Inhaltsverzeichnis
§ 1 Naturschutzgebiet
§ 2 Schutzzweck
§ 3 Verbote
§ 4 Freistellungen
§ 5 Befreiungen
§ 6 Anordnungsbefugnis
§ 7 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Inkrafttreten
Verordnungstext zum Naturschutzgebiet "Schierbruch und Forellenbachtal"
in der Gemeinde Bienenbüttel, Landkreis Uelzen, und in der Gemeinde
Barnstedt, Samtgemeinde Ilmenau, Landkreis Lüneburg
(NSG LÜ 187)
Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 und 2, 23 sowie 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 290 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) i. V. m. den §§ 14, 15, 16 Abs. 1, 23 und 32 Abs. 1 und Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.11.2020 (Nds. GVBl. S. 451) sowie § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.10.2018 (Nds. GVBl. S. 220, Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des NJagdG Nds. GVBl. 2019 S. 26) zur Fortschreibung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schierbruch und Forellenbachtal“ vom 23.10.1990 und im Einvernehmen mit dem Landkreis Lüneburg wird verordnet:
<zum Inhaltsverzeichnis>(1) Das in den Absätzen 2 bis 4 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Schierbruch und Forellenbachtal" erklärt. (2) Das NSG "Schierbruch und Forellenbachtal" ist geprägt durch den Eitzener Bach mit seinen kleinen natürlichen Quellzuflüssen und den historischen Waldgebieten „Schierbruch“, „Kronsbruch“, „Reitbruch“ und „Forellenbachtal“. Innerhalb des Grünlands ist der Eitzener Bach ausgebaut und begradigt, innerhalb der Wälder des Forellenbachtals verläuft er annähernd natürlich. Auf den nicht vermoorten Auenböden findet sich überwiegend extensiv beweidetes Grünland, dazu kleinräumig Feucht- und Nassgrünland mit Übergängen zu Sümpfen. Die Waldgebiete haben einen hohen Anteil standortgemäßer Laubwaldgesellschaften. Sie sind geprägt durch feuchte Eichen-Hainbuchenwälder und verzahnt mit Bruch- und Auenwäldern sowie Übergängen zu Moorwäldern. Die beiden Teilbereiche sind in der Ortschaft Eitzen I durch einen dünnen Korridor entlang des Eitzener Baches miteinander verbunden.
(3) Das NSG liegt in der naturräumlichen Einheit „Uelzener Becken und Ilmenauniederung“ in der Haupteinheit „Lüneburger Heide“. Es befindet sich zwischen den Ortschaften Bienenbüttel und Barnstedt und liegt in der Gemeinde Bienenbüttel, Landkreis Uelzen und der Gemeinde Barnstedt, Samtgemeinde Ilmenau im Landkreis Lüneburg. Es wird zu großen Teilen vom Landschaftsschutzgebiet „Süsing“ umschlossen.
(4) Die Lage und die Abgrenzung des NSG sind der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:8.000 (Anlage 1) zu entnehmen. Die Grenze verläuft auf der Innenseite der dort dargestellten grauen Linie. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie kann von jedermann während der Dienststunden bei der Gemeinde Bienenbüttel und der Samtgemeinde Ilmenau sowie den Landkreisen Uelzen und Lüneburg – Untere Naturschutzbehörde – unentgeltlich eingesehen werden. (5) Teile des NSG sind Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Gebiet 071 „Ilmenau mit Nebenbächen“ (DE 2628-331) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7).(6) Das NSG hat eine Größe von ca. 250 ha.
<zum Inhaltsverzeichnis>(1) Allgemeiner Schutzzweck des NSG ist nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 16 NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen und Lebensgemeinschaften nachfolgend näher bestimmter wild lebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und der Schutz von Natur und Landschaft aus besonderen wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt oder hervorragenden Schönheit.
Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere die Erhaltung und Entwicklung
1. des von natürlicher Fließgewässerdynamik geprägten, vernetzten Fließgewässerkomplexes des mäandrierenden Eitzener Baches mit seinen Zuläufen sowie seiner von hohem Grundwasserstand und zeitweiligen Überflutungen geprägten Niederung und Auen,
2. niederungstypischer naturnaher Erlen- und Birkenbruch-, Erlen-Eschen- und Traubenkirschen-Erlenwälder sowie Birken-Moorwälder,
3. naturnaher Eichen-Hainbuchenwälder, Buchen- und Eichenwälder in den Talrand- und Übergangsbereichen,
4. der auf der maßgeblichen Karte dargestellten Flächen mit natürlicher Waldentwicklung,
5. niederungstypischer Landschaftselemente wie Röhrichte, Hochstaudenfluren, Rieder und Sümpfe,
6. artenreicher Feucht- und Nasswiesen sowie mesophilen Grünlandes,
7. des ökologisch durchgängig naturnahen Eitzener Baches mit einem guten ökologischen Potential laut Wasserrahmenrichtlinie als Lebensraum typischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere von Bachneunauge, Groppe, Bachmuschel und Fischotter,
8. des Gebietes als Gegenstand der ökosystembezogenen Forschung und Lehre. (2) Das NSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung des NSG „Schierbruch und Forellenbachtal“ als Teilgebiet des FFH-Gebiets 071 „Ilmenau mit Nebenbächen“ trägt dazu bei, den günstigen Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet „Ilmenau mit Nebenbächen“ insgesamt zu erhalten oder wiederherzustellen.
(3) Die folgenden Erhaltungsziele dienen der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebietes anhand der folgenden Leitbilder:1. insbesondere der prioritären Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang I FFH-Richtlinie) a) Moorwälder (Code 91D0*) Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, strukturreichen, möglichst großflächigen und unzerschnittenen Moorwäldern auf nassen bis morastigen, nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Standorten, insbesondere in den im Reitbruch sowie westlich von Gut Bardenhagen vorkommenden Birken-Moorwäldern. Der Wasserhaushalt ist ebenso intakt wie die Bodenstruktur, das Relief natürlich. Alle natürlichen bzw. naturnahen Entwicklungsphasen sind in mosaikartiger Struktur und mit ausreichenden Flächenanteilen vorhanden. Die i. d. R. lichte Baumschicht besteht aus Moorbirken. Strauch- und Krautschicht sind standorttypisch ausgeprägt. Die gut entwickelte Moosschicht ist torfmoosreich. Der Anteil von Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von Altholz und starkem, liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch, kann jedoch abhängig von der Waldentwicklungsphase variieren. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten der Moorwälder wie das Pfeifengras (Molinia caerulea), das Schmalblättrige Wollgras (Eriophorum angustifolium) und zahlreiche Torfmoose (Sphagnum spp.) kommen in stabilen Populationen vor. Der Lebensraumtyp steht in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Erlen-Eschen-Auwäldern (FFH-LRT 91E0*).b) Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (Code 91E0*)Erhaltung und Entwicklung von naturnahen, strukturreichen und unzerschnittenen Erlen- und Eschenwäldern verschiedenster Ausprägung in Quellbereichen und entlang der Bäche. Diese Wälder weisen verschiedene Entwicklungsphasen aller Altersstufen in mosaikartiger Verzahnung auf und sind aus standortgerechten, autochthonen Baumarten (v. a. Schwarz-Erle und Esche) zusammengesetzt. Sie stocken auf feuchten bis nassen Standorten, die von einem naturnahen Wasserhaushalt mit periodischen Überflutungen geprägt sind. Der Anteil von Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von Altholz und starkem, liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch, kann jedoch abhängig von der Waldentwicklungsphase variieren. Spezifische auentypische Habitatstrukturen wie Altgewässer, Flutrinnen, feuchte Senken, Tümpel und Verlichtungen sind von besonderer Bedeutung für die Artenvielfalt. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten der Erlen-Eschenwälder und der damit vergesellschafteten Erlen-Bruchwälder wie der Fischotter (Lutra lutra), die Sumpf-Segge (Carex acutiformis), das Bittere Schaumkraut (Cardamine amara) oder die Bach-Nelkenwurz (Geum rivale) kommen in stabilen Populationen vor.
Repräsentative Bestände sollen als ungenutzte Naturwälder der eigendynamischen Entwicklung unterliegen. 2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang I FFH-Richtlinie): a) Fließgewässer mit flutender Wasservegetation (Code 3260) Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen, durchgängigen Fließgewässernetzes mit unverbauten Ufern, einem vielgestaltigen Gewässerbett, vielfältigen gewässertypischen, insbesondere stabilen, hartsubstratreichen Sohl- und Sedimentstrukturen, guter Wasserqualität, einer weitgehend natürlichen Dynamik des Abflussgeschehens sowie einem mäandrierenden Verlauf des Eitzener Baches und seiner Zuflüsse. Die Gewässerläufe sind überwiegend beidseitig von einem naturnahen Erlen-Eschen-Auwald gesäumt und besitzen an besonnten Stellen eine gut entwickelte, flutende Wasservegetation. Totholz im Gewässer ist vorhanden. Im gesamten Verlauf kommen bachtypische Tier- und Pflanzenarten in stabilen Beständen vor. Dazu zählen der Fischotter (Lutra lutra), die Bachmuschel (Unio crassus), die Flusskugelmuschel (Sphaerium rivicola), die Kahnschnecke (Theodoxus fluviatilis), die Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), der Einfache Igelkolben (Sparganium emersum), die Berle (Berula erecta) und der Flutende Wasserhahnenfuß (Ranunculus fluitans) sowie die vielfältige Fischfauna, insbesondere die Elritze (Phoxinus phoxinus) und die Bachforelle (Salmo trutta fario). Von besonderer Bedeutung ist die Sicherung des funktionalen Zusammenhangs mit den naturraumtypischen Biotopen der Ufer und der bei Hochwasser überschwemmten Niederung. b) Magere Flachland-Mähwiesen (Code 6510) Erhaltung und Entwicklung der artenreichen, nicht oder wenig gedüngten Mähwiesen bzw. wiesenartigen Extensiv-Weiden auf dem von Natur aus mäßig feuchten bis mäßig trockenen Standort mit einem natürlichen Relief im Komplex mit dem angrenzenden Feucht- und Nassgrünland. Die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, wie der Glatthafer (Arrhenatherum elatius), der Gewöhnliche Hornklee (Lotus corniculatus) und die Gras-Sternmiere (Stellaria graminea), kommen in stabilen Populationen vor. c) Hainsimsen-Buchenwälder (Code 9110) Erhaltung und Entwicklung naturnaher und strukturreicher Buchenwälder auf mehr oder weniger basenarmen, trockenen bis mäßig feuchten Standorten. Die flächig zusammenhängenden Bestände stocken auf Standorten mit einem natürlichen Relief und einer intakten Bodenstruktur. Die Bestände umfassen alle natürlichen oder naturnahen Alters- und Entwicklungsphasen in mosaikartiger Verzahnung und mit ausreichenden Flächenanteilen. Die Baumschicht wird von der Rot-Buche dominiert, beigemischt finden sich aber auch weitere standortheimische Baumarten wie die Stiel-Eiche, die Sand-Birke oder die Eberesche. Die Krautschicht besteht aus den standorttypischen charakteristischen Arten. Die Naturverjüngung der Buche und ggf. standortgerechter Mischbaumarten ist in der Regel ohne Gatter möglich. Der Anteil von Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von Altholz und starkem, liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch, kann jedoch abhängig von der Waldentwicklungsphase variieren. Die charakteristischen Pflanzenarten bodensaurer Buchenwälder, wie der Sauerklee (Oxalis acetosella), die Heidelbeere (Vaccinium myrtillus) oder das Wald-Flattergras (Milium effusum), und Tierarten, wie Fledermäuse, höhlenbrütende Vogelarten, Großvögel und totholzbewohnende Insekten sowie Nachtfalter, kommen in stabilen Populationen vor. d) Waldmeister-Buchenwälder (Code 9130) Erhaltung und Entwicklung naturnaher, strukturreicher, möglichst großflächiger und unzerschnittener Buchenwälder auf mehr oder weniger basenreichen, mäßig trockenen bis mäßig feuchten Standorten mit natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. Die Bestände umfassen alle natürlichen oder naturnahen Alters- und Entwicklungsphasen in mosaikartiger Verzahnung und mit ausreichenden Flächenanteilen. Die Baumschicht wird von Rot-Buchen dominiert, denen auf den gut nährstoffversorgten Standorten Stieleichen und teilweise auch Hainbuchen beigemischt sind. Die Krautschicht besteht in stabilen Populationen aus den standorttypischen, charakteristischen Arten der jeweiligen Buchenwaldgesellschaft, insbesondere dem Waldmeister (Galium odoratum) oder dem Wald-Flattergras (Milium effusum). Die Naturverjüngung der Buche und ggf. standortgerechter Mischbaumarten ist in der Regel ohne Gatter möglich. Der Anteil von Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von Altholz und starkem, liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch, kann jedoch abhängig von der Waldentwicklungsphase variieren. Die charakteristischen Tierarten mesophiler Buchenwälder, wie Fledermäuse, höhlenbrütende Vogelarten und totholzbewohnende Insekten sowie Edelfalter, kommen in stabilen Populationen vor. e) Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder (Code 9160) Erhaltung und Entwicklung naturnaher, strukturreicher, möglichst großflächiger und unzerschnittener Eichen-Hainbuchenwälder auf mehr oder weniger feuchten, mehr oder weniger basenreichen Standorten mit intaktem Wasserhaushalt sowie natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. In den Beständen sind alle natürlichen oder naturnahen Alters- und Entwicklungsphasen in mosaikartiger Verzahnung und mit ausreichenden Flächenanteilen zu finden. Die zwei- bis mehrschichtige Baumschicht besteht, je nach Ausprägung, aus standortgerechten, autochthonen Arten mit verschieden hohen Anteilen von Stiel-Eiche und Hainbuche sowie mit standortgerechten Mischbaumarten wie z.B. Esche, Feld-Ahorn oder Winter-Linde. Strauch- und Krautschicht sind standorttypisch, z.B. mit der Großen Sternmiere (Stellaria holostea) oder dem Wald-Flattergras (Milium effusum), in stabilen Populationen ausgeprägt. Der Anteil von Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von Altholz und starkem, liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch, kann jedoch abhängig von der Waldentwicklungsphase variieren. Die charakteristischen Tierarten feuchter Eichen-Hainbuchenwälder, wie Fledermäuse, höhlenbrütende Vogelarten, Großvögel und totholzbewohnende Insekten sowie Edelfalter, kommen in stabilen Populationen vor. f) Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Stieleiche (Code 9190) Erhaltung und Entwicklung naturnaher, strukturreicher und unzerschnittener Bestände auf mehr oder weniger basenarmen, überwiegend mäßig feuchten Standorten mit natürlichem Relief und intakter Bodenstruktur. Die Bestände umfassen alle natürlichen oder naturnahen Alters- und Entwicklungsphasen in mosaikartiger Verzahnung und mit ausreichenden Flächenanteilen. Die Baumschicht wird in diesem Gebiet von der Stiel-Eiche dominiert. Beigemischt sind je nach Standort und Entwicklungsphase Sand- und Moor-Birke, Eberesche, Zitter-Pappel, Wald-Kiefer und/oder mit geringen Anteilen Buche. In den wenigen im Gebiet vorhandenen Übergangsbereichen zu den Eichen-Hainbuchenwäldern kann auch die Hainbuche beteiligt sein. In lichten Partien ist eine Strauchschicht aus Verjüngung der genannten Baumarten vorhanden. Die Krautschicht besteht aus den standorttypischen charakteristischen Arten nährstoffarmer Standorte wie der Draht-Schmiele (Deschampsia flexuosa) oder der Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), welche in stabilen Populationen vorhanden sind. Der Anteil von Höhlenbäumen und sonstigen lebenden Habitatbäumen sowie von Altholz und starkem, liegendem und stehendem Totholz ist kontinuierlich hoch, kann jedoch abhängig von der Waldentwicklungsphase variieren. Die charakteristischen Tierarten der bodensauren Eichen-Mischwälder, wie Fledermäuse, höhlenbrütende Vogelarten und totholzbewohnende Insekten sowie Nachtfalter, kommen in stabilen Populationen vor. 3. insbesondere der übrigen Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang II FFH-Richtlinie): a) Fischotter (Lutra lutra) Erhaltungsziel ist die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung einer stabilen, langfristig sich selbst tragenden Population des Fischotters in räumlicher Verknüpfung mit der gesamten Ilmenauniederung. Voraussetzung hierfür ist die Wiederherstellung und Erhaltung günstiger Lebensraumbedingungen für den Fischotter innerhalb des Verbreitungsgebietes der Art. Im NSG bedeutet dies konkret die Sicherung und Entwicklung des Eitzener Baches und seiner Zuläufe als naturnahe, durchgängige Fließgewässer mit einer natürlichen Gewässerdynamik, hoher Gewässergüte und strukturreichen Gewässerrändern. Die Niederung ist nicht oder nur extensiv genutzt und bietet vielfältige Deckungsräume für den Fischotter. Die Wandermöglichkeiten des Fischotters werden nicht durch zusätzliche Landschaftszerschneidungen eingeschränkt; wo Straßen, Wege oder andere Bauwerke die Fließgewässer queren, ist durch Bermen, weite Lichtraumprofile oder Umfluter ein gefahrloses Wandern des Fischotters und somit ein Lebensraumverbund gewährleistet. b) Groppe (Cottus gobio) Erhaltungsziel ist die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung einer stabilen, langfristig sich selbst tragenden Population der Groppe. Voraussetzung hierfür ist die Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Lebensraumbedingungen für die Groppe. Im NSG bedeutet dies konkret die Sicherung und Entwicklung des Eitzener Baches und seiner Zuläufe als naturnahe, gehölzbestandene und lebhaft strömende, saubere und durchgängige Fließgewässer mit einer reich strukturierten, festen Sohle und einem hohen Anteil an Hartsubstraten (Kiese, Steine, Totholz). Es finden keine starken Sandfrachten und Feinsedimenteinträge statt. Eine gut entwickelte flutende Wasservegetation ist vorhanden. c) Bachneunauge (Lampetra planeri) Erhaltungsziel ist die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung einer stabilen, langfristig sich selbst tragenden Population des Bachneunauges. Voraussetzung hierfür ist die Erhaltung und Wiederherstellung günstiger Lebensraumbedingungen für das Bachneunauge. Im NSG bedeutet dies konkret die Sicherung und Entwicklung des Eitzener Bachs und seiner Zuläufe als naturnahe, gehölzbestandene und sauerstoffreiche Fließgewässer mit guter bis sehr guter Wasserqualität und unverbauten Ufern. Die vielfältig strukturierten Gewässer sind geprägt von eng vernetzten, flach überströmten, kiesigen Abschnitten und strömungsberuhigten Teilstrecken mit stabilen Sandbänken. d) Kammmolch (Triturus cristatus) Erhaltungsziel ist die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in Komplexen aus mehreren, zum Teil auch zusammenhängenden, unbeschatteten, überwiegend fischfreien und nutzungsfreien Stillgewässern mit ausgedehnten Flachwasserzonen sowie submerser und emerser Vegetation in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Land- und Wanderhabitaten, insbesondere Brachland, Laubmischwald, extensives (Feucht-)Grünland, Gräben und Hecken sowie im Verbund zu weiteren Vorkommen. e) Bachmuschel (Unio crassus)Erhaltung und Entwicklung einer stabilen, langfristig sich selbst tragenden Population der Bachmuschel im Unterlauf des Eitzener Bachs, in räumlicher Verknüpfung mit der Population in der Ilmenau. Das Fließgewässer ist geprägt von sauberem Wasser, einer guten Wasserqualität (insbesondere geringe Nitratwerte), geringen Sedimentfrachten und ungestörten Gewässersohlen mit sandig-kiesigem Substrat. Das Lückensystem im Gewässersediment ist jederzeit ausreichend mit Sauerstoff versorgt. In den ufernahen Flachwasserbereichen siedeln zwischen den Wurzeln der Ufergehölze die erwachsenen Muscheln. Die für die Reproduktion der Bachmuschel notwendigen Wirtsfischarten sind in stabilen Beständen vorhanden. f) Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia)Erhaltung und Entwicklung einer vitalen und langfristig überlebensfähigen Population der Grünen Flussjungfer im Unterlauf des Eitzener Bachs, in räumlicher Verknüpfung mit der Population in der Ilmenau. Das Gewässer ist geprägt von naturnahen Strukturen, einer mäßigen Fließgeschwindigkeit, guter bis sehr guter Wasserqualität sowie einem feinsandigen bis kiesigen Gewässergrund. Flachwasserbereiche sowie vegetationsfreie Sand- und Kiesbänke sind ebenfalls unverzichtbare Habitatelemente. Entlang des Baches und seiner Ufer finden sich abwechselnd besonnte und durch Bäume beschattete Bereiche. Treibholzaufschwemmungen sowie reich strukturiertes Gelände in Gewässernähe dienen als Lebensraum der Libellen-Larven, mit Ufergebüschen als Reifehabitat. (4) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele, insbesondere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann, aufbauend auf die nachfolgenden Schutzbestimmungen, auch durch Angebote des Vertragsnaturschutzes unterstützt werden.
<zum Inhaltsverzeichnis>(1) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.Insbesondere sind folgende Handlungen untersagt:
1. außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen,
2. zu lagern, zu zelten sowie Zelte, Wohnwagen oder andere für die Unterkunft geeignete Fahrzeuge oder Einrichtungen auf- oder abzustellen,
3. Hunde frei oder an einer Leine, die länger als 2,50 m ist, laufen zu lassen; dies gilt nicht für Diensthunde, den Einsatz von Hunden im Rahmen der Jagd sowie für Hunde, die zum Hüten oder zum Schutz von Nutztierherden eingesetzt werden,
4. wildlebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
5. Pflanzen oder Tiere, insbesondere gebietsfremde oder invasive Arten, auszubringen oder anzusiedeln,
6. Pflanzen oder Tiere sowie ihre Fortpflanzungsstadien und Wohnstätten zu entnehmen, zu beschädigen, sie zu fangen, zu füttern oder zu töten,
7. die Pflanzendecke abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden,
8. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen,
9. Weihnachtsbaumkulturen anzulegen,
10. das natürliche oder naturnahe Bodenrelief zu verändern,
11. Gehölzstrukturen außerhalb des Waldes wie Bäume, Hecken oder Gebüsche zu beseitigen, zu beschädigen oder zu beeinträchtigen,
12. auf einem Randstreifen von 5 m entlang der Böschungskante der Gewässer II. und III. Ordnung Düngemitteln, Kalk sowie Pflanzenschutzmitteln einzusetzen,
13. den Wasserhaushalt so zu verändern, dass es zu negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck kommt,
14. naturnahe, ungenutzte Bereiche insbesondere die Uferbereiche der stehenden oder fließenden Gewässer zu befahren, zu beweiden, Vieh hindurch laufen zu lassen, zu beackern oder auf andere Weise die natürliche und naturnahe Vegetation oder Fauna zu beeinträchtigen,
15. Verrohrungen von Gewässern oder Gewässerabschnitten vorzunehmen,
16. in Gewässern neue Ufer- oder Sohlbefestigungen oder Querbauwerke jeglicher Art herzustellen,
17. Gewässer mit Wasserfahrzeugen, insbesondere Modellbooten, zu befahren,
18. im NSG unbemannte Fluggeräte (z.B. Flugmodelle, Drohnen) zu betreiben oder mit bemannten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten und, abgesehen von Notfallsituationen, zu landen; hiervon unbeschadet bleiben die luftverkehrsrechtlichen Abweichungsmöglichkeiten insbesondere auch der Bundeswehr nach § 30 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 340 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
19. neue Wege anzulegen oder bestehende auszubauen,
20. bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten,
21. neue Geocaches anzulegen und bestehende Geocaches außerhalb der Wegeseitenräume oder in Bäumen über einer Höhe von 2,50 m aufzusuchen.
(2) Das NSG darf gemäß § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege sowie der in der maßgeblichen Karte gekennzeichneten Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden.
(3) § 23 Abs. 3 und § 33 Abs. 1a BNatSchG bleiben unberührt.
<zum Inhaltsverzeichnis>
(1) Die in den Abs. 2 bis 6 aufgeführten Handlungen und Nutzungen sind von den Verboten des § 3 Abs. 1 bis 3 freigestellt.(2) Freigestellt sind
1. das Betreten und Befahren des Gebietes durch die Eigentümer und Eigentümerinnen und Nutzungsberechtigten der im NSG gelegenen Grundstücke sowie durch deren Beauftragte,
2. das Betreten und Befahren des Gebietesa) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte und Personen in deren Begleitung zur Erfüllung dienstlicher und wissenschaftlicher Aufgaben, 3. das Betreten von Flächen, die kein Lebensraumtyp oder geschütztes Biotop sind, für die Bildungs- und Erziehungsarbeit nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn der Maßnahmen,
4. die Durchführung vona) Maßnahmen zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie zur Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
b) Forschung und wissenschaftlichen Untersuchungen durch die Niedersächsische Landesforsten oder die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt sowie deren Beauftragte auf anstaltseigenen Flächen,
c) Führungen durch die Niedersächsischen Landesforsten und NLF-zertifizierte Waldpädagogen auf Vermittlung der Niedersächsischen Landesforsten auf anstaltseigenen Flächen,
d) Untersuchungen bzw. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des NSG, die im Auftrag, auf Anordnung oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden,
e) erforderlichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht; die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von Gehölzen außerhalb des Waldes ist nur mit vorheriger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn der Maßnahmen zulässig; Handlungen und Maßnahmen, welche zur Abwehr von Gefahren keinen zeitlichen Aufschub dulden, sind der zuständigen Naturschutzbehörde nach deren Durchführung unverzüglich anzuzeigen,
f) organisierten Veranstaltungen mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, 5. die Entnahme von wildwachsenden Pilzen und Früchten für den Eigenverzehr unter Beachtung des Wegegebots gemäß § 3 Abs. 2,
6. der fachgerechte Pflegeschnitt an Hecken, Gebüschen, Bäumen und sonstigen Gehölzen außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 28./29. Februar des Folgejahres,
7. die Beseitigung und das Management invasiver Arten nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme,
8. der Einsatz von unbemannten Fluggeräten ohne Verbrennungsmotor durch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet belegenen Grundstücke im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder durch Behörden zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben nach vorheriger Anzeige zwei Wochen vor Beginn bei der zuständigen Naturschutzbehörde,
9. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Brücken und Wege unter weitgehender Schonung der Wegeseitenräume, einschließlich des Einbaus von nicht mehr als 100 kg millieuangepasstem, kalkfreiem Material pro Quadratmeter; ausgenommen die Verwendung von Bau- und Ziegelschutt sowie Teer- und Asphaltaufbrüchen und ohne Ablagerung überschüssiger Massen im Wegeseitenraum und auf angrenzenden Waldflächen; eine über die Unterhaltung hinausgehende Instandsetzung der Wege in der bisherigen Breite ist nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme zulässig; die Herstellung und Pflege des Lichtraumprofils hat durch fachgerechten Schnitt zu erfolgen,
10. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege und der dazugehörigen Brückenbauwerke und Durchlässe,
11. das Aufstellen von Schildern zur optischen Kennzeichnung von Leitungen und Anlagen sowie zur touristischen Wegeführung nach vorheriger Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme,
12. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der rechtmäßig bestehenden Ver- und Entsorgungsanlagen und -einrichtungen, 13. die Nutzung und Unterhaltung der übrigen bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der rechtmäßig bestehenden Entwässerungseinrichtungen; eine über die Unterhaltung hinausgehende Instandsetzung ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,14. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung nach den Grundsätzen in der jeweils geltenden Fassung zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG), des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und des BNatSchG, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung von Grundstücken erforderlich ist und nicht zu einer zusätzlichen Entwässerung führt, unter größtmöglicher Schonung der vorkommenden Fisch- und Libellenarten und ihrer Lebensräume sowie unter Erhaltung von Totholz im Gewässer und nach folgenden Vorgaben: a) die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Rahmen eines Unterhaltungsplanes, welcher im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erstellt wurde, ist zulässig,
b) die Gewässerunterhaltung, die Böschungsmahd sowie der Röhrichtrückschnitt der Gewässer III. Ordnung ist in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar des Folgejahres zulässig,
c) die Gewässerunterhaltung der Gewässer III. Ordnung in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
d) eine Böschungsmahd an Gewässern III. Ordnung bei Schonung von Böschungsfüßen und Ufern, jedoch ohne den Einsatz von Grabenfräsen, ist zulässig,
e) eine Gehölzentfernung an Gräben ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde und nur in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 28./29. Februar des Folgejahres zulässig,
f) die Entschlammung und Entsandung der Gräben ist nur im Falle der Verlandung und nur mittels Grabenlöffel und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig,
g) die Störung der besonders und streng geschützten Arten gemäß § 44 BNatSchG sowie die Beschädigung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist nicht zulässig. (3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG sowie nach folgenden Vorgaben:1. ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen zur Absenkung des Grundwasserstandes und durch die Neuanlage von Gräben, Grüppen sowie Drainagen; die Nutzung und Unterhaltung rechtmäßig bestehender Entwässerungseinrichtungen ist zulässig; eine über die Unterhaltung hinausgehende Instandsetzung ist nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig; die Instandsetzung von Drainagen bedarf lediglich einer Anzeige, welche spätestens sieben Tage nach der Durchführung bei der zuständigen Naturschutzbehörde einzureichen ist,
2. ohne Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Bodenreliefs, insbesondere durch das Verfüllen von Bodensenken, -mulden und -rinnen, durch Einebnung oder Planierung,
3. ohne den Einsatz von Düngemitteln, Kalk und Pflanzenschutzmitteln auf einem Randstreifen von 5 m entlang der Böschungskante der Gewässer II. und III. Ordnung,
4. die ordnungsgemäße Nutzung der in der maßgeblichen Karte dargestellten Ackerflächena) ohne das Aufbringen von Klärschlamm,
b) einschließlich der Anlage von Sonderkulturen und Kurzumtriebsplantagen, jedoch nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
c) einschließlich der Umwandlung von Acker in Grünland und der anschließenden Weiternutzung gem. Nr. 5, 5. die Nutzung der Grünlandflächen zusätzlich zu den in Nr. 1 - 3 aufgeführten Regelungena) ohne Umwandlung von Grünland in Acker,
b) ohne Grünlanderneuerung und Grünlandumbruch,
c) einschließlich der Durchführung von Über- und Nachsaaten jedoch ausschließlich im Breitsaat-, Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren sowie zum Zwecke der Beseitigung von Wildschweinschäden; andere Arten der Durchführung von Nachsaaten bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
d) ohne Düngung nach dem 15. Oktober eines jeden Jahres sowie ganzjährig ohne das Aufbringen von Kot aus der Geflügelhaltung,
e) auf einem Randstreifen von 2,5 m Breite entlang der Böschungsoberkanten der Gewässer II. und III. Ordnung mit einer Mahd erst ab dem 1. September eines jeden Jahres sowie ohne das mahdbedingte Unterschreiten einer Aufwuchshöhe von 15 cm und ohne eine maschinelle Bodenbearbeitung,
f) auf einem Randstreifen von 2,5 m Breite entlang der Böschungsoberkanten der Gewässer II. und III. Ordnung ohne die Errichtung von Viehtränken, Futterplätzen und Weideunterständen,
g) auf einem Randstreifen von 1,0 m Breite entlang der Böschungsoberkanten der Gewässer II. und III. Ordnung ohne Beweidung,
h) ohne erhebliche Schädigung der Grasnarbe durch übermäßige Beweidung,
i) ohne Anlage von Mieten und ohne dauerhaftes Liegenlassen von Mähgut, sowie der Lagerung von Heu- und Silageballen, über das Ende des jeweiligen Jahres hinaus; jedoch einschließlich eines zusätzlichen Pflegeschnitts am Ende der Vegetationsperiode,
j) einschließlich punktuellem oder horstweisem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln; der flächenhafte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
k) einschließlich der Unterhaltung und Instandsetzung aufgestellter Viehtränken und bestehender Weidezäune sowie deren Neuerrichtung in ortsüblicher, bei Bedarf auch in wolfsabweisender Weise,
l) einschließlich der Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände in ortsüblicher Weise; deren Neuerrichtung nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, 6. die Nutzung der in der maßgeblichen Karte dargestellten Grünland-Lebensraumtypen 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“ zusätzlich zu Nummer 5a) einschließlich max. zweimaliger Mahd pro Jahr,
b) einschließlich der ersten Mahd ab dem 1. Juni eines jeden Jahres,
c) einschließlich einer zweiten Mahd frühestens 10 Wochen nach der ersten,
d) ohne organische Düngung; ausgenommen Festmist,
e) mit Düngung erst nach dem ersten Schnitt mit einer maximalen Gesamtstickstoffmenge von 60 kg/ha/a,
f) ohne Beweidung; ausgenommen ist die Nachbeweidung mit max. 1 Rind, 1 Pferd oder 3 Schafen pro Hektar, jedoch ohne Zufütterung,
g) ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
h) einschließlich der Beseitigung von Wildschäden mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, 7. die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben sowie von vorübergehend nicht genutzten Ackerflächen. (4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im Sinne des § 5 Abs. 4 BNatSchG unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattvegetation.(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd gemäß den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes und des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) in der jeweils geltenden Fassung nach folgenden Vorgaben:1. einschließlich der Neuanlage von jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen) in ortsüblicher, landschaftsangepasster Art,
2. einschließlich der Neuanlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen nach der vorherigen Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
3. ohne das Ausbringen organischer Stoffe, insbesondere das Anlegen von Kirrungen, auf Magerrasen und Moorflächen, in geschützten Biotopen und Lebensraumtypen sowie in und an Gewässern,
4. einschließlich der Anlage von Kirrungen nach Anzeige vier Wochen vor Beginn der Maßnahmen bei der zuständigen Naturschutzbehörde,
5. ohne den Einsatz von Totschlagfallen; es dürfen nur vollständig abgedunkelte Lebendfallen (ohne Drahtgitterfallen) verwendet werden, die fachgerecht einzurichten und täglich oder bei elektronischem Auslösungssignal unverzüglich zu kontrollieren und zu leeren sind. (6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Wald außerhalb der in der maßgeblichen Karte als „Wald mit natürlicher Entwicklung“ dargestellten Flächen im Sinne des § 5 Absatz 3 BNatSchG und des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88), einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern und der Nutzung und Unterhaltung von sonst erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach folgenden Vorgaben:1. auf allen Waldflächen, soweit:a) die Veränderung des Wasserhaushalts, sofern diese zu einer Entwässerung des Gebietes oder von Teilgebieten führen würde, nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt,
b) der Holzeinschlag und die Pflege unter dauerhafter Belassung von mindestens einem Stück stehendem oder liegendem starkem Totholz je vollem Hektar Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers bis zum natürlichen Zerfall erfolgt,
c) der Holzeinschlag und die Pflege unter Belassung aller erkennbaren Horst- und Höhlenbäume erfolgt,
d) ein Kahlschlag unterbleibt und der Holzeinschlag nur einzelstammweise oder in Femel- oder Lochhieb erfolgt; der Kahlschlag zur Verjüngung von Eichen-Lebensraumtypen ist bis zu einer Größe von 0,5 Hektar freigestellt,
e) die Umwandlung von Laub- in Nadelwald unterbleibt,
f) die aktive Einbringung und Förderung von nicht standortheimischen Baumarten, insbesondere von Douglasie (Pseudotsuga menziesii), Japanische Lärche (Larix kaempferi) und Rot-Eiche (Quercus rubra), über einen Flächenanteil von 20 % der Waldfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers hinaus sowie invasiver oder potentiell invasiver Baumarten vollständig unterbleibt,
g) der Umbau naturnaher Stiel-Eichen-, Buchen-, Eichen-Hainbuchen-, Erlen- und Eschenwälder oder Bruchwälder in andere Waldtypen als die genannten unterbleibt,
h) der Einsatz von Düngemitteln, Kalk und Pflanzenschutzmitteln auf einem Randstreifen von 5 m entlang der Böschungskante der Gewässer II. und III. Ordnung unterbleibt,
i) der flächige Einsatz von Herbiziden und Fungiziden und der Einsatz von sonstigen Pflanzenschutzmitteln unterbleibt, sofern dieser nicht mindestens zwei Wochen vorher der zuständigen Naturschutzbehörde angezeigt worden ist und eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. des § 33 Abs.1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist. 2. Auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Flächen mit natürlicher Waldentwicklung findet keine forstliche Bewirtschaftung statt. Diese Flächen unterliegen der natürlichen Entwicklung. Ausgenommen hiervon sind in den Flächen mit natürlicher Waldentwicklung Erstinstandsetzungsmaßnahmen bis zum 31.12.2022.3. Über die Vorgaben von Nr. 1 hinaus auf allen in der maßgeblichen Karte mit einer Schraffur dargestellten Waldflächen mit den Lebensraumtypen gemäß des Anhangs I der FFH-Richtlinie „Hainsimsen-Buchenwälder“ (Code 9110), „Waldmeister-Buchenwälder“ (Code 9130), „Feuchte Eichen- und Hainbuchen-Mischwälder“ (Code 9160), „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche“ (Code 9190), „Moorwälder“ (Code 91D0*) sowie „Auenwälder mit Erle, Esche, Weide“ (Code 91E0*) im Gesamterhaltungszustand „B“
a) sind folgende Handlungen und Maßnahmen verboten:aa) das Fahren mit Kraftfahrzeugen abseits von Wegen und Feinerschließungslinien; mit Ausnahme von Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,
bb) die Düngung,
cc) die Bodenbearbeitung, wenn diese nicht mindestens vier Wochen vorher der zuständigen Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erforderliche plätze- oder streifenweise Bodenverwundung,
dd) die Bodenschutzkalkung, wenn diese nicht zuvor in einem zeitlichen Abstand von mindestens vier Wochen der zuständigen Naturschutzbehörde angezeigt worden ist,
ee) Kalkungsmaßnahmen in Moorwäldern (91D0), b) bedürfen folgende Handlungen und Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde: aa) die Holzentnahme in Altholzbeständen in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines jeden Jahres,
bb) Kahlschläge zur Verjüngung von Eichen-Lebensraumtypen von mehr als 0,5 Hektar bis zu einer Größe von 1 Hektar, c) ist bzw. sind beim Holzeinschlag und bei der Pflege: aa) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers zu erhalten oder zu entwickeln,
bb) je Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens vier lebende Altholzbäume dauerhaft zu markieren und bis zum natürlichen Zerfall zu belassen; bei Fehlen von Altholzbäumen sind auf 5 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der dritten Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft zu markieren; artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,
cc) je Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz zu belassen,
dd) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten zu erhalten oder zu entwickeln,
ee) bei der künstlichen Verjüngung durch Anpflanzung oder Ansaat ausschließlich lebensraumtypische Baumarten zu verwenden, davon auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten. Auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen ist ein Abstand von mindestens 40 Metern zwischen den Gassenmitten der zu befahrenden Feinerschließungslinien einzuhalten.
4. Auf allen in der maßgeblichen Karte mit einer Schraffur dargestellten Waldflächen mit den Lebensraumtypen gemäß des Anhangs I der FFH-Richtlinie „Hainsimsen-Buchenwälder“ (Code 9110) und „Waldmeister-Buchenwald“ (Code 9130) im Gesamterhaltungszustand „B“ gilt zudem Nr. 3 lit. c sublit. ee mit der abweichenden Maßgabe, dass bei der künstlichen Verjüngung durch Anpflanzung oder Ansaat auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Baumarten zu verwenden sind.5. Keiner Zustimmung durch die oder Anzeige bei der zuständige/n Naturschutzbehörde bedürfen Maßnahmen gemäß der Nr. 1 lit. i, Nr. 3 lit. a sublit. cc und dd sowie Abs. 2 Nr. 9, wenn und soweit der Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahmen sowie die Art der Durchführung durch einen Bewirtschaftungsplan i. S. des § 32 Abs. 5 BNatSchG festgelegt sind, der von der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit ihrer Zustimmung erstellt worden ist.6. Lebensraumtypische Baumarten im Sinne der Absätze 3 und 4 sind beim Lebensraumtypa) „Hainsimsen-Buchenwälder“ (Code 9110) die Rot-Buche (Fagus sylvatica) als Hauptbaumart und die Stiel-Eiche (Quercus robur), die Trauben-Eiche (Quercus petraea) sowie die Hainbuche (Carpinus betulus) als Nebenbaumarten; in lichten Phasen auch Sand-Birke (Betula pendula), Zitter-Pappel (Populus tremula), Eberesche (Sorbus aucuparia), Sal-Weide (Salix caprea) und Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) als Nebenbaumarten, b) „Waldmeister-Buchenwald“ (Code 9130) die Rot-Buche (Fagus sylvatica) als Hauptbaumart und die Esche (Fraxinus excelsior), die Vogel-Kirsche (Prunus avium) als Nebenbaumarten sowie die Stiel-Eiche (Quercus robur), die Trauben-Eiche (Quercus petraea) und die Hainbuche (Carpinus betulus) in Übergangsbereichen zu Eichen-Hainbuchenwäldern,c) „Feuchte Eichen- und Hainbuchen-Mischwälder“ (Code 9160) die Stiel-Eiche (Quercus robur), die Hainbuche (Carpinus betulus) sowie die Esche (Fraxinus excelsior) als Hauptbaumarten und die Winterlinde (Tilia cordata), der Feld-Ahorn (Acer campestre), die Rot-Buche (Fagus sylvatica), die Vogel-Kirsche (Prunus avium), die Flatter-Ulme (Ulmus laevis) sowie auf nassen Standorten die Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) als Nebenbaumarten,d) „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit Stieleiche“ (Code 9190) die Stiel-Eiche (Quercus robur), sowie die Traubeneiche (Quercus petraea) und in jungen Sukzessionsstadien die Sand-Birke (Betula pendula) und die Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) als Hauptbaumarten und die Rot-Buche (Fagus sylvatica), die Moor-Birke (Betula pubescens), die Eberesche (Sorbus aucuparia), die Zitter-Pappel (Populus tremula) sowie die Hainbuche (Carpinus betulus) als Nebenbaumarten,e) „Moorwälder“ (Code 91D0*) die Moor-Birke (Betula pubescens) und Wald-Kiefer (Pinus sylvestris) als Hauptbaumarten, die Sand-Birke (Betula pendula) als Nebenbaumart,f) „Auenwälder mit Erle, Esche, Weide“ (Code 91E0*) die Schwarz-Erle (Alnus glutinosa) sowie die Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior) als Hauptbaumarten und die Gewöhnliche Traubenkirsche (Prunus padus), die Flatter-Ulme (Ulmus laevis), die Vogel-Kirsche (Prunus avium), die Hainbuche (Carpinus betulus), die Bruch-Weide (Salix fragilis) sowie die Stiel-Eiche (Quercus robur) als Nebenbaumarten.
(7) In den in den Absätzen 2, 3, 5 und 6 genannten Fällen kann eine erforderliche Zustimmung oder ein erforderliches Einvernehmen von der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt werden, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen des NSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind. Die Erteilung der Zustimmung und des Einvernehmens kann mit Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise versehen werden.
(8) Die Gewährung eines Erschwernisausgleichs richtet sich nach § 42 Abs. 4 bis 6 NAGBNatSchG sowie den danach erlassenen Verordnungen.
(9) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG bleiben unberührt.
(10) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.
<zum Inhaltsverzeichnis>(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren.(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.
<zum Inhaltsverzeichnis>Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 NAGBNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustands anordnen, wenn gegen die Verbote des § 3 oder die Zustimmungs-, Einvernehmensvorbehalte oder Anzeigenpflichten des § 4 dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.
<zum Inhaltsverzeichnis>§ 7
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
(1) Zur Erfüllung des Schutzzwecks sind neben den Regelungen der §§ 3 und 4 Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung des Gebietes oder seiner Bestandteile erforderlich. Unter anderem kann die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 15 Abs. 2 NAGBNatSchG die folgenden Maßnahmen anordnen oder durchführen lassen:1. die in einem Bewirtschaftungsplan, Unterhaltungskonzept, Managementplan, Maßnahmenblatt oder Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellten Maßnahmen,2. regelmäßig oder einmalig anfallende Erhaltungs-, Pflege- und sonstige Maßnahmen wie - die Freistellung von Ufern durch Rückschnitt oder Beseitigung von Gehölzen,
- die Entfernung von Neophyten,
- das Mähen unbewirtschafteter Grünlandflächen,
- Wiedervernässungsmaßnahmen in den niederungstypischen Feuchtwäldern und -wiesen, 3. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das Naturschutzgebiet. (2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 entsprechen in Verbindung mit den Regelungen der §§ 3 und 4 Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen des Anhangs I und Arten des Anhangs II und IV der FFH-Richtlinie.(3) Als Instrumente zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 dienen insbesondere 1. Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde,2. freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, 3. Einzelfallanordnungen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG.
(4) Gemäß § 65 BNatSchG haben Grundstückseigentümerinnen und Grundstückeigentümer sowie Nutzungsberechtigte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die Berechtigten in geeigneter Weise zu beteiligen. (5) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt.
<zum Inhaltsverzeichnis>(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 43 Abs. 2 Nr. 1
NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote in § 3 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 6 dieser Verordnung vorliegen oder eine Befreiung durch die zuständige Naturschutzbehörde gewährt wurde. Eine Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 3 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 9 NAGBNatSchG handelt, wer entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung das NSG außerhalb der Wege betritt oder auf sonstige Weise aufsucht, ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 6 vorliegen oder eine erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Eine Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 3 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
<zum Inhaltsverzeichnis>(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.(2) Die Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Schierbruch und Forellenbachtal" in der Gemeinde Bienenbüttel, Landkreis Uelzen, und in der Gemeinde Barnstedt, Samtgemeinde Ilmenau, Landkreis Lüneburg, vom 23. Oktober 1990 wird aufgehoben.(3) Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen des „Süsing“ in den Gemarkungen Wulfsode, Wettenbostel, Hanstedt l, Velgen, Beverbeck, Eitzen l, Grünhagen, Bienenbüttel, Steddorf, Rieste, Bornsen, Ebstorf, Brauel, Bode, Arendorf und Holthusen I mit der Bezeichnung “Landschaftsschutzgebiet Süsing“ Nr. UE 21, Landkreis Uelzen, vom 15. August wird im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehoben.
Uelzen, den 25.03.2021
Az. 66 V – 415.31.0
Landkreis Uelzen
- als untere Naturschutzbehörde
Dr. Blume - Landrat
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