Inhaltsverzeichnis
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Sachlicher Geltungsbereich
Gewässer III. Ordnung sind die ständig oder zeitweilig in natürlichen oder künstlichen Betten fließenden oder stehenden Gewässer, die nicht zu den Gewässern I. Ordnung (Bundeswasserstraßen und Landesgewässer) und den Gewässern II. Ordnung (Verordnung über das Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung in der jeweils gültigen Fassung) gehören. Ausgenommen sind:1 Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern.
2 Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind.
3 Die Bedeutung des Gewässers für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie als Bestandteil der natürlichen Umwelt, insbesondere als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere, sowie die Erhaltung und Verbesserung dieses Selbstreinigungsvermögens, ist zu berücksichtigen (§ 98 NWG / § 2 Nds.NatG).
II. Abschnitt
Unterhaltungsordnung
Soweit die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung nicht von einer Gemeinde oder von einem Wasser- und Bodenverband durchzuführen ist, obliegt sie dem Eigentümer; lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anlieger.
(1) Zur ordnungsgemäßen Unterhaltung (§ 81 NWG) sind die Gewässer alljährlich – spätestens bis zu den öffentlich bekannt gegebenen Schauterminen - zu räumen. Die Wasserbehörde kann ein häufigeres Räumen anordnen.(2) Bei der Räumung sollen alle den normalen Querschnitt einengende Hindernisse (Verkrautung, Verschlammung, Versandung, widerrechtliche Verdämmung u. ä.) soweit der Wasserabfluss behindert wird, beseitigt werden. Bei Bedarf sind Böschungen zu mähen.
(3) Die Beseitigung von Bäumen, Hecken und Sträuchern, Wurzelwerk und Röhricht ist nur zulässig, wenn dies für den Wasserabfluss und die Unterhaltungsarbeiten unabdingbar erforderlich ist. Unter Röhricht werden hier größere Bestände (mehr als 2 m²) von Schilf, Rohrglanzgras, Rohrkolben und/oder Seggen längs des Gewässerufers und in Verlandungszonen verstanden. Die Schutzvorschrift des § 36 NNatG ist zu beachten. In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsch und Röhricht nur mit Genehmigung der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde beseitigt werden. Teilräumungen sind Vollräumungen vorzuziehen.(4) Zur Vermeidung von Uferabbrüchen sollen möglichst je nach Bedarf Einebnungs-, Berasungs- und Bepflanzungsarbeiten (vgl. § 4 Abs. 2) ausgeführt werden. Durch Abbruch gefährdete Uferstellen sollen je nach Bedarf naturnah befestigt werden. In besonderen Fällen sind Uferabbrüche zu erhalten, wenn sie den Wasserabfluss nicht beeinträchtigen.
(5) Bei der Räumung anfallende Sträucher, Wurzeln, Erdreich usw. sind alsbald zu beseitigen. Der Aushub ist in den Uferabbrüchen zu verbauen oder auf den benachbarten Grundstücken so einzu- ebnen, dass er nicht wieder in das Gewässer gelangen kann und keine Ufererhöhungen
(Uferrehnen) entstehen.
(6) Falls die Unterhaltungspflichtigen während der Räumung nicht für sofortige Krautbeseitigung sorgen, müssen sie am unteren Rand ihrer Reinigungsstrecke einen Krautfang anlegen.
(7) Der Landkreis Lüneburg behält sich vor, zu ökologisch wertvollen Gewässerstrecken besondere Anordnungen zur Art und Weise der Unterhaltung gemäß NNatG zu treffen.
(1) Die Anlieger und Hinterlieger haben, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist, nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können (§ 115 Abs. 1 NWG).(2) Bei der Nutzung ihrer Grundstücke haben die Anlieger die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. Sie haben zu dulden, dass die Ufer, soweit es für die Gewässerunterhaltung erforderlich ist, durch den Unterhaltungspflichtigen bepflanzt oder hinderliche Bäume von ihm entfernt werden (Duldungspflicht). Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird (§ 115 Abs. 2 NWG).(3) Die An- und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt (§ 115 Abs. 4 NWG).(4) Der Inhaber von Rechten an dem Gewässer sowie die Fischereiberechtigten haben die Arbeiten zur Gewässerunterhaltung zu dulden, wenn auch dadurch das Recht oder die Fischereiberechtigung behindert oder vorübergehend unterbrochen wird.(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1-4 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz nach § 115 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 NWG.
Die Nutzung der Ufergrundstücke unterliegt folgenden Beschränkungen:
1) Die Anlieger haben als Weide genutzte Grundstücke so einzufriedigen, dass das Weidevieh die Ufer nicht beschädigen kann. Die Einfriedigung muss aus einem Zaun mit mindestens 2 Stacheldrähten oder einem Elektrozaun bestehen. Die Einfriedigung muss –soweit es nicht anders angeordnet wird – mindestens 0,50 m von der oberen Böschungskante entfernt gesetzt und ordnungsgemäß unterhalten werden. 2) Die Böschungen und ein Schutzstreifen von 5,0 m Breite längs der Gewässer sind von baulichen Anlagen Bäumen, Sträuchern, Hecken und dergleichen freizuhalten. Die Wasserbehörde kann für bestimmte Gewässerstrecken auf Antrag Ausnahmen zulassen. Abs. 1 bleibt unberührt.3) In einem 0,50 m breiten Streifen entlang der Böschungskante dürfen die Anliegerflächen nicht beackert werden. 4) Die Anlage offener Tränkestellen im und am Gewässer ist untersagt. Viehtränken am Gewässer sind so anzulegen, dass die Unterhaltungsarbeiten nicht behindert werden und das Abflussprofil nicht eingeengt wird.
5) Das Vieh darf durch das Gewässer nur getrieben werden, wenn Triften oder Durchfahrten so angelegt sind, dass Beschädigungen des Gewässers und seiner Ufer nicht eintreten können.
III. Abschnitt
Schauordnung
§ 6 (1) Die Gewässer III. Ordnung werden nach Bedarf, mindestens jedoch alle 5 Jahre, geschaut.
(2) Die Durchführung der Schau der Gewässer III. Ordnung wird gemäß § 96 (2) NWG auf die Städte, Samtgemeinden und, soweit die Gemeinden keiner Samtgemeinde angehören, auf die Gemeinden übertragen. Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Gewässer III. Ordnung mit einer wasserwirtschaftlichen Bedeutung werden vom Landkreis geschaut. Über diese Gewässer führt der Landkreis ein Verzeichnis. Das Verzeichnis kann auf Antrag geändert werden. Verliert ein Gewässer an wasserwirtschaftlicher Bedeutung oder wird es von einem Wasser- und Bodenverband übernommen, so wird das Gewässer im Verzeichnis gestrichen. Über die Anträge und über die wasserwirtschaftliche Bedeutung entscheidet der Landkreis. Die Kreisschauen werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchgeführt.
(4) Soweit es sich bei den Gewässern um Anlagen eines Wasser- und Bodenverbandes handelt, regelt dessen Satzung unter Beachtung des Abs. 1 die Durchführung der Schauen.
(1) Es wird in Schaubezirken geschaut.
(2) Schaubezirke sind die Gebiete einer Gemeinde. Eine weitere Unterteilung ist möglich.
(1) Bei der Gewässerschau wirken Schaubeauftragte mit.
(2) Von der Stadt, der Samtgemeinde oder der Gemeinde, die keiner Samtgemeinde angehört, werden drei Schaubeauftragte und drei Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode des Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeinderates bestellt.
(3) Einer der Schaubeauftragten soll der für den Schauamtsbezirk zuständige Stadt- oder Samtgemeindedirektor sein; soweit die Gemeinde keiner Samtgemeinde angehört, der Gemeindedirektor. Er ist auch Schauführer. An die Stelle der Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeindedirektoren treten im Behinderungsfalle ihre Vertreter im Amt.
(4) Die anderen Schaubeauftragten brauchen als sachkundige Mitglieder der Schaukommission weder der Verwaltung noch dem Stadt-, Samtgemeinde- oder Gemeinderat anzugehören.
(1) Die Schautermine sind in den betroffenen Gemeinden mindestens zwei Wochen vor der Schau ortsüblich bekannt zu machen, damit Anliegen der Grundeigentümer rechtzeitig vorgebracht werden und die Unterhaltungspflichten an der Schau teilnehmen können.
(2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltungspflichtigen, die Anliegergemeinden, die Eigentümer der zu schauenden Gewässer, die Anlieger und die zur Benutzung der Gewässer Befugten Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung haben.
(3) Der Landkreis Lüneburg ist von dem Schautermin rechtzeitig zu unterrichten. Er ist befugt, an der Schau teilzunehmen.
Im Schautermin ist vor allem festzustellen, ob die Gewässer und ihre Ufer ordnungsgemäß unterhalten werden (§§ 2-4). Außerdem ist zu prüfen, ob die Gewässer hinsichtlich der Entnahme von Wasser und der Einleitung von Abwasser unbefugt benutzt werden (§ 3 NWG) und ob an ihnen Anlagen bestehen, die nicht genehmigt sind (§ 72 NWG) oder mangelhaft unterhalten werden (§ 89 NWG). Unbefugte Benutzungen und nicht genehmigte Anlagen sind dem Landkreis Lüneburg anzuzeigen.
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Schau ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wer an der Schau teilgenommen hat, welche Mängel festgestellt wurden und welche Maßnahmen zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich sind.
(2) Der Schauführer legt die Schauniederschrift dem Landkreis Lüneburg vor. Der Landkreis Lüneburg erlässt die entsprechenden wasserbehördlichen Verfügungen einschließlich der Anordnung und Festsetzung von Zwangsmitteln.
IV. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 12
(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 37 Abs. 1 des Nds. SOG, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.
V. Abschnitt
Schlussbestimmung
§ 13
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.1986 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Lüneburg vom 29.06.1976 (Amtsblatt der Bezirksregierung Nr. 24, S.243 ff) außer Kraft.
Lüneburg, den 7. Oktober 1985
gez.
Landrat
(Siehe angehängte Datei: Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer III.pdf)