Satzung des Landkreises Lüneburg über die Heranziehung der Hansestadt Lüneburg zur Durchführung der dem Landkreis Lüneburg obliegenden Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), des § 10 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) und des § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz -AufnG-) vom 11. März 2004 (Nds. GVBI. S. 100), jeweils in den derzeit geltenden Fassungen, hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 24.06.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgabenübertragung
Der Landkreis Lüneburg als zuständiger Träger zur Durchführung der Aufgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zieht die große selbständige Hansestadt Lüneburg zur Aufgabenwahrnehmung nach dem AsylbLG heran. Die Hansestadt Lüneburg als herangezogenen Körperschaft führt die Aufgaben im Namen des Landkreises Lüneburg durch.
§ 2 Kostenerstattung
Die durch die Heranziehung der Hansestadt Lüneburg entstehenden Personal- und sächlichen Verwaltungsaufwendungen werden auf Grundlage des jeweils bestehenden Finanzvertrages zwischen dem Landkreis und der Hansestadt Lüneburg erstattet.
Für Zeiträume, in denen ein gültiger Finanzvertrag nicht besteht, erfolgt die Kostenerstattung auf der Grundlage des zuletzt gültigen Finanzvertrages und den dort geregelten Netto-Transferleistungen sowie den dynamischen Fortschreibungen zum Personal und Sachaufwand.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Lüneburg, den 01.07.2021
Landrat