Lüneburg -Kreiszuschüsse für Fahrt und Lager.pdf)
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