Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Tagespflege
§ 2 Fördervoraussetzungen
§ 3 Förderung
§ 4 Beitragspflicht
§ 5 Beitragsschuldner
§ 6 Beitragshöhe
§ 7 Einkommensermittlung
§ 8 Erlass des Beitrags
§ 9 Kündigung
§ 10 Inkrafttreten
Anlage 1 Elternbeitrag
Druckversion
S a t z u n g
des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung
von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 Sozialgesetzbuch VIII im Landkreis Lüneburg (ohne Hansestadt Lüneburg)
Aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.10. 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279) und der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 24 SGB VIII i. d. F. d. Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I S. 1108 ) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 17.03.2014 die Satzung zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen beschlossen.
Die Förderung der Kindertagespflege gemäß § 23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
§ 2
Fördervoraussetzungen (1) Kindertagespflege fördert vorrangig Kinder unter 3 Jahren. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend zu den institutionellen Betreuungsangeboten können Kinder im Alter von 3 bis 13 Jahren in Kindertagespflege gefördert werden.
(2) Für Kinder unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nach § 24 Abs. 1 SGB VIII in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist, oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(3) Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf, der grundsätzlich nachgewiesen werden muss. Ein Bedarf für eine Förderung von unter 20 Wochenstunden ist bei ergänzender institutioneller Betreuung nachzuweisen.
(4) Tagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII.
(5) Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres sollen in Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Eine Förderung der Kindertagespflege kann bei besonderem Bedarf und auch ergänzend zum Besuch einer Kindertagesstätte erfolgen.
(1) Die laufende Geldleistung richtet sich nach § 23 Abs. 2 SGB VIII.
(2) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Rahmen des in § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII geregelten bedarfsgerechten Angebots für Kinder im Alter unter 3 Jahren und im schulpflichtigen Alter.
(3) Für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt gilt diese Satzung insoweit, dass die Kindertagespflege als ergänzendes und/oder bedarfsgerechtes Angebot zu Kindertagesein-richtungen zur Verfügung gestellt werden muss.
(4) Die laufende Geldleistung für die Vergütung der Tagespflegeperson wird wie folgt festgesetzt:a) Die qualifizierte Tagespflegeperson erhält für die Betreuung jedes Kindes 3,90 € je Stunde. Dieses umfasst alle mit der Betreuung entstehenden Kosten. Davon entfallen auf die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand 1,74 € je Stunde sowie ein angemessenen Beitrag in Höhe von 2,16 € je Stunde zur Anerkennung der Förderungsleistung (Kosten der Erziehung = Gewinn).
b) Ist nach Feststellung des Jugendamtes eine sozialpädagogische Tagespflege notwendig, erhöht sich der Stundensatz um 25 % (gerundet) auf 4,90 € je Stunde. Hiervon entfallen auf den Sachaufwand 2,19 € je Stunde sowie auf den angemessenen Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (Kosten der Erziehung = Gewinn) 2,71 € je Stunde.
c) Die Erstattungspflicht des Jugendhilfeträgers umfasst grundsätzlich nur die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen für Kranken-/Pflegeversicherung sowie die angemessenen Beiträge zur Alterssicherung, die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Diese Leistungen werden bei einer kurzfristigen Unterbrechung der Betreuungsleistung von bis zu 3 Monaten weitergezahlt.
(5) Eine Tagespflegeperson, die im Haushalt der Personensorgeberechtigten beschäftigt ist, hat dem Jugendhilfeträger einen Nachweis über die Anmeldung bei der Minijobzentrale vorzulegen.
(6) Wird in Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretung durch eine andere geeignete Tagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung.
(7) Die Förderung der Kindertagespflege sowie die Erstattung der Beiträge für die Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt monatlich. Die nach § 23 Abs. 2 SGB VIII zu übernehmende Unfallversicherung wird jährlich im Nachhinein erstattet. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis innerhalb eines laufenden Kalendermonats, werden die Beiträge zur Alterssicherung, Kranken- und für die Pflegeversicherung für den ganzen Monat entrichtet. Wird nicht das ganze Jahr betreut, so wird der Betrag anteilig der betreuten Monate erstattet. Die Beiträge werden auf Nachweis bei Finanzierung wenigstens eines Kindes erstattet.
(8) Die Kosten werden in der Regel nur für eine Betreuungszeit von bis zu 40 Stunden wöchentlich zuzüglich Fahrzeit übernommen.
(9) Soweit es sich ergibt, dass eine Betreuung des Kindes über Nacht erforderlich ist, wird generell von einer Nachtruhe des Kindes in der Zeit von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr ausgegangen. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Betreuungszeit zur Hälfte vergütet.
(10) In den Ausfallzeiten der Tagespflegeperson (Urlaub, Krankheit usw.) wird die laufende Leistung bis zu 6 Wochen weitergewährt.
a) Ausfallzeiten des Tagespflegekindes, die nicht die Tagespflegeperson zu vertreten hat, werden mit dem hälftigen Betreuungsentgelt abgegolten. Dieses gilt für wiederholtes Fehlen des Kindes über einen Zeitraum von mehr als der Hälfte der vereinbarten Betreuungszeit je Kalendermonat. Diese Regelung gilt bis längstens zum Ende des darauf folgenden Monats.
b) Fehlzeiten der Kinder und Tagespflegeperson sind umgehend, jedoch spätestens bis zum 10. des Folgemonats durch die Tagespflegeperson dem Jugendhilfeträger zu melden.c) Im ersten Betreuungsmonat finden die Absätze a) bis b) keine Anwendung (Eingewöhnungszeit).
(11) Die Ausgestaltung der Betreuung ist zwischen der Tagespflegeperson und dem Personensorge-berechtigten zu regeln. Mit der Antragsstellung ist dem Jugendhilfeträger eine Vereinbarung vor-zulegen, die folgende Inhalte umfasst: Beginn, Umfang der Betreuung, Daten des Kindes, Vertragspartner.
(12) Die Förderung der Tagespflegekosten beginnt frühestens mit Beginn des Antragsmonats und endet mit der Abmeldung durch den Personensorgeberechtigten oder der Tagespflegeperson gegenüber dem Jugendhilfeträger.
(13) Der geförderte monatliche Betreuungsumfang errechnet sich aus der vereinbarten Wochenstundenanzahl und dem Multiplikator 4,33.
(14) Die gesamte Geldleistung wird zum 15. eines Monats vom öffentlichen Jugendhilfeträger an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt.Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII von den Sorgeberechtigten als Gesamtschuldner per Bescheid ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben.
(1) Beitragsschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, für das Kindertagespflege geleistet wird. Sie haften als Gesamtschuldner.
(2) Lebt das Kind nur mit einem Sorgeberechtigten zusammen, so ist dieser Beitragsschuldner.
(1) Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages für das erste Kind sowie für das zweite und dritte zeitgleich in Tagespflege und Kindertagesstätteneinrichtungen betreute Kind ergibt sich in Abhängigkeit von Einkommen und den in Anspruch genommenen durchschnittlichen monatlichen Betreuungszeiten des Kindes aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
(2) Ab dem vierten in Tagespflege und Kindertagesstätteneinrichtungen betreuten Kind werden keine Kostenbeiträge erhoben.
(3) Fehlt das Kind mehr als die Hälfte der vereinbarten Betreuungszeit pro Kalendermonat, so kann der Elternbeitrag auf Antrag auf bis zu 50 % für den betroffenen Kalendermonat gekürzt werden.
(1) Die Sorgeberechtigten haben bei Beginn der Förderung und während der laufenden geförderten Kindertagespflege dem Jugendhilfeträger schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung ihren Kostenbeiträgen zugrunde zu legen ist.
(2) Sorgeberechtigte, die Empfänger von laufenden Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, werden für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges in die erste Einkommensstufe eingruppiert.
(3) Das beitragspflichtige Einkommen wird wie folgt ermittelt:
Beitragspflichtiges Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe aller Bruttoeinnahmen der Sorgeberechtigten. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Das beitragspflichtige Einkommen errechnet sich wie folgt:
Summe aller Bruttoeinnahmen der Sorgeberechtigten des letzten Kalenderjahres
./. Kinderfreibetrag in Höhe von 3.504,00 € je unterhaltsberechtigtes Kind
./. Werbungskosten in Höhe von 1.000,00 € je steuerpflichtiges Einkommen der Sorgeberechtigten
./. Vorsorgeaufwendungen in Höhe des Pauschalbetrags von 4.200,00 € für Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Gemeinschaften oder 2.100,00 € für Alleinstehende.
(§ 10a des Einkommensteuergesetzes)
= bereinigtes Einkommen laut Sozialstaffel
Der Kinderfreibetrag kann nur für Kinder geltend gemacht werden, die nach dem Bundeskindergeldgesetz berücksichtigungsfähig sind und die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Dem beitragspflichtigen Einkommen sind steuerfreie Einkünfte wie Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und andere öffentliche Leistungen hinzuzurechnen, sofern eine Anrechnung nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist.
Ist das Einkommen des letzten Kalenderjahrs nicht nachzuweisen, so kann es glaubhaft gemacht werden.
Die Feststellung des Einkommens erfolgt in der Regel durch Abgabe einer Erklärung der Sorgeberechtigten. Den Sorgeberechtigten gleichgestellt sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile.
Der Landkreis Lüneburg ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern jährlich zu überprüfen. Wird diese Erklärung über das Einkommen nicht abgegeben, ist der Beitrag der höchsten Einkommensstufe zu zahlen.
(4) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, dem Jugendhilfeträger wesentliche Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen.
(5) Der Kostenbeitrag ist neu zu berechnen und festzusetzen, wenn sich das Bruttoeinkommen um mehr als 20 % vermindert oder erhöht oder sich durch Zu- oder Abgänge die Zahl der im Haushalt lebenden Personen (unterhaltsberechtigte Kinder bzw. unterhaltsverpflichtete Elternteile) verändert
Ist der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 3 und § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII den in § 7 Abs. 1 dieser Satzung benannten Personen nicht zumutbar, kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Landkreis Lüneburg erlassen werden.
Die Förderung des Tagespflegeplatzes kann außerordentlich zum Ende des laufenden Monats durch den Landkreis Lüneburg eingestellt werden, wenn die Sorgeberechtigten mit der Zahlung eines Beitrages länger als zwei Monate in Verzug sind.
Diese Satzung tritt am 01.04.2014 in Kraft.
Die bisherige Satzung des Landkreises Lüneburg zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege gem. §§ 23 und 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für den Bereich des Landkreises Lüneburg vom 04.07.2011 wird durch diese Satzung ersetzt.
Lüneburg, 17.03.2014
Manfred Nahrstedt L. S.
Landrat
Landkreis Lüneburg
Anlage 1 - Elternbeiträge
zum Inhaltsverzeichnis
zum Inhaltsverzeichnis
Druckversion:
(Siehe angehängte Datei: Satzung Kindertagespflege 01.04.2014.pdf) (Siehe angehängte Datei: Satzung Kindertagespflege 01.04.2014 Anlage 1 Elternbeiträge.pdf)