Inhaltsverzeichnis
§ 1 Naturschutzgebiet
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Schutzzweck
§ 4 Verbote
§ 4 a Funktionssicherung
§ 5 Freistellungen
§ 6 Duldung
§ 7 Befreiungen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Strafbarkeit
§ 10 Inkrafttreten
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet
"Dieksbeck" in den Landkreisen Lüneburg und Uelzen vom 22.04.2004
Aufgrund der §§ 24 und 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 75) wird verordnet:§ 1 Naturschutzgebiet
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- Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Deutsch Evern, Gemeinde Deutsch Evern, Samtgemeinde Ilmenau, in der Gemarkung Wendisch Evern, Gemeinde Wendisch Evern, Samtgemeinde Ostheide, Landkreis Lüneburg und in der Gemarkung Hohenbostel, Gemeinde Bienenbüttel, Landkreis Uelzen wird zum Naturschutzgebiet "Dieksbeck" erklärt.
- Das Naturschutzgebiet (NSAG) hat eine Größe von ca. 174 ha.
§ 2 Geltungsbereich
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- Die Grenze des NSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10.000. Sie verläuft auf der dem NSG abgewandten Seite der grauen Linie. Gräben und lineare Gehölzstrukturen, die von der grauen Linie berührt werden, sind Bestandteil des NSG. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
2. Die Lage des NSG ergibt sich aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 :200.000.
- Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und natürliche Entwicklung des Dieksbaches und seiner Niederung sowie seiner angrenzenden Bereiche als Lebensraum schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie die Erhaltung als Teil des Kulturdenkmals "Lüneburger Landwehr".
Das NSG ist besonders geprägt durch einen hohen Flächenanteil ungenutzter bzw. extensiv genutzter Bruch- und Auwälder, einer teilweise vermoorten Bachniederung, einem geringen Anteil etensiv genutzten Grünlandes sowie Nadelholzforsten und einem Heidemoor außerhalb der Bachniederung. Lediglich an drei Stellen reichen die Nadelholzbestände bis an den Dieksbach heran. In den nicht oder extensiv genutzten Flächen zeichnet sich das Gebiet durch eine standorttypische Fauna und Flora mit zahlreichen seltenen und gefährdeten Arten aus. Mit dem Vorkommen historisch alter Wälder weist das Gebiet selten gewordene Landschaftselemente auf, die sich gleichzeitig durch eine hervorragende Schönheit auszeichnen. 2. Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere
die Erhaltung und naturnahe Entwicklung des Dieksbaches und seiner Niederung,
1. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher ungenutzter Laubwälder, insbesodnere von
a) Erlen- und Eschenwäldern der Auen und Quellbereiche,
b) Bodensauren Eichen- Mischwäldern,
c) Bodensauren Buchenwäldern,
2. die Erhaltung und Entwicklung sonstiger naturnaher Lebensräume, z. B. Feuchtgebüsche, Röhrichte, Rieder, Hochstaudenfluren,
3. die Erhaltung und Entwicklung von Übergangs- und Heidemooren und angrenzender Bereiche,
4. den Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten der Bachniederungen, der Laubwälder, der Übergangs- und Heidemoore mit den angrenzenden Bereichen sowie ihrer Lebensgemeinschaften,
5. die Bewahrung der hervorrangenden Schönheit des NSG und insbesondere die unbeeinflusste Entwicklung der besonderen Eigenart, Vielfalt und herausragenden Schönheit natürlicher Waldökosysteme,
6. die Erhaltung von Staudammresten, sofern sie Teil der "Lüneburger Landwehr" sind,
7. die Förderung der Ruhe und Ungestörtheit des NSG und
3. die Ausweisung des NSG ist ein Beitrag zum Aufbau und zum Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000". Sie dient damit der Umsetzung der FFH-Richtlinie (Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen., ABl. EG Nr. L 206, S. 7, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl.EG Nr. L 305, S. 43). Soweit unter Absatz 2 Nrn. 1-5 Erhaltungszeile im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 25. März 2002 (BGBl. I., S. 1193) integriert sind, werden diese in der Anlage konkretisiert.
4. Für die langfristige Entwicklung des NSG sind
1. das Zulassen von eigendynamischen Prozessen,
2. die Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Dieksbaches,
3. die Reduzierung anthropogener Stoffeinträge, die Verhinderung von Maßnahmen, die geeignet sind, die Pflanzen- und Tierwelt zu schädigen, zu verändern, zu beeinträchtigen oder die angestrebte Entwicklung zu behindern,
4. die Wasserrückhaltung in entwässerten Flächen durch Verdämmung der Gräben und Dräns,
5. die Entnahme standortfremder Baumarten und die Verhinderung der Naturverjüngung nicht standortheimischer Baum- und Straucharten mit waldbaulichen Methoden
6. die Entkusselung der unbewaldeten Anmoore und Heidemoore,
7. die Aufgabe bzw. Extensivierung von Nutzungen,
8. die Entwicklung naturnaher Waldbestände und
9. angepasste Schalenwildbestandsdichten, die eine Naturverjüngung von Laubholzarten ohne forstliche Schutzvorkehrungen ermöglichen
von besonderer Bedeutung.1. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören oder verändern.
2. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Waldschneisen, Trampelpfade und Wildwechsel sind keine Wege im Sinne dieser Verordnung.
3. Aufgrund § 24 Abs. 3 Satz 1 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG zusätzlich folgende Handlungen untersagt:
1. Hunde unangeleint und Haustiere frei laufen zu lassen
2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
3. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
4. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen.
5. Wasser aus Fließ- und Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen,
6. Bohrungen aller Art niederzubringen.
1. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bleibt die militärische Nutzung einschließlich der darauf bezogenen Geländebetreuung von Frei- und Forstflächen des Standortübungsplatzes auf den in der mitveröffentlichten Karte mit waagerechter Schraffur dargestellten Flächen von der Verordnung unberührt.
2. Gemäß § 63 BNatSchG sind bei der bestimmungsgemäßen Nutzung die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 33 bis 35 BNatSchG zu beachten.1. Folgende Handlungen fallen nicht unter die Verbote des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung:
1. das Betreten und Befahren des NSG, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer und deren Beauftragte;
2. das Betreten des NSG zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben
a) durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte,
b) durch die Fachbehörde für Naturschutz und deren Beauftragte,
c) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der oberen Naturschutzbehörde, soweit sie nicht durch andere Rechtsermächtigungen hierzu befugt sind;
3. Untersuchungen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des NSG, die im Auftrage oder im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durchgeführt werden;
4. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung privateigener Wälder wie folgt:
a) unter einzelstamm- und horstweiser sowie boden- und vegetationsschonender Nutzung;
Nadelsbäume dürfen jedoch auch flächig entnommen werden; dies gilt auch für standortfremde Baum- und Straucharten, die eine konkurrenzstarke Naturverjügung aufweisen; in Erlenbeständen erfolgt die Verfüngung zur Erzielung von Kernwüchsen in geeigneter Form, ohne dass das Gefüge des Waldes zerstört wird,
b) unter ausschließlicher Verwendung von standortheimischen Laubbaumarten entsprechend den jeweiligen Standortverhältnissen bei der Neubegründung oder beim Unterbau von Waldbeständen, insbesondere zur Schaffung einer günstigen Ausgangssituation für die natürliche Weiterentwicklung und unter der Belassung von mindestens 5 stehenden Altbäumen pro 1 ha aller standortheimischen Baumarten bis zu ihrem natürlichen Zerfall,
c) ohne Standortveränderungen, z. B. durch zusätzliche Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen, und ohne Düngung und Kalkung,
d) unter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur im Falle existentieller Gefährung der Waldbestände mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde (Pheromonfallen sind zulässig),
e) unter bestandes-, boden- und vegetationsschonender Holzernte außerhalb der Zeit vom 1. März bis 31. Juli eines jeden Jahres. Davon ausgenommen ist die Kalamitätennutzung in Nadelholzbeständen,
f) ohne Bepflanzung kleinflächiger, zufällig entstandener Blößen, Lichtungen und Lücken in der Naturverjüngung,
g) ohne Entnahme von Horst- und Stammhöhlenbäumen, stehendem starken Totholz einschließlich abgebrochener Baumstümpfe sowie von liegendem starken Wurf-, Bruch- und Totholz. Stubben und Reisig sind im Bestand zu lassen..
Die Vorschriften des BNatSchG zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen als Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten besonders geschützter Tierarten sowie zum Schutz besonders geschützter Pflanzenarten (u. a. Wacholder) bleiben unberührt.
5. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf öffentlichen Flächen nach folgenden Grundsätzen:
a) Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholz unter Belassung von mindestens 10-20 stehenden Altbäumen pro 1 ha truppweise oder einzeln aller im Bestand dominierenden standortheimischen Baumarten über ihre Zielstärke hinaus,
b) natürliche und eigendynamische Entwicklung der Waldflächen mit allen Phasen und ökologischen Prozessen,
c) Erhaltung und Entwicklung vielfältig strukturierter Waldmäntel und -säume,
d) Erhalt und Entwicklung der Anmoorheiden und Heidehochmoorflächen bspw. durch Entkusselungsmaßnahmen,
e) Erhalt von Höhlen- und Horstbäumen.
Auf den Flächen der Bundesforstverwaltung erfolgt die Pflege und Bewirtschaftung über vertragliche Vereinbarungen im Rahmen der Forsteinrichtung sowie dem Bodenbedeckungsplan. Hierin werden spezifische Aussagen zur Umwandlung standortfremder Bestände, zur Schließung von Entwässerungsgräben, zur Erhaltung, Entwicklung und Pflege vielfältig strukturierter Waldinnen- und Außenränder, von Anmoorheiden und Heidehochmoorflächen, zur Heranziehung von starkem Altholz, zur Belassung von Alt- und Totholz bis zu seinem natürlichen Zerfall nach o. g. Grundsatz, zur Sicherung von Höhlen- und Horstbäumen sowie zur eigendynamischen Entwicklung von Waldbeständen getroffen. Für die Flächen der Stadt Lüneburg, die Flächen der Stiftung zum Großen Heiligen Geist und die vom Forstamt der Landwirtschaftskammer betreuten Flächen wird die Bewirtschaftung einvernehmelich mit der oberen Naturschutzbehörde im Rahmen der Frosteinrichtung im Betriebswerk bis zum Vorliegen eines Pflege- und Entwicklungsplanes festgelegt. Verkehrssicherungsmaßnahmen bleiben auch in Waldbeständen der öffentlichen Hand weiterhin zulässig. Hierbei anfallendes Holz ist jedoch in den Waldbeständen der öffentlichen Hand zu belassen;
6. die landwirtschaftliche Nutzung vorhandener privateigener Grünflächen der Flurstücke 3/1, 33/1 und 37/1 der Flur 1 in der Gemarkung Hohenbostel als Dauergrünland wie folgt:
a) ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,
b) ohne Veränderung des Bodenreliefs und ohne Umbruch, Nachsaat ausschließlich als Übersaat; bei Wildschäden (Wildschweine) ist eine Narbenerneuerung (Fräsen) möglich,
c) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
d) unter Belassung eines nicht genutzten Gewässerrandstreifens gemäß § 91 a NWG, wobei der Gewässerrandstreifen, gemessen von der Böschungsoberkante, insgesamt eine Breite von 5 m umfassen muss,
e) ohne Pferdebeweidung,
f) die Entnahme von Wasser durch so genannte Selbsttränken aus dem Dieksbach zum Tränken der Weidetiere ist zulässig;
7. die Aufforstung privateigener Grünlandflächen, soweit sie nicht zu den besonders geschützten Biotopen gemäß § 28 a NNatG oder zu besonders geschütztem Feuchtgrünland gemäß § 28 b NNatG zählen, mit Gehölzen standortheimischer Laubbaumarten im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;
8. die Erhaltung von Wegen mit Sand, Kies oder Feldsammelsteinen unter Schonung der Wegeseitenräume;
9. Maßnahmen zur Unterhaltung der vorhandenen Versorgungsleitungen; Erneuerung von Rohren, Masten und Fundamenten jedoch nur im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde;
10. die Gewässerunterhaltung durch die Entnahme von Abflusshindernissen bei einem erheblichen Rückstau des Dieksbaches, soweit dies zur Aufrechterhaltung der im bisherigen Umfang erfolgten landwirtschaftlichen Nutzung privateigener Flächen erforderlich ist sowie die Unterhaltung von bestehenden Brücken und Durchlässen;
11. die Nutzung vorhandener Hochsitze sowie die Anlage und Reparatur beweglicher Ansitzeinrichtungen in der Zeit vom 01.08. bis zum 28.02. eines jeden Jahres, soweit sie nach Material und Bauweise der Landschaft angepasst sind, in optischer Anlehnung an Bäume und Büsche errichtet werden und soweit Beeinträchtigungen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere durch die Anlage und die Reparatur unmittelbar vermieden werden;
12. die fischereiliche Bestandshege ohne Ausübung der Angelei und der Benutzung von Reusen. Die Bestandshege in Form der Wiedereinbürgerung ausgestorbener Arten bzw. der Wiederansiedlung mit lokal ausgestorbenen Arten sowie die Entfernung allochthoner besetzter Arten erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. Es ist dabei nachzuweisen, dass keine negativen Auswirkungen auf die vorhandene Gewässerbiozönose zu erwarten sind;
13. Maßnahmen zur Unterhaltung der vorhandenen Anlagen durch die Deutsche Bundesbahn; nicht freigestellt ist die Anwendung von Herbiziden.
2. Weitergehende Vorschriften der §§ 42 und 43 BNatSchG sowie der §§ 28 a und b NNatG bleiben unberührt. Sofern die in Absatz 1 genannten Handlungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind, gelten die Freistellungen nur im Rahmen einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Genehmigung.
Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben folgende Maßnahmen zu dulden:
1. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG sowie zur Vermittlung von Information über das NSG,
2. die Entkusselung und Wiedervernässung der in der Karte dargestellten Moore.1. Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung kann die obere Naturschutzbehörde auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
2. Eine Befreiung nach Absatz 1 ersetzt nicht eine nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG. Sie kann mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden.
2. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gemäß § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
3. Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Die in § 329 Abs. 3 Strafgesetzbuch aufgeführten Handlungen werden, wenn sie den Schutzzweck dieser Verordnung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, als Straftaten verfolgt.Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
Bezirksregierung Lüneburg
503.10-22221/6 - Nr. 505
Lüneburg, den 22.04.2004
Im Auftrage
Dr. Schwerter-Strumpf
(Siehe angehängte Datei: Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzge.pdf)
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