Inhaltsverzeichnis:
A) Allgemeiner Teil
B) Spezieller Teil
Erläuterungen zu der Verordnung
des Landkreises Lüneburg
zur Ergänzung der Schutzbestimmungen
für den im Kreisgebiet liegenden Gebietsteil A
des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“
vom 17.Juli 2006
A) Allgemeiner TeilMit dem Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) wird das im Gesetz beschriebene Gebiet als Biosphärenreservat festgesetzt und in die drei Gebietsteile A, B und C gegliedert.
Die Gebietsabgrenzung des Gebietsteils A ist in der Anlage 1 zum NElbtBRG enthalten. Insoweit erfolgt durch diese Verordnung des Landkreises keine Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches. Die für den Gebietsteil A in der Anlage 1 zum NElbtBRG festgelegten Grenzen sind maßgeblich (§ 3 NElbtBRG).
Das NElbtBRG ermächtigt und verpflichtet den Landkreis Lüneburg, die zum Schutz des Gebietsteils A notwendigen Schutzbestimmungen ergänzend durch eine Verordnung zu treffen (§ 9 NElbtBRG). Diese Verordnung dient der Vervollständigung der notwendigen Bestimmungen zum Gebietsschutz.
Der besondere Schutzzweck des Gebietsteils A gemäß § 5 i. V. m. § 4 NElbtBRG ist im Gesetz festgelegt, so dass in dieser Verordnung nur ein Verweis auf die entsprechenden §§ im NElbtBRG erfolgt.
Die in § 2 Abs.1 dieser Verordnung genannten Verbote sind erforderlich und geeignet, den Schutzzweck des Gebietsteils A gemäß § 5 i. V. m. § 4 NElbtBRG zu erfüllen.
Für Befreiungen von den Ge- und Verboten dieser Verordnung ist der § 25 NElbtBRG anzuwenden. Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg.
Nach §8 NElbtBRG („Regionale Belange“) haben die zuständigen Behörden bei ihren Entscheidungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der Land und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit die Schutzzwecke nach den §§ 4 bis 7 des Gesetzes es erlauben.
Dem ist der Landkreis Lüneburg gefolgt, indem vor Einleitung des formellen Verfahrens ein informelles Verfahren durchgeführt wurde, in denen die in §8 genannten Belange und Interessen zusammengetragen und miteinander abgewogen wurden.
B) Spezieller Teil
§ 2 (1) Nr.3 <zum Inhaltsverzeichnis>
Bei den genannten Gewässern handelt es sich um Gewässer im Sinne § 1 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG), unabhängig der Anwendung des NWG auf diese.
Oberirdische Gewässer, im Sinne dieser Verordnung sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende Gewässer wie z.B. Flüsse, Bäche, Kanäle und Gräben oder stehende Gewässer, wie z.B. Seen, Teiche oder Tümpel. Hierzu gehören auch Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern und Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind (§ 1 Abs. 3 NWG).
Der sich bei Wasserentnahmen einstellende Absenkungstrichter im direkten Umfeld der Entnahmestelle verursacht keine Beeinträchtigung der vorhandenen Funktionen des Wasserhaushaltes im Hinblick auf seine Bedeutung für das gesamte Gebiet. § 2 (3) Nr.1 <zum Inhaltsverzeichnis>
Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung schließt die Erhaltung und Nutzung der vorhandenen Stauanlagen ein. § 3 (1) b) <zum Inhaltsverzeichnis>
Die Beseitigung eines Gehölzes im Sinne des §2 Abs.1 Nr.4, soweit sie zur Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich ist und nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange genehmigt werden soll, ist mit dem Schutzzweck vereinbar, wenn an einem anderen, geeigneten Standort eine Ersatzpflanzung vorgenommen wird.
Die Erforderlichkeitsprüfung orientiert sich in erster Linie an der Wirtschaftlichkeit. Der wirtschaftliche Vorteil muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verlust des landschaftsökologischen Wertes eines in §2 Abs.1 Nr.4 genannten Gehölzes stehen.
Bei Anwendung der Ausnahmeregelung wird ein Vertreter der Landwirtschaftskammer beratend hinzugezogen, soweit nicht antragsgemäß entschieden werden soll.
Beispiele für Ausnahmen im Sinne von Abs.1 b) dieser Verordnung können sein:
„bei Betriebserweiterungen“, „zur Vermeidung von Flächenausweitung durch Stockausschlag, Wurzelbrut o.ä.“ oder bei „Flächenzusammenlegungen“.
(Siehe angehängte Datei: Erläuterungen zu der Verordnung des Landkreises Lüneburg zur Er.pdf)