Inhaltsverzeichnis:
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet „Dümpel an der Landwehr“ in der Gemarkung Ochtmissen, Stadt Lüneburg, Landkreis Lüneburg
vom 25. April 1989 1985
Aufgrund des § 24 und des § 29 Abs.1 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) vom 20.03.1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.04.1986 (Nds. GVBl. Nr. 14 vom 15.04.1986, S. 103) wird verordnet:
Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Ochtmissen, Stadt Lüneburg, Landkreis Lüneburg wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Dümpel an der Landwehr“.
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 20 ha.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der auf der Seite 148 mitveröffentlichten Karte. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der schwarzen Punktreihe. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzzweck ist
a) die Erhaltung und Entwicklung
- der auf feuchte bis nasse, zum Teil moorige Standorte angewiesenen Hochstaudenfluren, Rieder, Röhrichte, Gebüsch- und Laubwaldgesellschaften,
- temporär überstauter Grünlandflächen,
- der unbefestigten Graswege mit begleitenden Baum- und Strauchhecken,
- der auf vorgenannte Lebensräume angewiesene Tier- und Pflanzenarten
b) die Erhaltung des Gebietes mit seiner auf engem Raum anzutreffenden Vielfalt an natürlichen und naturnahen Erscheinungsformen als gliederndes und belebendes Landschaftselement und als Objekt für Forschung und Heimatkunde.
(1) Nach § 24 Abs. 2 NNatG sind im Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der gekennzeichneten Wege nicht betreten werden.
(2) Nach § 24 Abs. 3 NNatG werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im Naturschutzgebiet außerdem folgende Handlungen untersagt:
a) zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen aufzustellen,
b) Hunde unangeleint laufen zu lassen,
c) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (insbesondere durch Tonwiedergabegeräte, Modellflugzeuge u.ä.),
d) Pflanzen oder Tiere einzubringen,
e) wildlebenden nicht jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu stören, zu füttern, zu fangen oder zu töten.
(3) Im Jagdrecht geregelte jagdliche Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Die Anlage von Wildäckern, die Errichtung von Jagdhütten, mit dem Boden fest verbundenen Hochsitzen und anderen baulichen Anlagen fallen jedoch unter das Veränderungsverbot des § 24 Abs. 2 NNatG.
Folgende Handlungen werden als Abweichungen von § 24 Abs. 2 NNatG zugelassen und fallen nicht unter die Verbote des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung:
- die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte mit Punktraster dargestellten Grünlandflächen ohne Umbruch, ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, ohne Veränderung des Bodenreliefs (Mulden, Senken, Erhöhungen, Geländerücken), ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei einer ersten Mahd ab dem 15. Juni,
- die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der in der mitveröffentlichten Karte dargestellten Ackerfläche als Acker oder Grünland,
- die einzelstamm- bis horstweise Holzentnahme in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar unter Förderung des Strauch- und Krautbewuchses, insbesondere entlang der Wirtschaftswege,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gräben, Durchlässe und Sammlerrohre, soweit sie für die Entwässerung von landwirtschaftlichen Nutzflächen erforderlich sind, in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar, ohne Beseitigung des randlichen Gehölzbewuchses,
- die Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern, soweit sie sich nach Material und Bauweise der Landschaft anpassen,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung von Wirtschaftswegen mit heimischem Sand, Kies oder Lesesteinen,
- das Betreten und Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung erforderlich ist, sowie das Betreten von Grundstücken durch die Eigentümer, Bewirtschafter und deren Beauftragte,
- das Betreten des Gebietes
a) durch die Naturschutzbehörden und deren Beauftragte
b) durch andere Behörden und öffentliche Stellen sowie deren Beauftragte nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bezirksregierung Lüneburg
zur Erfüllung dienstlicher oder wissenschaftlicher Aufgaben,
- Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Lüneburg durchgeführt werden.
Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, folgende Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes zu dulden:
- das Aufstellen von Naturschutzschildern,
- die Anlage von Wasserflächen für Naturschutzzwecke in den nicht mehr zur Bewirtschaftung freigestellten Bereichen
- die Mahd auf den Brachflächen.
Die Maßnahmen werden durch den Landkreis Lüneburg nach vorheriger Absprache mit den Eigentümern und Bewirtschaftern durchgeführt. Die zugelassene Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen darf nicht durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen beeinträchtigt werden.
(1) Von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg auf Antrag nach § 53 NNatG Befreiung gewähren, wenn
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Die Bezirksregierung Lüneburg ist berechtigt, im Rahmen einer Befreiung nach Abs. 1 Bedingungen und Auflagen festzusetzen, die der Abwendung oder einem Ausgleich von Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gem. § 3 dieser Verordnung dienen.
(3) Die Befreiung nach Abs. 1 ersetzt nicht eine etwa nach sonstigen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
Von den Verboten des § 4 dieser Verordnung kann die Bezirksregierung Lüneburg Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall nicht gegen den Schutzzweck verstoßen wird.
(1) Wer, ohne dass eine Befreiung gewährt oder eine Ausnahme zugelassen wurde, vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Abs. 2 NNatG oder des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 4 bzw. Nr. 1 NNatG.
Sofern die Handlung nicht nach § 329 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als Straftat gegen die Umwelt bestraft wird, kann sie mit einer Geldbuße nach § 65 NNatG geahndet werden, die im Falle des § 64 Nr. 1 NNatG bis zu 10.000 DM, im Falle des § 64 Nr. 4 bis zu 50.000 DM betragen kann.
(2) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 64 Nr. 1 oder Nr. 4 NNatG begangen worden, so können gem. § 66 NNatG Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach sonstigen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Lüneburg, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Dümpel an der Landwehr“ vom 10.10.1985 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg
Nr. 21 vom 01.11.1985) außer Kraft.
Bezirksregierung Lüneburg
Lüneburg, den 25. April 1989
Graf von Hardenberg
Regierungsvizepräsident
(Siehe angehängte Datei: Verordnung NSG Dümpel.pdf)
|