§ 1
§ 2
§ 3
1. Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Lüneburg über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
Aufgrund der §§ 5 und 7 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. Seite 365) und des § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11.02.1992 (Nieders. GVBl. Seite 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.1996 (Nieders. GVBl. Seite 242) hat der Kreistag des Landkreises Lüneburg in seiner Sitzung am 02.11.2009 folgende Satzung beschlossen:
Die Anlage 1 der Verwaltungskostensatzung des Landkreises vom 21.05.2001 (Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung - § 2 - in Deutscher Mark) entfällt.
Die Anlage 2 der Verwaltungskostensatzung des Landkreises vom 21.05.2001 (Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung - § 2 - in Euro) wird neue Anlage 1.
Gleichzeitig wird der Kostentarif wie folgt geändert beziehungsweise ergänzt:
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr /
Pauschbetrag
in Euro |
3 | Akteneinsicht, Auskünfte |
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3.2.3 | Aktenüberlassung (Akteneinsicht), Aktenversendung, je Akte
Anmerkungen:
a) Für die Versendung von Akten sind zusätzlich die Auslagen für Porto zu erheben (tatsächliche Portokosten, mindestens 2,00 Euro). Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Übermittlung der Akten über ein Gerichtsfach erfolgt.
b) Die Gebühr für Akteneinsicht bzw. Aktenversendung mit Ausnahme der Auslagen für Porto wird nicht erhoben, wenn die Akteneinsicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren oder in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird. | 12,00 |
3.2.3.1 | Überlassung von Akten (ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren), je Akte | entfällt |
3.2.3.2 | Versendung von Akten (ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren), je Akte | entfällt |
3.2.3.3 | Überlassung einschließlich Versendung von Akten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen, je Akte | entfällt |
20 | Erstellung von ärztlichen Gutachten
(Zeugnisse, Bescheinigungen, Gutachten) |
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20.1 | Zeugnisse, Bescheinigungen, Gutachten ohne fachliche oder rechtliche Fragestellungen
sofern Zeugnis, Bescheinigung oder Gutachten nach Aktenlage erfolgen | 103,00
67,00 |
20.2 | Gutachten mit umfangreicher fachlicher oder rechtlicher Fragestellung
sofern das Gutachten nach Aktenlage erfolgt | 203,00
135,00 |
20.3 | Gutachten mit aufwändiger fachlicher und rechtlicher Fragestellung
sofern das Gutachten nach Aktenlage erfolgt | 297,00
197,00 |
| Anmerkung zu Nr. 20.1 – 20.3:
Im Einzelfall ist bei außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand der zusätzliche Zeitaufwand gemäß dem in Tarifnummer 7 (jeweils Höchstsatz) genannten Gebührenrahmen zusätzlich in Rechnung zu stellen. |
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Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lüneburg, den 02.11.2009
Landkreis Lüneburg
Manfred Nahrstedt
Landrat
(Siehe angehängte Datei: 1. Änderungssatzung Verwaltungskostensatzung.pdf)
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