Inhaltsverzeichnis
Erläuterungen
A) Allgemeiner Teil
B) Spezieller Teil
§ 1 (1)
§ 2 (1) Nr. 1
§ 2 (1) Nr. 2
§ 2 (1) Nr. 3
§ 2 (1) Nr. 4
§ 2 (1) Nr. 5
§ 2 (1) Nr. 6
§ 2 (1) Nr. 7
§ 2 (1) Nr. 8
§ 2 (1) Nr. 9
§ 2 (1) Nr. 10
§ 2 (1) Nr. 12
§ 2 (1) Nr. 14
§ 2 (1) Nr. 15
§ 2 (2) Nr. 3
Erläuterungen
zu der Verordnung des Landkreises Lüneburg
zur Ergänzung der Schutzbestimmungen
für die im Kreisgebiet liegenden Teilräume B-09, B-10, B-12 –B-15 des Gebietsteils B
des Biosphärenreservats „Niedersächsische Elbtalaue“
vom 27.September 2004
A) Allgemeiner TeilMit dem Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) wird das im Gesetz beschriebene Gebiet als Biosphärenreservat festgesetzt und in die drei Gebietsteile A, B und C gegliedert.
Die Gebietsabgrenzung des Gebietsteils B sowie die Gliederung in Teilräume sind in der Anlage 1 zum NElbtBRG enthalten. Insoweit erfolgt durch diese Verordnung des Landkreises keine Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches. Die für den Gebietsteil B in der Anlage 1 zum NElbtBRG festgelegten Grenzen sind maßgeblich (§3 NElbtBRG).
Das NElbtBRG ermächtigt und verpflichtet den Landkreis Lüneburg, die zum Schutz des Gebietsteils B notwendigen Schutzbestimmungen ergänzend durch eine Verordnung zu treffen (§9 NElbtBRG). Diese Verordnung dient der Vervollständigung der notwendigen Bestimmungen zum Gebietsschutz.
Der besondere Schutzzweck des Gebietsteils B gemäß §6 i. V. m. §4 NElbtBRG ist im Gesetz festgelegt, so dass in dieser Verordnung nur ein Verweis auf die entsprechenden §§ im NElbtBRG erfolgt.
Die in §2 (1) dieser Verordnung genannten Verbote sind erforderlich Die in §2 (1) dieser Verordnung genannten Verbote sind erforderlich und geeignet den Schutzzweck des Gebietsteils B gemäß §6 i. V. m. §4 NElbtBRG zu erfüllen. Mit den getroffenen Verboten werden auch die Erfordernisse zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Flächenanteile des Europäischen Vogelschutzgebietes „Niedersächsische Mittelelbe“ sowie des FFH-Vorschlagsgebietes „Elbeniederung zwischen Lauenburg und Schnackenburg“ abgedeckt.
Für Befreiungen von den Ge- und Verboten dieser Verordnung ist der § 25 NElbtBRG anzuwenden. Zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Lüneburgs.
Nach §8 NElbtBRG („Regionale Belange“) haben die zuständigen Behörden bei ihren Entscheidungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der Land und Forstwirtschaft, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit die Schutzzwecke nach den §§ 4 bis 7 des Gesetzes es erlauben.
Dem ist der Landkreis Lüneburg gefolgt, in dem vor Einleitung des formellen Verfahren ein informelles Verfahren mit einer Vielzahl von Gesprächsrunden durchgeführt wurde, in denen die in § 8 genannten Belange und Interessen zusammengetragen und miteinander abgewogen wurden.
Im Zuge dieser Gespräche wurden verschiedene Änderungen in den Verordnungstext eingearbeitet. In anderen Punkten wurde ein Konsens hinsichtlich der Auslegung einzelner Regelungen der Verordnung gefunden, ohne dass sich dies im Verordnungstext selbst widerspiegelt.
Solche Vereinbarungen, Auslegungshilfen und Erklärungen haben dazu geführt, dass diese Erläuterungen als Anlage zur Verordnung verfasst wurden. Diese Erläuterungen enthalten selbst keine Regelungen, binden aber die Untere Naturschutzbehörde bei der Anwendung und Auslegung der Verordnung.
Die Verordnung einschließlich Karte kann auch im Internet eingesehen werden.
B) Spezieller Teil § 1 (1)
Die Abgrenzung zwischen Gebietsteil C und Gebietsteil B bzw. A im Bereich des Deiches wird nachrichtlich übernommen, um die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungen zu klären:
Soweit keine binnendeichs liegenden Flächen, Nebengewässerniederungen oder Geestflächen anschließen, verläuft die Grenze des Schutzgebietes unmittelbar an dem der Elbe zugewandten Fuß des Hochwasserschutzdeiches.
Die Größe des Geltungsbereiches ergibt sich aus den Flächen der Teilräume:
B-09 = 812 ha, B-10 = 1762 ha, B-12 = 1233 ha, B-13 = 1072 ha, B-14 = 396 ha und
B-15 = 999 ha
§ 2 (1) Nr.1 <zum Inhaltsverzeichnis>
Der Begriff „Gute fachliche Praxis“ in der Forstwirtschaft stellt den jeweils aktuellen, abgestimmten Standard dar, ansonsten gilt der Begriff der „Ordnungsgemäßen Forstwirtschaft“ im Sinne §11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG).
§ 2 (1) Nr.2 <zum Inhaltsverzeichnis>
Eine sachgerechte Pflege ist keine Schädigung oder Beseitigung.
Eine nachhaltige Nutzung einzelner Bäume in Gehölzen entsprechend der Aufzählung in Nr.2 ist zulässig, soweit die Gehölze als Reihe, Gruppe, Hecke, Eine nachhaltige Nutzung einzelner Bäume in Gehölzen entsprechend der Aufzählung in Nr.2 ist zulässig, soweit die Gehölze als Reihe, Gruppe, Hecke, Gebüsch oder Feldgehölz erhalten bleiben und in ihrer Funktion und ihrem Charakter nicht beeinträchtigt werden. Ausgenommen hiervon sind Einzelbäume. Bäume die zwar in einem räumlichen Zusammenhang zu den o.g. Gehölzen stehen, sich aber durch ihre Größe, ihrem Erscheinungsbild oder durch die Art, deutlich von dem Gehölz absetzen, dürfen nicht entnommen werden.
Einzelbäume stehen nicht in direktem Zusammenhang mit anderen Gehölzen, bilden also keine Reihe oder Gruppe, sondern werden als ein einzelnes Individuum wahrgenommen. Stehen mehrer Einzelbäume im räumlichen Zusammenhang, so ist jedes Individuum für sich frei gewachsen und geprägt durch den arttypischen Habitus.
Beispiele für Ausnahmen im Sinne von §5 dieser Verordnung können sein: „siedlungsnahe Bereiche“ (soweit nicht sowieso Gebietsteil A betroffen), „bei Betriebserweiterungen“ oder „zur Vermeidung von Flächenausweitung durch Stockausschlag, Wurzelbrut o.ä.“.
§ 2 (1) Nr.3 <zum Inhaltsverzeichnis>
Das Verbot gilt nicht auf ganzer Fläche, sondern nur dort, wo das Landschaftsbild besonders beeinträchtigt wird oder auf Grünlandflächen, die eine besondere Bedeutung für Vögel als Brut-, Rast-, oder Nahrungshabitat haben.
Insbesondere bei der Neuanlage von Gehölzanpflanzungen oder von Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen wird eine vorherige Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde empfohlen, um spätere Konflikte auszuschließen.
Anpflanzungen von Obstwiesen mit Hochstämmen sind charakteristisch für das Gebiet und beeinträchtigen nicht das Landschaftsbild.
Mit dem Begriff „Gehölzanpflanzungen“ sind Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Baumgruppen, Baumreihen und Einzelbäume im Sinne von Nr. 4 gemeint, anstatt der Aufzählung wurde der Oberbegriff gewählt, damit dieses Verbot verständlich bleibt.
§ 2 (1) Nr.4 <zum Inhaltsverzeichnis>
Bei den genannten Anpflanzungen handelt es sich nicht um Wald im Sinne des Waldgesetzes.
Als standortheimisch werden die Pflanzen bezeichnet, die ihr natürliches Verbreitungsgebiet ganz oder teilweise in dieser Region haben oder in geschichtlicher Zeit hatten oder sich auf natürliche Weise ausdehnen. Es handelt sich um landschaftstypische Arten die natürlich in dieser Region vorkommen, wie z.B. Eichen, Ulmen, Weiden oder Erlen. Zuchtformen wie z.B. verschiedene Hybridpappeln gelten nicht als standortheimisch im Sinne dieser Verordnung.
§ 2 (1) Nr.5 <zum Inhaltsverzeichnis>
Obstwiesen sind Obstbaumbestände aus Hochstämmen innerhalb von Grünland, Magerrasen oder deren Brachestadien. Es handelt sich um größere Flächen mit mindestens 10 Obstbäumen die in einem räumlichen Zusammenhang stehen.
§ 2 (1) Nr.6 <zum Inhaltsverzeichnis>
Bei den Säumen im Sinne dieser Verordnung handelt es sich um die Flächen, die Bestandteil des jeweiligen Flurstückes Straße, Weg, Wald, Gewässer oder Gehölz sind, aber nicht Straße, Weg, Wald, Gewässer oder Gehölz darstellen.
Eine ordnungsgemäße Pflege und Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit stellen keine erhebliche Beeinträchtigung oder Beseitigung dar, soweit diese Maßnahmen verhältnismäßig sind und sich an der Funktion der Säume orientieren.
§ 2 (1) Nr.7 <zum Inhaltsverzeichnis>
Bei den genannten Gewässern handelt es sich um Gewässer im Sinne §1 (1) und (2) Niedersächsisches Wassergesetz (NWG), unabhängig der Anwendung des NWG auf diese .
§ 2 (1) Nr. 8 <zum Inhaltsverzeichnis>
Der sich bei Wasserentnahmen einstellende Absenkungstrichter im direkten Umfeld der Entnahmestelle, ist keine erhebliche Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels im Sinne dieser Verordnung.
§ 2 (1) Nr.9 <zum Inhaltsverzeichnis>
Die Festlegung von absolutem Grünland, gegenüber fakultativem Grünland, erfolgt aufgrund der Bodenwertermittlung des Finanzamtes im Rahmen der Flurbereinigung unter Hinzuziehung der Landwirtschaftskammer. Auch bei festgestellten Verstößen gegen das Verbot des Umbruchs wird ein Vertreter der Landwirtschaftskammer beratend hinzugezogen.
Maßgeblich ist die Bodenwertermittlung des Finanzamtes, sofern die Einschätzung aufgrund der Bodenstandorte und nicht aufgrund der Nutzung erfolgte.
Eine Drainage ist dann zulässig, wenn durch Naturschutzmaßnahmen eine unbeabsichtigte Vernässung von Grünlandstandorten erfolgt, die vor Durchführung der Maßnahme kein absolutes Grünland waren.
§ 2 (1) Nr.10 <zum Inhaltsverzeichnis>
Bodenentnahmen im geringen Umfang sind unregelmäßige, punktuelle Entnahmen, die der Deckung eines geringen Eigenbedarfes dienen.
Das Verbot der Veränderung des Bodenreliefs umfasst auch Aufschüttungen und Abgrabungen.
§ 2 (1) Nr.12 <zum Inhaltsverzeichnis>
Bei den in Nr. 12 genannten Wegen handelt es sich entsprechend dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) um Fahrwege und Freizeitwege. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Freizeitwege dienen dazu, die freie Landschaft und den Zugang zu Ufern für das Betreten zu erschließen.
Die ordnungsgemäße bauliche Unterhaltung vorhandener Wege und Straßen ohne Veränderung des Ausbaustandards ist zulässig.
§ 2 (1) Nr.14 <zum Inhaltsverzeichnis>
Störungsempfindlich im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen sich wildlebende Tiere aufhalten oder die von diesen zur Aufzucht genutzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Tiere jene Bereiche infolge einer intensivierten Nutzung
a) dauerhaft verlassen,
b) die Aufzucht nicht erfolgreich beenden können,
c) zukünftig diese Bereiche nicht mehr zum Aufenthalt oder zur Aufzucht nutzen oder
d) häufig den Standort wechseln mit der Folge existenzieller Energieverlusten.
§ 2 (1) Nr.15 <zum Inhaltsverzeichnis>
Der Einsatz von Schreckschussanlagen zum Vertreiben von Rastvögeln, ist, soweit zum Schutz der Kultur erforderlich, im Rahmen einer den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechend ausgeübten Landwirtschaft, zulässig.
§ 2 (2) Nr. 3 <zum Inhaltsverzeichnis>
Als „verfügbar“ im Sinne dieser Regelung gelten Eigentumsflächen.
Der Begriff „geeignet“ bezieht sich nicht nur auf das Grundstück, sondern auch auf den Betrieb.
Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück „geeignet“ ist, sind beispielsweise zu berücksichtigen: Immissionsschutz, Verhältnismäßigkeit der Kosten oder die Wirtschaftlichkeit.
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