Inhaltsverzeichnis
§ 1 Naturschutzgebiet
§ 2 Schutzzweck
§ 3 Verbote
§ 4 Freistellungen
§ 5 Zustimmungen / Anzeigen
§ 6 Befreiungen
§ 7 Anordnungsbefugnis
§ 8 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 9 Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
„Hohes Holz mit Ketzheide und Gewässern“
im Flecken Bardowick und in den Gemeinden Radbruch, Vögelsen, Mechtersen, Wittorf und Handorf in der Samtgemeinde Bardowick im Landkreis Lüneburg sowie in der Gemeinde Toppenstedt in der Samtgemeinde Salzhausen, in der Gemeinde Brackel in der Samtgemeinde Hanstedt und in der Stadt Winsen (Luhe) im Landkreis Harburg
vom 12.03.2021
Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1, 23, 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I-S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) in Verbindung mit den §§ 14,15, 16, 23 und 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 43 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), sowie § 9 Abs. 5 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220; 2019 S.26), wird im Einvernehmen mit dem Landkreis Harburg durch Beschluss des Kreistages verordnet:
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§ 1Naturschutzgebiet (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Hohes Holz mit Ketzheide und Gewässern“ erklärt. Es umfasst auch das ehemalige Naturschutzgebiet LÜ 251 „Hohes Holz“. (2) Das NSG liegt in der naturräumlichen Einheit „Untere Mittelelbeniederung“. Es befindet sich im Flecken Bardowick und in den Gemeinden Radbruch, Vögelsen, Mechtersen, Wittorf und Handorf in der Samtgemeinde Bardowick im Landkreis Lüneburg sowie in der Gemeinde Toppenstedt in der Samtgemeinde Salzhausen, in der Gemeinde Brackel in der Samtgemeinde Hanstedt und in der Stadt Winsen (Luhe) im Landkreis Harburg.
Das NSG wird maßgeblich geprägt von großen, teils zusammenhängenden Waldbereichen mit Auenwäldern aus Erle und Esche, Erlen- und Birkenbruchwäldern, Moorwäldern und Eichen- und Buchenwäldern überwiegend auf Standorten mit grundwasserbeeinflussten Hoch- und Niedermoorböden und Talsanden. Das Gebiet wird außerdem maßgeblich geprägt durch mäßig verbaute, teils naturnahe und in Abschnitten begradigte Fließgewässer, die dem Typ „Sandgeprägte Tieflandbäche“ zuzuordnen sind und dem Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze angehören, mit großer Bedeutung für Fische und den Biotopverbund. Weiterhin wird das Gebiet charakterisiert durch artenreiches Grünland, welches eingestreut im Hohen Holz und im Verbund mit den Gewässern als Biotopkomplex eine große Bedeutung für die Artenvielfalt und den Biotopverbund hat. (3) Die Lage des NSG ist aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 zu entnehmen (Anlage 1). Die Grenze des NSG ergibt sich aus den maßgeblichen und mitveröffentlichten Detailkarten 1 bis 14 im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes und ist als durchgezogene schwarze Linie dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienststunden beim Flecken Bardowick, den Gemeinden Radbruch, Mechtersen, Wittorf, Vögelsen und Handorf, der Samtgemeinde Bardowick und beim Landkreis Lüneburg - Untere Naturschutzbehörde, sowie bei den Gemeinden Brackel und Toppenstedt, der Stadt Winsen (Luhe), den Samtgemeinden Salzhausen und Hanstedt und beim Landkreis Harburg - Untere Naturschutzbehörde kostenlos eingesehen werden. Des Weiteren kann die Verordnung auf den Internetseiten der Landkreise Lüneburg und Harburg abgerufen werden. (4) Teile des NSG sind Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebiets „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“ (EU-Code: DE 2626-331; landesinterne Nummer: FFH 212) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 S.7; 1996 Nr. L 59 S.63) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 (Abl. EU Nr. L 158 S. 193). Die FFH-Flächen werden in den maßgeblichen und mitveröffentlichen Karten (Anlage 2) dargestellt. (5) Das NSG hat eine Größe von 349,7 ha.
(1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 16 NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wildlebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten im Gewässersystem der Luhe und in den Wäldern sowie der Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit.
(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere1. die Erhaltung und Entwicklung des Gewässersystems der Luhe mit seinen Nebengewässern Hausbach, Trompeterbach, Roddau, Düsternhopenbach und Bornbach im Wald und in der offenen Landschaft, mit Rundmaul- und Fischarten, Biber, Fischotter und typischen Vogelarten, 2. die Erhaltung und Entwicklung naturnah strukturierter Bachniederungen der Fließgewässer und naturverträglicher Nutzungen in der Aue,3. Erhaltung und Entwicklung der Still- und Fließgewässer einschließlich Nebenarmen mit einer weitgehend natürlichen Gewässer- und Überflutungsdynamik, naturnaher Gewässerstrukturen, einer guten Wasserqualität und insbesondere der Durchgängigkeit der Gewässer als (Teil-)Lebensraum u.a. von wandernden Rundmaul- und Fischarten, 4. Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Wasserhaushalts mit hohen Grundwasserständen,5. Erhaltung und Entwicklung eines Biotopverbundes der Waldbereiche, des Grünlandes und der Gewässer einschließlich der bachbegleitenden Gehölze und Uferstaudenfluren, insbesondere auch als Wanderkorridor und ihrer Funktion als (Teil-)Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten, 6. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Erlen-Eschenwälder, Birken- und Erlenbruchwälder, feuchter Birken-Stieleichenwälder und feuchter Eichen- und Hainbuchen-Mischwälder, Moorwälder, Eichen-Buchenwälder sowie bodensaurer Hainsimsen-Buchenwälder und bodensaurer Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche, einschließlich ihrer natürlichen Standortbedingungen, mit angemessener Beteiligung aller Waldentwicklungsphasen in natürlicher mosaikartiger Struktur mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil von Alt- und Totholz, 7. die natürliche Entwicklung und das Zulassen eigendynamischer Prozesse auf den in der maßgeblichen und mitveröffentlichen Karte als Flächen mit natürlicher Waldentwicklung (NWE) dargestellten Flächen der Niedersächsischen Landesforsten (Anlage 2),8. die Erhaltung und Entwicklung des artenreichen Grünlandes, insbesondere der extensiv genutzten mageren Flachland-Mähwiesen im Komplex mit Feucht-und Nassgrünland und ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten wie z.B. das Breitblättrige Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), 9. die Erhaltung und Entwicklung der Sümpfe, Röhrichte, Hochstaudenfluren und Feuchtgebüsche mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten wie z.B. der Gelben Wiesenraute (Thalictrum flavum), der Blasen-Segge (Carex vesicaria) oder der Sumpfdotterblume (Caltha palustris)10. den Schutz und die Entwicklung der charakteristischen Tier- und Pflanzenarten des Fließgewässersystems der Luhe und der Waldgebiete, insbesondere der Vogel-, Säugetier-, Reptilien-, Amphibien-, Insekten-, Fisch- und Rundmaularten sowie ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten und der Wuchsstandorte der verschiedenen Pflanzenarten, wie z.B. verschiedene Fledermausarten (Microchiroptera) , Seeadler (Haliaeetus albicilla) , Schwarzstorch (Ciconia nigra), Kranich (Grus grus), Wirbellose wie z.B. die Dickkopffalter (Hesperiidae) oder verschiedene Orchideenarten (Orchidaceae) 11. die Förderung der Ruhe und Ungestörtheit im NSG,12. die Vermeidung und Reduzierung anthropogener Schad- und Störeinflüsse, 13. die Bewahrung und Wiederherstellung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit des NSG.
(3) Das NSG gemäß § 1 Abs. 4 ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung trägt nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 2 und 7 und Abs. 1 Nr. 9 und 10 BNatSchG dazu bei, den günstigen Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet „Gewässersystem der Luhe und unteren Neetze“ (FFH-Gebiet 212) insgesamt zu erhalten und wiederherzustellen.
(4) Die Erhaltungsziele für das NSG im FFH-Gebiet 212 sind die Erhaltung und die Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände:1. Insbesondere der prioritären Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) einschließlich ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenarten.
a) 91E0* Auwälder mit Erle, Esche und WeideErhaltung und Entwicklung der meist bachbegleitenden, auf Standorten mit hohen Grundwasserständen oder auf quelligen Standorten stockenden Auwälder mit Erle und Esche im Hohen Holz als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen- und Eschenwälder verschiedenster Ausprägung aller Altersstufen; mit einer mosaikartigen Verzahnung aus standortgerechten, autochthonen Baumarten und einem naturnahen Wasserhaushalt mit periodischen Überflutungen, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen und spezifischen auentypischen Habitatstrukturen als Voraussetzung für eine hohe Artenvielfalt.
b) 91D0* Moorwälder Erhaltung und Entwicklung als naturnahe, strukturreiche, möglichst großflächige und unzerschnittene Moorwälder auf nassen bis morastigen, nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Standorten mit intaktem Wasserhaushalt sowie natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. Diese umfassen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur. Die i.d.R. lichte Baumschicht besteht aus Birken-Arten (insbesondere Moorbirke) und Wald-Kiefer. Die Strauch- und Krautschicht ist standorttypisch ausgeprägt und die gut entwickelte Moosschicht ist torfmoosreich. Der Anteil von Altholz und besonderen Habitatbäumen sowie starkem liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch.
2. Insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie) einschließlich ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenarten.
a) 3260 Fließgewässer mit flutender WasservegetationErhaltung und Entwicklung der naturnahen Abschnitte des Hausbaches / Trompeterbaches im Hohen Holz mit unverbauten Ufern, einem vielgestaltigen Abflussprofil mit einer ausgeprägten Breiten- und Tiefenvarianz, vielfältigen gewässertypischen, insbesondere hartsubstratreichen Sohl- und Sedimentstrukturen, guter Wasserqualität, einer weitgehend natürlichen Dynamik des Abflussgeschehens, einem durchgängigen unbegradigten Verlauf und zumindest abschnittsweise naturnahen Auwald und beidseitigen Gehölzsaum sowie gut entwickelter flutender Wasservegetation an besonnten Stellen einschließlich der typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. der Schmalblättrige Merk (Berula erecta), der Biber (Castor fiber) oder der Fischotter (Lutra lutra). Von besonderer Bedeutung ist die Sicherung des funktionalen Zusammenhangs mit den Biotopen der Ufer und der bei Hochwasser überschwemmten Aue.
b) 9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit StieleicheErhaltung und Entwicklung naturnaher, strukturreicher, möglichst großflächiger und unzerschnittener Bestände auf mehr oder weniger basenarmen, trockenen bis nassen Standorten mit natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. Die Bestände umfassen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur und mit ausreichendem Flächenanteil. Die Baumschicht wird von Stiel- oder Trauben-Eiche dominiert, beigemischt sind je nach Standort und Entwicklungsphase Sand- und Moorbirke, Eberesche, Zitter-Pappel, Wald-Kiefer und / oder (mit geringen Anteilen) Buche. In Übergansbereichen zu Eichen-Hainbuchenwäldern kann auch Hainbuche beteiligt sein. Die Krautschicht besteht aus den standorttypischen Arten nährstoffarmer Standorte. Der Anteil von Altholz, Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von starken liegenden und stehenden Totholz ist kontinuierlich hoch,
c) 9160 Feuchter Eichen- und Hainbuchen-MischwaldErhaltung und Entwicklung naturnaher, strukturreicher, möglichst großflächiger und unzerschnittener Eichen-Hainbuchenwälder auf feuchten bis nassen, mehr oder weniger basenreichen Standorten mit intaktem Wasserhaushalt sowie natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. Diese umfassen alle natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen in mosaikartiger Struktur und mit ausreichendem Flächenanteil. Die zwei- bis mehrschichtige Baumschicht besteht aus standortgerechten, autochthonen Arten mit hohem Anteil von Stiel-Eiche und Hainbuche sowie mit standortgerechten Mischbaumarten wie z.B. Esche, Feld-Ahorn oder Winter-Linde. Strauch- und Krautschicht sind standorttypisch ausgeprägt. Der Anteil von Altholz und besonderen Habitatbäumen sowie starken liegenden und stehenden Totholz ist kontinuierlich hoch.
d) 9110 Hainsimsen-BuchenwaldErhaltung und Entwicklung von buchendominierten Wäldern mit mehreren natürlichen oder naturnahen Entwicklungsphasen - Verjüngungsphase, unterwuchsarme Optimalphase („Hallenwald“), Altersphase, Zerfallsphase – in mosaikartigem Nebeneinander und mit ausreichenden Flächenanteilen, insbesondere mit einem angemessenen Anteil von Altholz, lebenden Habitatbäumen sowie starken liegenden und stehenden Totholz.
e) 6510 Magere Flachland-MähwiesenErhaltung und Entwicklung artenreicher, vorwiegend gemähter und nicht oder wenig gedüngter Wiesen auf mäßig feuchten bis mäßig trockenen Standorten, eingestreut im Waldgebiet „Hohes Holz“ und häufig im Komplex mit Feucht- und Nassgrünland. 3. Insbesondere der Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie)a) Bach- und Flussneunauge (Lampetra planeri und fluviatilis)Erhalt und Entwicklung einer langfristig überlebensfähigen Population in naturnahen, gehölzbestandenen, sauberen und lebhaft strömenden Fließgewässern, mit unverbauten Ufern und einer vielfältigen Sohlstruktur, insbesondere einer engen Verzahnung von flach überströmten, kiesigen Bereichen (Laichareale) und strömungsberuhigten Abschnitten mit Ablagerungen von Feinsedimenten (Larvalhabitate) sowie einer naturraumtypischen Fischbiozönose. Entwicklung und Erhaltung vernetzter Teillebensräume, die geeignete Laich- und Aufwuchshabitate verbinden und den Austausch von Individuen innerhalb des Gewässerlaufes sowie zwischen Haupt- und Nebengewässern ermöglichen, besonders durch die Verbesserung der Durchgängigkeit. b) Kammmolch (Triturus cristatus)Erhaltung und Entwicklung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in Komplexen aus mehreren zusammenhängenden, unbeschatteten, fischfreien Stillgewässern oder in einem mittelgroßen bis großen Einzelgewässer mit ausgedehnten Flachwasserzonen sowie submerser und emerser Vegetation in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Landhabitaten (Brachland, Wald, extensives Grünland, Hecken) und im Verbund zu weiteren Vorkommen. Eine fischereiliche Nutzung (inklusive Besatzmaßnahmen) der Reproduktionsgewässer ist ausgeschlossen.
c) Biber (Castor fiber) Erhaltung und Entwicklung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population, insbesondere durch Sicherung und Entwicklung naturnaher Still- und Fließgewässer und Auen mit Gehölzbestand, strukturreicher Gewässerränder, reicher submerser und emerser Vegetation, Weich- und Hartholzauen mit zumindest abschnittsweiser Sicherung von Ruhe und Störungsarmut, mit ausreichend breiten und durchgängigen Ufern zur Gewährleistung und Förderung sowie Wiederherstellung der Wandermöglichkeiten des Bibers entlang der Fließgewässer im Sinne des Biotopverbundes. d) Fischotter (Lutra lutra) Erhaltung und Entwicklung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in der Luhe-Niederung und ihrer Nebengewässer, u.a. durch Sicherung und Entwicklung naturnaher Gewässer und Auen einschließlich der natürlichen, nachhaltigen Nahrungsgrundlagen mit zumindest abschnittsweiser Sicherung von Ruhe und Störungsarmut, insbesondere durch Gewährleistung einer natürlichen Gewässerdynamik mit strukturreichen Gewässerrändern, Weich- und Hartholzauen und hoher Gewässergüte mit ausreichend breiten und durchgängigen Ufern zur Gewährleistung und Förderung sowie Wiederherstellung der Wandermöglichkeiten des Fischotters entlang der Fließgewässer im Sinne des Biotopverbundes.
e) Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis)In einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in mesotrophen, mäßig sauren, besonnten, fischfreien, naturnahen Moorgewässern, mit dunklem, frostfreiem Grund und relativ geringer Tiefe, einzelnen senkrechten Halmen von Röhricht- oder Riedpflanzen wie Schnabelsegge, oft mit einer lockeren bis dichten Schwimmblatt- oder aufragenden Unterwasservegetation und dazwischen freien Wasserfläche.
(5) Von besonderer Bedeutung für die langfristige Sicherung des gesamten NSG sind:1. die Erhaltung und Entwicklung eines von naturnahen Grundwasserverhältnissen und standorttypischen Wasserverhältnissen geprägten Gewässersystems,
2. das Zulassen eigendynamischer Prozesse, insbesondere im Bereich der Fließgewässer und der Wälder, unter Berücksichtigung der Pflege und Entwicklung von Eichenwäldern,
3. die Erhaltung und Entwicklung einer extensiven Grünlandbewirtschaftung,
4. die Renaturierung der Gewässer und die am Entwicklungsziel orientierte Extensivierung der Gewässerunterhaltung,
5. die Vermeidung und Reduzierung anthropogener Störeinflüsse sowie von Schad- und Nährstoffeinträgen,
6. die Verbesserung der Durchgängigkeit der Fließgewässer,
7. die durchgängige Entwicklung von Gewässerrandstreifen. (6) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele, insbesondere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann aufbauend auf die nachfolgenden Schutzbestimmungen auch durch Angebote des Vertragsnaturschutzes unterstützt werden.
(7) Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung Grünland (EA-VO Grünland) und der Erschwernisausgleichsverordnung Wald (EA-VO Wald).(1) Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt:1. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern,
2. ober- oder unterirdische Leitungen zu verlegen,
3. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
4. Bohrungen aller Art niederzubringen,
5. Wasser aus Fließ- oder Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen,
6. Maßnahmen zur Entwässerung oder zur Absenkung des Wasserstandes durchzuführen, einschließlich der Neuanlage von Gräben, Grüppen oder Drainagen,
7. Stoffe aller Art, wie z.B. Müll, Schutt, Gartenabfälle, land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Baumaterial sowie Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen,
8. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder das Bodenrelief, insbesondere durch Verfüllen von Bodensenken, - mulden und –rinnen und durch Einebnung und Planierung zu verändern,
9. die Anlage von Mieten oder sonstigen landwirtschaftlichen Lagerflächen einschließlich Zwischenlagerung und das Liegenlassen des Mahdgutes,
10. wildlebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
11. mit Personen besetzten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Luftsportgeräten, Hubschraubern) im NSG zu starten oder, abgesehen von Notfallsituationen, zu landen,
12. ferngesteuerte Fluggeräte (z.B. Flugmodelle, Drohnen) oder Drachen im NSG zu betreiben,
13. organisierte Veranstaltungen durchzuführen,
14. zu zelten, zu lagern, zu grillen oder offenes Feuer zu entzünden,
15. Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,
16. Hunde ohne Leine frei oder an einer Lauf- bzw. Schleppleine von mehr als 3 m Länge laufen zu lassen, sofern es sich nicht um Jagd-, Hüte-, Rettungs- oder Polizeihunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes handelt,
17. das Reiten außerhalb der Fahrwege und gekennzeichneten Reitwegen, sofern es sich nicht um Polizeipferde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes handelt,
18. mit Kraftfahrzeugen die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder Flächen zu befahren, Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Fahrzeuge dort abzustellen oder Verkaufsstände aufzustellen,
19. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,
20. wildlebende Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen oder aufzustellen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier, Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen, zu beeinträchtigen oder zu beschädigen,
21. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen,
22. Tier- und Pflanzenarten, insbesondere gebietsfremde oder invasive Arten auszubringen oder anzusiedeln,
23. Wald, Einzelbäume (Solitäre), Hecken, Gebüsche und sonstige Gehölzbestände zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, hierzu gehört auch das Aufasten von Solitären oder Waldrändern,
24. die Errichtung von Windenergieanlagen in einer Entfernung bis zu 500m von der Grenze des NSG; dies gilt nicht für das Gebiet nördlich der Autobahn (A39),
25. Gewässer herzustellen, wesentlich umzugestalten oder zu beseitigen. (2) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG darf das NSG innerhalb der in der maßgeblichen Karte dargestellten Bereiche (Anlage 2) außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden, soweit dies nicht in § 4 dieser Verordnung freigestellt ist. (3) § 23 Abs. 3 und § 33 Abs. 1a BNatSchG bleiben unberührt.
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(1) Die in den Abs. 2 bis 7 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung freigestellt.(2) Allgemein freigestellt sind:1. das Betreten und Befahren des Gebietes a) durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigte sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,
b) und die Wahrnehmung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Verkehrssicherungspflicht nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde 5 Werktage vor Beginn, es sei denn, es handelt sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die ein sofortiges Handeln erfordert, in diesem Fall ist die Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten,
c) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
d) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
f) und die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren vorherigen Zustimmung,
g) und die Beseitigung und das Management von invasiven und / oder gebietsfremden Arten nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,
h) und die Durchführung organisierter Veranstaltungen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,
i) und die Durchführung von Übungen militärischer oder ziviler Hilfs- und Schutzdienste nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, 2. die Pflege von Kopfweiden in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./ 29. Februar des darauffolgenden Jahres,3. die einzelstammweise Holzentnahme aus Gehölzbeständen außerhalb des Waldes und das Entfernen von standortfremden Gehölzen jeweils in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar des darauffolgenden Jahres mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, Solitärbäume sind zu erhalten,4. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässer 2. und 3. Ordnung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und nach folgenden Vorgaben: a) in Gewässerabschnitten, die in der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte als Lebensraumtyp (LRT) 3260 „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“ (Anlage 2) dargestellt sind, ist ausschließlich die Beseitigung von Abflusshindernissen wie z.B. Totholz zulässig, soweit diese den Wasserabfluss erheblich behindern, für alle anderen Abschnitte gelten die folgenden Buchstaben b-f,
b) das Entkrauten erfolgt ausschließlich händisch oder maschinell mit Mähkorb und einseitig oder abschnittsweise (maximal 1/3 der Gewässerlänge und maximal 50 m je Abschnitt) in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 28./29. Februar des darauffolgenden Jahres, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses erforderlich ist, der Abwendung von Gefahren für bauliche Anlagen dient und unter besonderer Beachtung des Schutzzwecks erfolgt,
c) eine Grundräumung unterbleibt und eine Ufersicherung nur in begründeten Einzelfällen mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt
d) bei der Unterhaltung von Sandfängen die Bestände an Querdern schonend behandelt werden,
e) Gehölze nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde entfernt oder auf den Stock gesetzt werden,
f) Abflusshindernisse wie z.B. Totholz nur entfernt werden, soweit diese den Wasserabfluss erheblich behindern,Im Einzelfall oder im Rahmen eines einvernehmlich abgestimmten Unterhaltungsplanes oder FFH-Managementplanes kann von den Vorgaben zur Gewässerunterhaltung mit Zustimmung der Naturschutzbehörde abgewichen werden, soweit der Schutzzweck der Verordnung nicht gefährdet ist.
5. die sach- und fachgerechte Bekämpfung von Bisam und Nutria im Rahmen der Unterhaltungspflicht für Gewässer nach dem Niedersächsischem. Wassergesetz (NWG), sofern sichergestellt ist, dass Fischotter und Biber und ihre Jungtiere durch die Bekämpfung nicht gefährdet werden, 6. die ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und Wegen, in der bisherigen Breite ohne Ablagerung überschüssigen Baumaterials im Wegeseitenraum und auf angrenzenden Flächen, und nur soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist, wie folgt:a) Wege mit wassergebundener Decke ausschließlich mit milieuangepasstem, kalkfreiem Sand-, Kies-, Lehmkies-, Lesesteinmaterial oder gleichwertigem kalkfreiem Mineralgemisch,b) Sonstige Straßen und Wege entsprechend des vorhandenen Deckschichtmaterials, jedoch ohne Verwendung von Bau- und Ziegelschutt sowie Teer- und Asphaltaufbrüchen.
Die ordnungsgemäße Instandsetzung ist der Naturschutzbehörde 4 Wochen vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen;
Die Einhaltung des Lichtraumprofils hat durch fachgerechten Schnitt zu erfolgen; 7. die Nutzung, Betrieb und Unterhaltung der bestehenden, rechtmäßigen Einrichtungen und Anlagen, davon unberührt bleiben die artenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Biotopschutz nach dem BNatSchG in Verbindung mit dem NAGBNatSchG, 8. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften und das Aufstellen von Tafeln oder Schildern zur Information über das Gebiet mit vorheriger Zustimmung durch die Naturschutzbehörde, 9. der nicht Freizeitzwecken dienende Einsatz von Drohnen zur Untersuchung oder Kontrolle des Gebietes, wenn dieser 5 Tage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt wurde.
10. die unterirdische Querung der Gewässer mit Leitungen in geschlossener Bauweise außerhalb des Waldes, soweit der Abstand zum Grabengrund mindestens 2 m beträgt und die hierfür erforderlichen Baugruben außerhalb des Naturschutzgebietes angelegt werden, mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,11. die Nutzung, Betrieb, Unterhaltung und Instandsetzung der Bahnstrecke Hannover – Hamburg, Streckenabschnitt Lüneburg - Hamburg mit ihren Einrichtungen und Anlagen, davon unberührt bleiben die artenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Biotopschutz nach dem BNatSchG in Verbindung mit dem NAGBNatSchG,
(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2 BNatSchG außerhalb von Grundflächen mit naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtungen nach folgenden Vorgaben: 1. Die Nutzung rechtmäßig bestehender Acker- und Grünlandflächen,a) ohne Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln innerhalb eines von der Böschungsoberkante gemessenen 5 m breiten Gewässerrandstreifens an den Fließgewässern Hausbach, Roddau, Düsternhopenbach und Bornbach,
b) ohne Bewirtschaftung oder Beweidung innerhalb eines von der Böschungsoberkante gemessenen 2,5 m breiten Gewässerrandstreifens an den Fließgewässern Hausbach, Roddau, Düsternhopenbach und Bornbach,
c) ohne chemische Mäusebekämpfung,
d) ohne Geflügelhaltung. 2. Die Nutzung rechtmäßig bestehender und in der maßgeblichen und mitveröffentlichen Karte dargestellten Grünlandflächen (Anlage 2) a) ohne maschinelle Bodenbearbeitung (z.B. Walzen, Schleppen, Striegeln) vom 01. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres; nur in begründeten Einzelfällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde sind Ausnahmen zulässig,
b) ohne mechanische Zerstörung der Grasnarbe und ohne Über- und Nachsaaten; nur in begründeten Einzelfällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde sind Ausnahmen zulässig,
c) mit Mahd nur ab dem 01. Juni eines jeden Jahres,
d) mit maximal 2-schürige Mahd,
e) soweit der Zeitraum zwischen der 1. Mahd und der 2. Mahd mindestens 10 Wochen beträgt,
f) mit Mahd von innen nach außen oder von einer zur anderen Seite,
g) ohne Mulchen und mit Abfuhr des Mahdgutes,
h) ohne Weidenutzung; zulässig ist eine Nachbeweidung nach einmaliger Mahd mit anschließender Nachmahd bei Weideresten, jedoch ohne Zufütterung; eine Nachbeweidung mit Pferden nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,
i) ohne flächenhafte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; die selektive Einzelpflanzen-behandlung ist in begründeten Einzelfällen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig,
j) ohne Umwandlung in Acker oder in eine andere Nutzungsart,
k) ohne Düngung; eine organische Düngung oder eine mineralische Erhaltungs- bzw. Ergänzungsdüngung / - kalkung (P, K, Ca, ohne N) ist in begründeten Einzelfällen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig, 3. Freigestellt ist auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächena) die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben,
b) die Errichtung ortsüblicher Weidezäune, außerhalb eines von der Böschungsoberkante gemessenem 2,5 m breiten Gewässerrandstreifens, soweit damit keine Beschädigung von Gehölzen verbunden ist,
c) die mechanische Beseitigung von Wildschäden auf Grünland mit Ausnahme des Pflügens sowie die anschließende Nach- und Übersaat nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,
d) abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 9 die Zwischenlagerung von Heu- und Silage-Rundballen, außerhalb eines von der Böschungsoberkante gemessenem 5,0 m breiten Gewässerrand-streifens, für einen Zeitraum von maximal 2 Monaten, sofern sie von den jeweiligen Flächen gewonnen wurden. (4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Sinne des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Juni 2016 (Nds. GVB.. S. 97 und § 5 Abs. 3 BNatSchG, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern zum Schutz von Neuanpflanzungen und Naturverjüngung und der Nutzung und Unterhaltung von sonstigen erforderlichen Einrichtungen und Anlagen außerhalb von Grundflächen mit naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtungen nach folgenden Vorgaben:
1. Auf allen Waldflächen ohne Nutzung innerhalb eines von der Böschungsoberkante gemessenen 2,5 m breiten Gewässerrandstreifens an den Fließgewässern Hausbach und Trompeterbach.2. Auf den in der maßgeblichen und mitveröffentlichen Karte dargestellten Flächen mit natürlicher Waldentwicklung (NWE) (Anlage 2) sowie den sonstigen nicht dargestellten Habitatbaumflächen „Prozessschutz“ und „Pflegetyp“ der Niedersächsischen Landesforsten findet keine forstliche Bewirtschaftung statt. Diese Flächen unterliegen mit Ausnahme der Habitatbaumflächen „Pflegetyp“ der natürlichen Entwicklung bzw. dem Prozessschutz. Ausgenommen hiervon sind in den Flächen mit natürlicher Waldentwicklung Erstinstand-setzungsmaßnahmen bis zum 31.12.2022.3. Auf Waldflächen die nach dem Ergebnis der Waldbiotopkartierung keinen FFH-Lebensraumtyp darstellen, soweita) eine Düngung unterbleibt,
b) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungiziden vollständig unterbleibt und von sonstigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens 10 Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung des §33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist,
c) der Holzeinschlag in standortheimisch bestockten Beständen mit Kahlschlag größer 0,5 Hektar nach vorheriger Anzeige vier Wochen vor Durchführung bzw. größer 1,0 Hektar nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
d) je vollem Hektar Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens 2 Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden,
e) je vollem Hektar Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens 3 lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbaum markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden,
f) alle Horstbäume im Bestand belassen werden,
g) der Umbau von Waldbeständen aus standortheimischen Arten in Bestände aus nicht standortheimischen Arten, sowie die Umwandlung von Laub- in Nadelwald unterbleibt,
h) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,
i) in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 01. März bis 31. August eines jeden Jahres nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
j) eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
4. Auf allen Waldflächen, die nach dem Ergebnis der Waldbiotopkartierung einen FFH-Lebensraumtypen darstellen und in der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte (Anlage 2) als Waldlebensraumtyp dargestellt sind, soweit
a) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme nur einzelstammweise oder durch Femel- oder Lochhieb vollzogen wird,
b) auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen die Feinerschließungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 m zueinander haben,
c) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,
d) in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines jeden Jahres nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
e) eine Düngung unterbleibt,
f) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens 1 Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung,
g) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens 1 Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt wurde,
h) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungiziden vollständig unterbleibt und von sonstigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens 10 Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung des §33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist,
i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Einbaues von nicht mehr als 100 kg milieuangepasstem Material pro Quadratmeter,
j) ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
k) eine Entwässerungsmaßnahme außerhalb des LRT 9110 „Bodensaurer Buchenwald“ nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
l) auf Moorstandorten (im Moorwald, LRT 91D0) nur eine dem Erhalt oder der Entwicklung höherwertiger Biotop- oder Lebensraumtypen dienende Holzentnahme und diese nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt. 5. Auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen, die nach dem Ergebnis der Waldbiotopkartierung den Erhaltungszustand (EHZ) „B“ oder „C“ haben, zusätzlich zu 4.), soweit a) beim Holzeinschlag und bei der Pflegeaa) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt oder entwickelt wird, ab) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens 3 lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf 5% der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der 3. Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter); artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt, ac) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder desjeweiligen Eigentümers mindestens 2 Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden; bei Flächenanteilen unter einem Hektar ist mindestens 1 Stück stehendes liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall zu belassen, ad) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben oder entwickelt werden, b) bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebensraumtypische Baumarten und dabei auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät werden. 6. Auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen, die nach dem Ergebnis der Waldbiotopkartierung den Erhaltungszustand (EHZ) „A“ haben, zusätzlich zu 4.), soweit a) Beim Holzeinschlag und bei der Pflegeaa) ein Altholzanteil von mindestens 35 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt,
ab) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens sechs lebende Altholzbäume dauerhalft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen werden; artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,
ac) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens drei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden,
ad) auf mindestens 90% der Lebensraumtypfläche des jeweiligen Eigentümers oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben,
b) Bei künstlicher Verjüngung lebensraumtypische Baumarten und auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät werden. 7. Freigestellt sind Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 4 f) bis l) wenn, und solange der Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahme sowie die Art ihrer Durchführung durch einen Bewirtschaftungsplan i.S. des § 32 Abs. 5 BNatSchG festgelegt sind, der von der Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung erstellt worden ist. (5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nach folgenden Vorgaben: 1. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden jagdlichen Einrichtungen,
2. die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen nur in ortsüblicher und landschaftsangepasster Art; die Neuanlage ist mindestens 10 Tage vorher der Naturschutzbehörde anzuzeigen,
3. die Neuanlage von jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nicht ortsüblicher und / oder landschaftsangepasster Art nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde,
4. die Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Futterplätzen nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde,
5. die Ausübung der Fallenjagd ist nur mit unversehrt lebend fangenden Fallen, ausgenommen Drahtgitterfallen, oder mit selektiv fangenden Totschlagfallentypen zulässig; die Naturschutzbehörde stimmt im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde Ausnahmen von dieser Regelung zu, sofern dies nicht dem Schutzzweck des § 2 zuwiderläuft. (6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattvegetation und unter Vermeidung von Störungen der wertgebenden und charakteristischen Arten; Fischbesatzmaßnahmen nur nach den Grundsätzen des Nds. Fischereigesetzes und der Binnenfischerei-Verordnung.(7) Freigestellt sind die Pflege, Erhaltung und Erforschung der Denkmale im NSG durch oder im Auftrag der Bodendenkmalpflege des Landkreises Lüneburg. (8) Freigestellt ist die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung des Gebietes nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde. (9) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 39 und 44 BNatSchG bleiben unberührt.
<zum Inhaltsverzeichnis>§ 5
Zustimmungen / Anzeigen
(1) Erforderliche Zustimmungen nach den § 4 dieser Verordnung sind auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen im NSG oder seiner für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. (2) Auch Anzeigen nach § 4 dieser Verordnung bedürfen der schriftlichen Form.(3) Die Erteilung der Zustimmung kann nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Auflagen, insbesondere zu Zeitpunkt, Dauer, Ort und Ausführungsweise versehen werden.
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren.(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 NAGBNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen, wenn gegen die Verbote des § 3 oder die Zustimmmungsvorbehalte / Anzeigepflichten dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.
<zum Inhaltsverzeichnis>
§ 8
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
(1) Grundstückeigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden: 1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile,
2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Informationen über das NSG und das Gebiet. (2) Zu dulden sind insbesondere:1. die in einem Managementplan, Maßnahmenblatt oder Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG detailliert dargestellten Maßnahmen,
2. regelmäßig anfallende Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen wie z.B. Aushagerungs- und Pflegemahd, Mahdgutübertragung, Pflanzung von Solitär-Eichen, Pflanzung von auetypischen Gehölzen oder die Beseitigung von gebietsfremden Arten. (3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt.
<zum Inhaltsverzeichnis>
§ 9
Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
(1) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und Anhang II–Arten.(2) Die in § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung erwähnten Maßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und Anhang II–Arten. (3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 8 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere:a) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde,
b) freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen des Vertragsnaturschutzes,
c) Einzelfallanordnungen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG. § 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m § 43 Abs. 2 Nr. 1 NAGB-NatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbotsregelungen in § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 7 dieser Verordnung vorliegen oder eine Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 3 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 9 NAGBNatSchG handelt, wer entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung das NSG außerhalb der Wege betritt oder auf sonstige Weise aufsucht, ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 7 vorliegen oder eine erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 3 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
<zum Inhaltsverzeichnis>§ 11
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet LÜ251 „Hohes Holz“ in den Landkreisen Lüneburg und Harburg vom 03.12.2001 (Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 24 vom 15.12.2001, Seite 190ff) außer Kraft.
Lüneburg, den 12.03.2021
Landkreis Lüneburg
Der Landrat
gez.
Jens Böther
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