Inhaltsverzeichnis:
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet „Bennerstedt“,
in der Gemeinde Scharnebeck, Samtgemeinde Scharnebeck,
Landkreis Lüneburg,
vom 18. Dezember 1987 Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. Nr. 14 vom 15.04.1986, S. 103), wird verordnet:
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Scharnebeck, Gemeinde Scharnebeck, Samtgemeinde Scharnebeck, Landkreis Lüneburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Bennerstedt“.
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 152 ha.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf den Seiten 4 - 5 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzzweck ist:
1. In Zone 1 (auf der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit Punktraster dargestellt und dort jeweils als Unterzone 1 a und 1 b gekennzeichnet):
Die Sicherung der von unmittelbaren menschlichen Einflüssen freien natürlichen Sukzession
a) eines Naturwaldes, der gegenwärtig wesentliche Elemente des Erlen-Eschenwaldes aufweist (Unterzone 1 a)
b) auf bislang als Grünland bzw. Acker bewirtschafteten Flächen (Unterzone 1 b)
jeweils als sich selbst regulierende und entwickelnde Ökosysteme und Gegenstand der ökosystembezogenen Forschung und Lehre.
2. In Zone 2 (bestehend aus Unterzone 2 a, auf der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10 000 ohne besondere Darstellung und Unterzone 2 b, auf der mitveröffentlichten Karte im Maßstab
1 : 10 000 in Senkrechtschraffur dargestellt): die Erhaltung und Entwicklung
a) naturnaher Waldgesellschaften entsprechend den nach Einstellung der künstlichen Entwässerung künftig ungestörten Standortverhältnissen und der entsprechend potentiell natürlichen Vegetation, insbesondere von Erlen- und Erlen-Eschen-Bruchwald, Traubenkirschen-Eschenwald, Hainbuchen-Stieleichenwald, Stieleichen-Buchenwald und Drahtschmielen-Buchenwald
im Rahmen einer im Pflegeplan festzulegenden naturnahen Bewirtschaftung (Unterzone 2 a),
b) von extensiv bewirtschaftetem Grünland (Unterzone 2 b) als Lebensraum wildlebender Pflanzen und Tiere sowie als Gegenstand der ökosystembezogenen Forschung und Lehre.
(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern. Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden.
(2) Aufgrund des § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:
a) Fahrzeuge aller Art (ausgenommen Fahrräder ohne Motorkraft und Krankenfahrstühle) zu fahren, zu parken oder abzustellen,
b) außerhalb der speziell für Reitzwecke gekennzeichneten Wege zu reiten,
c) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,
d) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
e) Hunde unangeleint laufen zu lassen,
f) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen, zu töten oder sie einzubringen,
g) Pflanzen oder Teile von Pflanzen zu entfernen oder einzubringen.
(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Die Anlage von Wildäckern sowie die Errichtung von Jagdhütten und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.
(4) Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen Maßnahmen, die eine Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Gewässergüte im Naturschutzgebiet zur Folge haben können, innerhalb eines Bereichs von 100 m außerhalb des Naturschutzgebiets untersagt.
(1) Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:
1. Im gesamten Naturschutzgebiet:
a) Das Betreten bzw. Befahren des Gebietes
aa) zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben einschließlich der forstlichen Aus- und Fortbildung
- durch Bedienstete der Naturschutz- und Forstbehörden sowie deren Beauftragte,
- durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung
Lüneburg,
bb) zur rechtmäßigen Bewirtschaftung und Nutzung,
cc) im Rahmen bestehender Rechte für die Bewirtschafter der nördlich der Bennerstedt gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen (Ehlerswiese, Piepenbrink, Große Wiese) oder deren Beauftragte,
b) der Betrieb und die Unterhaltung von vorhandenen Versorgungsleitungen,
c) die Wegeunterhaltung mit heimischem Sand, Kies und Lesesteinen,
d) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung, soweit dies zur Vermeidung eines die Oberlieger schädigenden Rückstaus erforderlich ist, unter größtmöglicher Schonung der wildlebenden Tiere und Pflanzen, im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg,
e) Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes entsprechend einem vom Forstplanungsamt aufgestellten und mit der Bezirksregierung Lüneburg einvernehmlich abgestimmten Pflegeplan, der Bestandteil des Betriebswerkes für das Forstamt wird, das die Flächen der Zone 2 bewirtschaftet und pflegt und das Gebiet überwacht.
2. In Zone 2 a zusätzlich:
a) Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 3 Ziff. 2 dieser Verordnung (Verjüngung, Schutz, Pflege und Holzernte sowie Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut)
- mittels Förderung der Baumarten Stieleiche, Hainbuche, Buche, Esche, Flatterulme, Erle und Birke entsprechend den Standortverhältnissen und der jeweiligen potentiell natürlichen Vegetation,
- mittels Förderung bzw. Schonung der standörtlichen Artenvielfalt an Bestandes- und Wegerändern,
- unter Belassung von mindestens 4 Bäumen/ha, insbesondere Horst- und Höhlenbäumen bis zu deren natürlichem Verfall (Totholz),
- ohne Schaffung zusammenhängender Blößen über je 0,5 ha Größe,
- ohne Maßnahmen zur Bodenentwässerung,
- unter Vorrang manueller und mechanischer Verfahren vor chemischen Verfahren,
- unter Vorrang natürlicher vor künstlicher Verjüngung des Waldes,
- unter Vorrang von streifen- und plätzeweisen Verfahren zum Freilegen des Mineralbodens für die Waldverjüngung mit max. 30 cm Arbeitstiefe,
b) in den auf der mitveröffentlichten Karte in Senkrechtschraffur dargestellten Flächen: die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der vorhandenen Grünlandflächen (Unterzone 2 b)
- ohne Umbruch
- ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- ohne Maßnahmen zur weitergehenden Entwässerung
- ohne Düngung
- mit einmaliger Mahd pro Jahr, nicht vor dem 15.06. jeden Jahres
- mit einmaligem Walzen pro Jahr, nicht nach dem 01.03. jeden Jahres
- mit max. 2,0 Großvieheinheiten je ha dem Vieh jeweils tatsächlich zugänglicher Weidefläche,
c) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der auf der Karte in Kreuzschraffur dargestellten Fläche als Acker und Grünland. Bei Ackernutzung ist der Getreideanbau (mit Ausnahme von Mais), ohne Anwendung jeglicher Pflanzenschutzmittel auf einem 10 m breiten Streifen am Westrand, zulässig; eine Grünlandnutzung hat wie unter § 5 Abs. 1 Ziff. 2 b beschrieben zu erfolgen,
d) die imkereiliche Nutzung ohne bauliche Anlagen,
e) die Errichtung von Hochsitzen, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen.
(2) Von den in Abs. 1 genannten Vorrangverfahren darf nur im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes abgewichen werden.
(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.
(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.
Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10 000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50 000 DM betragen kann.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Bezirksregierung Lüneburg
Lüneburg, den 18. Dezember 1987
Graf von Hardenberg
Regierungsvizepräsident
(Siehe angehängte Datei: Verordnung LSG Bennerstedt.pdf)
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