Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Nutzungszeiten
§ 3 Überlassung
§ 4 Nutzungsbedingungen und -hinweise
§ 5 Hausrecht und Aufsicht
§ 6 Haftung des Benutzers
§ 7 Entgelt
§ 8 Berechnung des Entgelts
§ 9 Nebenkosten
§ 10 Ermäßigtes Entgelt
§ 11 Sicherheitsleistung
§ 12 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Benutzungsordnung des Landreises Lüneburg für die landkreiseigenen schulischen Einrichtungen (Schulräume, Schulsporthallen, Lehrschwimmbecken und Schulsportplätze)
bei schulfremder Nutzung
Aufgrund des § 58 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg (im Folgenden: "Landkreis" genannt) in seiner Sitzung am 25.09.2017 folgende Benutzungsordnung für die schulfremde Nutzung der landkreiseigenen schulischen Einrichtungen beschlossen:
1) Die landkreiseigenen schulischen Einrichtungen, insbesondere Schulräume, Schulsporthallen, Lehrschwimmbecken und Schulsportplätze, können auf Antrag auch für schulfremde Zwecke vergeben werden, soweit schulische Belange nicht entgegenstehen und die Einrichtungen zur Durchführung der beabsichtigten Nutzung geeignet sind.
2) Die Nutzungsüberlassung schulischer Einrichtungen an politische Parteien und ihnen zuzurechnender Organisationen und Initiativen zur Durchführung parteipolitischer Veranstaltungen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für politische Veranstaltungen aller im Kreistag des Landkreises vertretenen Fraktionen und Gruppen.
1) Die möglichen Nutzungszeiten beschränken sich auf die Schulzeit außerhalb der Ferien:
Montag bis Freitag
Schulräume und Sporthallen 17.00 Uhr - 22.00 Uhr
Sportplätze 17.00 Uhr - 19.00 Uhr
Lehrschwimmbecken Bleckede 08.00 Uhr - 21.00 Uhr
Oedeme 08.00 Uhr - 22.00 Uhr
Samstag und Sonntag
Schulräume, Sporthallen und Sportplätze 09.00 Uhr - 19.00 Uhr
Lehrschwimmbecken keine Nutzung
Ausnahmen von diesen Nutzungszeiten bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Landkreises. Eine Ferienbelegung der Sporthallen kann nur in Absprache mit dem Landkreis bzw. im Gebiet der Hansestadt Lüneburg mit dem Kreissportbund, dem die Vergabe städtischer und landkreiseigener Hallen in den Ferien übertragen worden ist, nach besonderen Regelungen erfolgen. Auch an Sonn- und Feiertagen wird eine Nutzungsüberlassung nur auf besonders zu begründenden Antrag erteilt. Eine Überlassung für den Trainingsbetrieb ist an den Wochenenden und Feiertagen nicht vorgesehen.
1) Anträge auf Nutzung schulischer Einrichtungen sind mindestens 3 Wochen vorher schriftlich bei der Gebäudewirtschaft des Landkreises zu stellen. Der Landkreis kann die Vergabe seiner schulischen Einrichtungen auf Dritte übertragen.
2) Die Lehrschwimmbecken in Bleckede und Oedeme werden im Auftrag des Landkreises durch den Kreissportbund Lüneburg vergeben. Vergabeanträge für Nutzungszeiten in den Lehrschwimmbecken sind daher ausschließlich an den Kreissportbund zu richten. Die Gruppenleitungen müssen durch den Hausmeister vor Ort in die Benutzung der Technik des Lehrschwimmbeckens eingewiesen sein. Die ergänzenden Regelungen und Benutzungshinweise (siehe Merkblatt und Aushang vor Ort) sind zu beachten.
3) Eine Weitergabe der Benutzungsberechtigung oder eine Untervermietung sind nicht gestattet.
4) Die Überlassung schulischer Einrichtungen durch die Gebäudewirtschaft des Landkreises schließt andere zu beschaffende Erlaubnisse oder Genehmigungen nicht ein und entbindet insbesondere nicht von der Anmeldepflicht aufgrund anderer Vorschriften. Zu beachten sind insbesondere die aktuell gültigen Vorschriften des Versammlungsrechts und des Baurechts (Brandschutz).
5) Die Überlassung schulischer Einrichtungen erfolgt ausschließlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs.
Allgemeine Regelungen für alle Einrichtungen
1) Die schulischen Einrichtungen einschließlich ihres Zubehörs und ihrer Geräteausstattung werden in dem Zustand überlassen, in dem sie sich befinden. Eine Garantie für den ordnungsgemäßen Zustand wird vom Landkreis nicht übernommen.
2) Die überlassenen Einrichtungen dürfen nur in der genehmigten Zeit und zu dem in der Genehmigung angeführten Zweck benutzt werden. Bei Veranstaltungen mit Zuschauern ist die nach den Bestimmungen des Baurechts und des Versammlungsrechts festgelegte Besucherkapazität strikt einzuhalten.
3) Für den Zugang zu den Räumen erhält der Nutzer bei Bedarf einen Schlüssel, der nach Beendigung der Nutzung am nächsten Werktag zurückzugeben ist. Bei Verlust haftet der Nutzer für entstehende Folgekosten. Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet.
4) Mit regelmäßigen Nutzern können Nutzungsverträge abgeschlossen werden, in denen die Überlassung und Verwaltung der Schlüssel vereinbart wird (Schlüsselgewalt).
5) Die schulischen Einrichtungen sind nach der Nutzung in einem gereinigten und aufgeräumten Zustand zu hinterlassen. Anfallender Müll ist nach der Veranstaltung mitzunehmen bzw. auf eigene Kosten zu entsorgen. Während der Nutzungszeit auftretende Schäden und Unfälle sind dem Landkreis unverzüglich mitzuteilen. Es ist darauf zu achten, dass nach der letzten Nutzung die Fenster und Türen verschlossen werden und das Licht ausgeschaltet wird.
6) Die Gebäude und sonstigen Anlagen der Schule einschließlich ihrer Zugangswege sind schonend und sachgemäß zu behandeln und zu benutzen.
7) Auf ein energiesparendes Verhalten ist bei der Nutzung zu achten.
8) Auf dem Schulgelände und in den schulischen Einrichtungen sind das Rauchen sowie die Abgabe und der Genuss alkoholischer Getränke grundsätzlich untersagt.
9) Die Ausschmückung von Schulräumen sowie Banden- und Flächenwerbung in den Sporthallen bedarf der vorherigen Zustimmung des Landkreises. Die zu diesem Zweck verwendeten Materialien sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen.
10) Fahrräder und Motorfahrzeuge dürfen nur außerhalb des Gebäudes auf den hierzu vorgesehenen Plätzen abgestellt werden. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zufahrten für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge freigehalten werden.
11) Erste-Hilfe-Material ist vom Nutzer selbst bereitzuhalten.
12) Übernachtungen sind in den schulischen Einrichtungen grundsätzlich nicht zulässig.
13) Während der Nutzung muss ein verantwortlicher Übungsleiter bzw. eine verantwortliche Aufsichtsperson durchgehend anwesend sein. Dieser bzw. diese hat die schulische Einrichtung als erstes zu betreten und als letztes zu verlassen, nachdem er bzw. sie sich davon überzeugt hat, dass ordnungsgemäß aufgeräumt worden ist. Ihm bzw. ihr obliegt die laufende Beaufsichtigung sowie die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Nutzung.
14) Nutzern und Besuchern schulischer Einrichtungen ist die Darstellung von rechts- oder linksextremistischem, antisemitischem oder anderweitig diskriminierendem Gedankengut verboten. Darunter fällt u.a. die Beleidigung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung, das Tragen oder Mitführen entsprechender Symbole und Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im extremistischen Feld anzusiedeln sind, das Mitführen entsprechender Materialien und deren Verbreitung. Ein Verstoß wird mit sofortigem Verweis und mit Hausverbot geahndet.
15) Sollte die Anwesenheit eines Hausmeisters erforderlich sein, ist neben dem Nutzungsentgelt eine Hausmeisterentschädigung nach § 9 zu entrichten.
Zusätzliche Regelungen für Sporthallen
16) Sporthallen und Gymnastikräume dürfen nur mit sauberen Turn- oder Hallenschuhen betreten werden. Das Tragen von Sportschuhen mit abfärbenden Sohlen ist nicht gestattet. Die Lehrschwimmbecken dürfen nur barfuß oder mit geeigneten Badeschuhen/-latschen betreten werden.
17) Ein Fußball-Trainingsbetrieb ist in den Sporthallen nur bis einschließlich U16 Mannschaften (C-Jugend) erlaubt. Futsal-Trainingsbetrieb ist bis einschließlich U17 zugelassen.
18) Die Benutzung von Bällen aller Art, mit denen bereits im Freien gespielt wurde, ist in den Hallen untersagt.
19) Der Gebrauch von Wachs oder anderen Haftmitteln in den Schulsporthallen ist untersagt.
20) Die Unterbringung vereinseigener Geräte in den kreiseigenen Sportstätten ist nur mit Zustimmung des Landkreises zulässig.
21) Die Übungsleiter in den Sporthallen und Lehrschwimmbecken tragen sich unmittelbar nach der Beendigung der Nutzung in die ausliegenden Belegungsnachweise ein.
Zusätzliche Regelungen für Sportplätze
22) Auf den Sportplätzen kann Fußball-Trainingsbetrieb höchstens 3-mal pro Woche für Mannschaften bis zur U17 zugelassen werden. Hierfür sind die erforderlichen Kleintore grundsätzlich von den Vereinen selbst mitzubringen. Nach Beendigung des Trainingsbetriebes sind die Tore umzulegen und mit geeigneten Maßnahmen gegen unbefugte Benutzung zu sichern. Eine Mitnutzung vorhandener Kleintore ist nach Absprache mit den Schulen in Ausnahmefällen möglich.
23) Außensportanlagen dürfen, wenn aufgrund der Witterung Schäden zu befürchten sind, nicht benutzt werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Landkreis über eine Nutzung.
Im begründeten Einzelfall können von den vorgenannten Bedingungen und Hinweisen auf besonderen
Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
1) Den Vertretern der Gebäudewirtschaft, der Schulleitung und den Hausmeistern ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Einrichtungen zu gewähren.
2) Die Schulleitung übt das Hausrecht aus. Sie wird bei Abwesenheit durch die Schulhausmeister oder Beauftragte der Gebäudewirtschaft des Landkreises vertreten. Den Anweisungen ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen deren Anweisungen oder die Vorschriften der Benutzungsordnung kann die weitere Nutzung untersagt werden.
1) Der Veranstalter oder Antragssteller haftet dem Landkreis für alle aus Anlass der Benutzung entstehenden Schäden. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und trotz ordnungsgemäßem Gebrauch nicht zu vermeiden waren.
2) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Landkreis von etwaigen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume und der dazugehörenden Einrichtungen und Geräte mittelbar oder unmittelbar gegen den Landkreis geltend machen.
3) Eine Haftung des Landkreises sowie seiner Bediensteten für Schäden irgendwelcher Art, die den Veranstaltern aus Anlass der Benutzung erwachsen, ist ausgeschlossen. Der Landkreis haftet ferner nicht, wenn Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf vom Landkreis zu vertretende Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz vorliegt.
1) Für die Überlassung von schulischen Einrichtungen für schulfremde Zwecke ist ein Entgelt zu entrichten.
2) Die Überlassung der Schulsportstätten an den Kreissportbund Lüneburg incl. seiner Verbände sowie gemeinnützige Sportvereine mit Sitz im Kreisgebiet Lüneburg ist entgeltfrei es sei denn, es wird für bestimmte Nutzungen oder Veranstaltungen ein Entgelt durch die Vereine erhoben. Die Benutzung der Lehrschwimmbecken ist entgeltpflichtig. Die Entgelterhebung für die Nutzung der Lehrschwimmbecken erfolgt über den Kreissportbund.
Für die Festsetzung des Entgelts werden folgende Nutzergruppen unterschieden:
Gruppe A
Gewerbliche Unternehmungen sowie Vereine und Organisationen, deren Bestrebungen weder auf dem Gebiet des Bildungswesens liegen noch gemeinnützigen Zwecken dienen.
Gruppe B
Sonstige Nutzer
Entgelt je angefangene Stunde (60 Min.): Gruppe A Gruppe B
1. Allgemeine Unterrichtsräume 16,00 € 8,00 €
2. Fachunterrichtsräume 26,00 € 13,00 €
3. Aulen, Mensen, Hörsäle 62,00 € 31,00 €
4. Gymnastikräume und Turnhallen bis 300 qm 38,00 € 19,00 €
5. Sporthallen bis 600 m² 54,00 € 27,00 €
6. Sporthallen über 600 m2 78,00 € 39,00 €
7. Außensportanlagen 54,00 € 27,00 €
8. Lehrschwimmbecken
Die Berechnung des Entgelts erfolgt nicht nach der tatsächlichen Nutzung, sondern pauschal für
die jährlich jeweils mögliche Anzahl von Nutzungszeiten.
Je volle Stunde 36,00 € 36,00 €
Je Unterrichtsstunde (45 Min.) 27,00 € 27,00 €
1) Mit dem Benutzungsentgelt gemäß § 8 sind folgende Nebenkosten abgegolten: Heizung, Energie, Reinigung und Wasser. Sollte eine Sonderreinigung erforderlich sein, hat der Benutzer diese Kosten gesondert zu tragen. Die Entscheidung hierüber trifft der Landkreis.
2) Ist die Anwesenheit eines Hausmeisters erforderlich, richtet sich die Höhe der zu zahlenden Entschädigung nach den jeweils geltenden Stundensätzen (Arbeitgeberbrutto), wie sie nach den tarifrechtlichen Bestimmungen zu zahlen sind. Die Abrechnung erfolgt anhand eines Stundennachweises, der vom Nutzer zu unterzeichnen ist.
3) Die Nutzung besonderer Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, wie z.B. Projektoren, PC usw., kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
Der Landkreis ist ermächtigt, im Einzelfall je nach Charakter der Veranstaltung das Entgelt zu ermäßigen oder eine unentgeltliche Nutzung zu genehmigen.
Der Landkreis kann verlangen, dass das vereinbarte Entgelt vor der Veranstaltung gezahlt wird. Er ist auch berechtigt, vor der Veranstaltung einen angemessenen Betrag als Sicherheitsleistung zu fordern.
Diese Benutzungsordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Landkreis Lüneburg in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten werden die bisherigen Richtlinien für die Benutzung von Räumen für schulfremde Zwecke vom 19.11.1999 und die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Schulräume und Sportanlagen vom 30.05.2001 aufgehoben.
Lüneburg, den 25.09.2017
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
Manfred Nahrstedt
(Siehe angehängte Datei: Benutzungsordnung Schulräume Original - Stand 02.10.2017.pdf)
|