Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Geltungsbereich, Schutzzweck und Gebietscharakteristik
§ 2 Flächenbezogene Schutzbestimmungen
§ 3 Schutzbestimmungen für charakteristische Landschaftsbestandteile
§ 4 Wald
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 7 In Kraft treten
Verordnung
des Landkreises Lüneburg
zur Ergänzung der Schutzbestimmungen
für die im Kreisgebiet liegenden
Teilräume B-02 bis B-08, B-16, B-17 und B-19 des Gebietsteils B
des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“
vom 14. 11. 2005
Auf Grund von § 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Art.5 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (Nds.GVBl. S.210), wird nach entsprechender Beschlussfassung durch den Kreistag in seiner Sitzung am 14. November 2005 verordnet:
Die Verordnung wird auf Grundlage des §9 Abs.1 Nr.2 NElbtBRG zur Wahrung des Gebietscharakters und des Schutzzwecks gemäß der §§ 4 und 6 NElbtBRG erstellt.
Eine nachhaltige Entwicklung des Gebietes im Sinne dieses Schutzzweckes wird wesentlich gefördert, wenn es gelingt, entsprechend § 8 NElbtBRG („Regionale Belange“) die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus mit den Schutzzwecken des Biosphärenreservatsgesetz in Übereinstimmung zu bringen. Diese Verordnung wird mit dem Ziel erlassen, einen Beitrag zu Erhaltung und Entwicklung des Biosphärenreservates im Sinne der Schutzzwecke nach §§ 4 und 6 in ihrer Gesamtheit und der „Regionale Belange“ nach §8 NElbtBRG zu leisten.
§ 1
Geltungsbereich, Schutzzweck und Gebietscharakteristik
(1) Diese Verordnung gilt für die in Anlage 1 zu § 2 und zu §3 Abs.1 NElbtBRG dargestellten Teilräume B-02 bis B-08, B-16, B-17 und B-19 in der Größe von ca. 4038 ha.
Die Teilräume tragen gemeinsam die Bezeichnung „Waldgebiete rechts und links der Elbe“
(2) Ausfertigungen dieser Verordnung und des NElbtBRG einschließlich Karten können bei der Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburg, den Einheitsgemeinden Amt Neuhaus und Stadt Bleckede, der Samtgemeinde Scharnebeck sowie der Biosphärenreservatsverwaltung in Hitzacker während der Dienststunden kostenlos von jedermann eingesehen werden.
(3) Der Schutzzweck dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 4 und 6 NElbtBRG.
(4) Bei den Teilräumen handelt es sich um unterschiedlich große und verschieden ausgeprägte Waldkomplexe verbunden mit klein strukturierten landwirtschaftlich genutzten Flächen, die im folgenden beschrieben werden:
1.) B-02, B-03 und B-05 („ Im großen Ort“, „Echemer Bruch“, „Im Eschen“ und „Köhler Holz“):Große überwiegend arrondierte Waldkomplexe in der Lüneburger Elbmarsch mit eingestreuten landwirtschaftlichen Nutzflächen und kleineren Gewässern. Im Wesentlichen bestehend aus Laubwald mit extensiv bewirtschafteten Au- und Bruchwaldresten, Erlenbruchwald in unterschiedlichen Ausprägungen, Eschenalthölzern und sonstigen Altbaumbeständen. Es handelt sich um historisch alte Waldstandorte. Die waldfreien Bereiche werden teilweise geprägt durch alte Einzelbäume. Westlich vom Wald „Im großen Ort“ im Teilraum B-02 verläuft die alte Neetze, ein naturnahes Gewässer mit Bedeutung für den Wasserhaushalt des angrenzenden Waldgebietes und mit das Landschaftsbild prägenden Eichen, Ulmen, Eschen und Erlen im Auenbereich.
2.) B-04 („Hecken- und Waldlandschaft bei Ahrenschulter“): Großer Komplex aus Laubwald, klein strukturierten, überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen und dem „Ahrenschulter See“ mit teilweise ausgeprägtem Röhricht.
Bei dem Wald handelt es sich um Laubmischwald, teils mit Bruch- und Auwaldresten. Die landwirtschaftlich genutzten Bereiche zeichnen sich durch eine kleinteilige, gut erhaltene, das Landschaftsbild prägende Hecken-Struktur sowie Grünland aus. Diese Strukturen sind aufgrund der besonderen Art der Flureinteilung von regionaler Bedeutung.
3.) B-06 („Grünland südlich des Vitico“):
Kleinteilig landwirtschaftlich genutzter Flächenkomplex in der Bleckeder Elbmarsch bestehend aus Ackerflächen und Grünland in unterschiedlichen Ausprägungen, teils auch Feuchtgrünland, einzelnen Feuchtgebüschen sowie kleinen verstreuten teilweise bruchwaldähnlichen Beständen. Nördlich grenzt die Waldfläche "Vitico und Achterholz“ an.
4.) B-07 und B-08 („Waldgebiete bei Alt Garge und bei Walmsburg“):
Bewaldete Geesthänge mit zum Teil markanten Abbruchkanten zum Elbetal. Das stark variierende Geländerelief bildet einen eindrucksvollen Kontrast zum Elbetal. Die Teilräume bestehen im Wesentlichen aus Nadelwald, teilweise auch aus Mischwaldbeständen. Laubholz kommt in unterschiedlichen Ausprägungen, teilweise mit Schluchtwaldcharakter vor. Im Teilraum B-07 befinden sich Gewässer in unterschiedlicher Ausprägung, zum Teil mit artenreicher Sumpfvegetation, teils aus alten Lehmgruben entstanden. Im Südosten des Teilraumes B-08 besteht eine das Landschaftsbild prägende Talraumsituation mit bewaldeten Geesthängen aus Laubholz und einem bachbegleitenden Grünlandzug mit Erlenbruchwaldresten.
5.) B-16 und B-17 („Kälberdreschen“ und „Waldflächen nördlich von Tripkau“):
Große überwiegend arrondierte Waldkomplexe in der Neuhauser Elbmarsch mit Hauptbaumart Kiefer als Rein- oder Mischbestand auf trockeneren sandigeren Standorten, z.T. auf Dünen. In den tiefer gelegenen, feucht-nassen Standorten kommt Laubholz vor, kleinflächig auch Erlenbruch-Waldgesellschaften. Im Teilraum B-16 prägen Wallhecken mit alten Eichen das Landschaftsbild.
6.) B-19 („Carrenziener Forst“):
Der Teilraum B-19 ist Bestandteil des bewaldeten Dünengürtels zwischen den gemeinsamen Niederungsbereichen der Elbe und der Krainke sowie dem Niederungsbereich der Rögnitz. Das gesamte, in mittleren Höhen zwischen 15 und 20 m über NN ( im Einzelfall bis 36m) ansteigende Dünenplateau erstreckt sich bei einer Breite zwischen einem bis drei km über 22 km parallel zur Elbe von Südosten nach Nordwesten hin. Nach Westen fällt die Abgrenzung des Dünenplateaus gegen die Niederung sehr deutlich aus, während sie nach Osten hin sanft in die Rögnitzniederung überleitet. Im gesamten Dünenzug dominieren Kiefernbestände mit vereinzeltem Laubholz. Wertvoll für das Gebiet sind auch die hier vorkommenden Magerrasen in verschiedenen Ausprägungen und offenen Dünenbereiche sowie deren Übergangsstadien. Wesentliche Teile des Geltungsbereiches rechts der Elbe dieser Verordnung sowie der links der Elbe liegende Teilraum B-06 liegen im Europäischen Vogelschutzgebiet „Niedersächsische Mittelelbe“, kartographisch dargestellt in Anlage 2 NElbtBRG, deren wertbestimmende Arten und Erhaltungsziele in Anlage 3 NElbtBRG aufgeführt sind. Kleinflächig liegen Teile des Geltungsbereiches dieser Verordnung im FFH-Gebiet „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Lauenburg“, kartographisch dargestellt in Anlage 4 NElbtBRG, deren wertbestimmende Lebensräume, Arten und Erhaltungsziele in Anlage 5 NElbtBRG aufgeführt sind. § 2
Flächenbezogene Schutzbestimmungen
(1) Es sind folgende Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietsteils B, soweit dieser im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, verändern oder die dem Schutzzweck nach §4 oder §6 Nrn. 1,2,3 und 4b NElbtBRG zuwiderlaufen:1.) Wald erheblich zu beeinträchtigen, in eine andere Nutzungsart umzuwandeln oder zu beseitigen; forstliche Maßnahmen im Rahmen der guten fachlichen Praxis bleiben hiervon unberührt, 2.) außerhalb von Wald i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
a) Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäume aa) zu schädigen oder zu beseitigen oder
ab) durch nicht sachgerechte Pflege zu beeinträchtigen oder
b) absterbende oder tote Einzelbäume zu beseitigen, soweit sie keine erhebliche Behinderung für die landwirtschaftliche Nutzung darstellen, 3.) Erstaufforstungen oder die Neuanlage von Gehölzanpflanzungen oder von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen in Bereichen, in denen das charakteristische Landschaftsbild besonders beeinträchtigt wird oder in Grünlandbereichen mit besonderer Bedeutung für Vögel als Brut-, Rast- oder Nahrungshabitat,4.) die Verwendung nichtstandortheimischer Gehölze bei Anpflanzungen von Hecken, Gebüschen, Feldgehölzen, Baumgruppen, Baumreihen oder Einzelbäumen, 5.) Straßen-, Weg-, Wald-, oder Gewässersäume oder Säume an Gehölzen (Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen) als biotopvernetzende Elemente erheblich zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, 6.) Gewässer herzustellen, wesentlich umzugestalten oder zu beseitigen oder eine über eine ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung hinaus gehende Maßnahme vorzunehmen, 7.) Wasserentnahmen, die den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel erheblich verändern können, 8.) absolutes Grünland umzubrechen, umzuwandeln oder zu drainieren; zulässig ist die Grünlanderneuerung zur Wildschadensbeseitigung, 9.) das Geländerelief außerhalb von Ackerflächen zu verändern; zulässig sind Bodenentnahmen in geringem Umfang, 10.) bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen; dies gilt nicht, soweit die bauliche Anlage für eine den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechenden im Folgenden aufgezählte Nutzung erforderlich ist und sich in das Landschaftsbild und die Raumstruktur einfügt, beia) landwirtschaftlicher Bodennutzung füraa) die Errichtung von ortsüblichen Einfriedungen,
ab) die Neuanlage von Weidepumpen einschließlich der zugehörigen Bohrungen und Bewässerungsbrunnen soweit nach Nr.7 zulässig,
ac) die Errichtung von Gebäuden bis 70 m² Grundfläche und 4 m Höhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren und zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen bestimmt sind und keine Feuerstellen haben, b) forstwirtschaftlicher Bodennutzung für die Errichtung von Zäunen und Gattern,
c) Ausübung der Jagd für die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen, soweit sie sich in Material und Bauweise der Landschaft anpassen,
d) Ausübung der Imkerei für die Errichtung von Bienenständen und Bienenkästen, 11.) der Aus- oder Neubau vona) Wegen und Straßen,
b) Bahnanlagen,
c) Flugplätzen und Modellflugplätzen,
d) oberirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen, 12.) das Aufstellen von Schildern, Werbeeinrichtungen und –tafeln, soweit sich diese nicht in das Landschaftsbild einfügen, 13.) die Herrichtung oder Bestimmung von Freizeitwegen in störungsempfindlichen Bereichen,14.) die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund zu stören, 15.) die Durchführung sportlicher, gewerblicher, kultureller und sonstiger Veranstaltungen, soweit diese die wild lebenden Tiere an ihren Nist-, Brut- Nahrungs-, Wohn- oder Zufluchtsstätten erheblich beunruhigen, 16.) der Betrieb von Modellflugzeugen sowie Starten und Landen mit Fluggeräten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für:1.) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zur Erhaltung der Verkehrssicherheit, zur Erhaltung der Deichsicherheit und notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Wegen und Straßen und die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung,
2.) Maßnahmen auf der Grundlage von genehmigten Flurbereinigungsplänen, von Planfeststellungen oder Plangenehmigungen für den Bau von Hochwasserdeichen sowie von sonstigen behördlichen Genehmigungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung vorlagen,
3.) landwirtschaftlich privilegierte Bauvorhaben, vorausgesetzt a) außerhalb von Gebietsteil „B“ sind keine Flächen verfügbar und geeignet,
b) das Bauvorhaben dient dem Schutzzweck und c) fügt sich in das Landschaftsbild ein, 4.) Maßnahmen der Biosphärenreservatsverwaltung im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, Lehre sowie Informations- und Bildungsarbeit,
5.) Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführte Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung oder Entwicklung des Biosphärenreservats. § 3
Schutzbestimmungen für charakteristische Landschaftsbestandteile
(1) Folgende in Anlage 1 dargestellten charakteristischen Landschaftsbestandteile werden unter Schutz gestellt:1.) (Blatt 1) Geharzte Kiefern am Laaver Weg im „Carrenziener Dünenforst“, Gemarkung Neuhaus , Flur 8, Flurstück 11/1, in der Länge von 330m und der Breite von 30m
2.) (Blatt 2) Geharzte Kiefern am Weg Zeetze – Neu-Zeetze im „Carrenziener Dünenforst“, Gemarkung Zeetze, Flur 4, Flurstück 15/2, in der Länge von 280m und der Breite von 30m
3.) (Blatt 3) Eiche am Falkenhof bei Neu Zeetze im „Carrenziener Dünenforst“, Gemarkung Zeetze, Flur 11, Flurstück 93/1
4.) (Blatt 4) Eiche bei Neu Zeetze im „Carrenziener Dünenforst“, Gemarkung Zeetze, Flur 11, Flurstück 75/1
5.) (Blatt 5) Wall mit Eichen und anderem Laub- und Nadelholz am nördlichen Rand des Waldes „Kälberdreschen“ bei Wehningen, Gemarkung Wehningen, Flur 2, Flurstücke 190/6, 190/9, 167, 168, 174, 176/1 und 177
6.) (Blatt 6) Buchenreihe im Wald „Kälberdreschen“ bei Wehningen (Buchenbahn), Gemarkung Wehningen, Flur 2, Flurstück 264
7.) (Blatt 7) Wall mit Eichen, Buchen und anderem Laub- und Nadelholz im „Carrenziener Dünenforst“, Gemarkung Rosien, Flur 4, Flurstück 24/1
8.) (Blatt 8) Eichengruppe im „Köhler Holz“, Gemarkung Karze, Flur 8, Flurstück 2
9.) (Blatt 9) Eichengruppe im „Köhler Holz“, Gemarkung Karze, Flur 8, Flurstück 5
10.) (Blatt 10) Eiche bei Reeßeln, Gemarkung Walmsburg, Flur 10, Flurstück 106/1
11.) (Blatt 11) Ulmengruppe im Wald „Im großen Ort“ bei Lüdersburg, Gemarkung Lüdersburg, Flur 8, Flurstück 6
12.) (Blatt 12) Eichen, Ulmen, Eschen und Erlen im Uferbereich beidseitig der alten Neetze innerhalb eines Abstandes von 6m, Gemarkung Rullstorf, Flur 1, Flurstücke 63/12, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70/1 und 87/4, Gemarkung Lüdersburg, Flur 1, Flurstück 106 und 7 und Flur 8, Flurstück 9/1/,10 und 45/5
13.) (Blatt 13) Eichen bei Ahrenschulter, Gemarkung Lüdersburg, Flur 2, Flurstücke 58/1 ,60 und 61
14.) (Blatt 14) Eichenreihe bei Ahrenschulter, Gemarkung Lüdersburg, Flur 2, Flurstücke 56/1 und 79
(2) Es sind folgende Handlungen verboten, die die in Absatz 1 aufgezählten und in Anlage 1 dargestellten charakteristischen Landschaftsbestandteile zerstören, beeinträchtigen oder verändern oder die dem Schutzzweck nach §4 und §6 Nr. 4 NElbtBRG zuwiderlaufen:
1.) Beseitigung der Bäume,
2.) mechanische Verletzungen der Wurzeln, Stämme oder Kronen, ausgenommen hiervon ist die Harzgewinnung, 3.) Anwendung chemischer Mittel im Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich,
4.) Anbringung von Aufschriften oder Gegenständen,
5.) Grundwasserabsenkungen,
6.) Vernässungen und Überstauungen,
7.) Feuer,
8.) Lagerung von Stoffen oder Materialien aller Art sowie das Abstellen von Maschinen,
9.) Befestigung der Bodenoberfläche,
10.) Abgrabungen und Anschüttungen,
11.) Bodenverdichtungen oder
12.) Veränderungen des Bodenreliefs für Absatz 1 Nr. 5 und 7(3) Absatz 2 gilt nicht für:
1.) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
2.) Maßnahmen zur Erfüllung der auf den einzelnen charakteristischen Landschaftsbestandteil bezogenen Verkehrssicherungspflicht,
3.) Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörde oder mit ihrem Einvernehmen durchgeführte Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege.
Für die forstwirtschaftliche Bodennutzung der Waldflächen gilt folgendes:
1.) Standortgerechte Bestände sind als solche zu erhalten und zu entwickeln.
2.) Es sind gestufte Waldinnen- und –aussenränder zu erhalten und zu entwickeln.
3.) Durchschnittlich sind in Waldflächen der „Niedersächsischen Landesforsten“ / landeseigenen Waldflächen mindestens fünf Altbäume je Hektar, insbesondere Horst- und Höhlenbäume, bis zu deren natürlichem Verfall am Standort zu belassen.
4.) Auf die Unterhaltung ausschließlich der Binnenentwässerung dienender Gräben ist in Waldflächen der „Niedersächsischen Landesforsten“ / landeseigenen Waldflächen zu verzichten.
Eine Ausnahme kann die untere Naturschutzbehörde von den Verboten des §2 Abs.1 Nr.1, Nr.2 aa) und b), Nr.3, Nr.5, Nr.6, Nr.8 für den Umbruch von absolutem Grünland, Nr.9, Nr.10 für einfache, landschaftsgebundene Erholungseinrichtungen, Nr.11 für Freizeitwege, land- und forstwirtschaftliche Wege und Nr.15 und des §3 Abs.2 Nr.3 bei existenzieller Gefährdung erteilen, wenn die Maßnahme mit dem Schutzzweck der §§ 4 und 6 des NElbtBRG vereinbar ist und der Charakter des Gebietsteils nicht verändert wird. Die Ausnahme kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Ordnungswidrig nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 NElbtBRG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des §2 Abs.1, §3 Abs.2 oder §4 eine Handlung vornimmt, die nicht nach §2 Abs. 2 oder §3 Abs. 3 freigestellt ist und für die keine Ausnahme nach §5 dieser Verordnung oder Befreiung nach §25 NElbtBRG vorliegt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lüneburg in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich nach § 1 folgende Landschaftsschutzgebiets-verordnungen außer Kraft:
1.) Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Lüneburg vom 9.Juni 1959 für den Landschaftsteil „Tal des Kateminer Baches“, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 1985,
2.) Verordnung zum Schutze der Landschaftsteile „Dünengelände ostwärts von Forst Spröckel“, „Die Bauersee und Umgebung“, „Steilufer der Elbe zwischen Alt Garge und Walmsburg“, „Staatsforst Schieringen“ und „Waldgebiet zwischen Alt Garge und Barskamp“ im Landkreis Lüneburg vom 23.Januar 1967, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1984.
Lüneburg, den 14. November 2005Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Fietz
Lesefassung
(Siehe angehängte Datei: Ergänzungsverordnung, Gebietsteil B, Teilräume B-02 bis B-08, B.pdf)
|