(1)
Diese Dienstanweisung gilt für alle Schulen in der Trägerschaft des Landkreises Lüneburg.
(2)
Ein Schulkonto im Sinne dieser Dienstanweisung ist ein bei einem Kreditinstitut auf den Namen der Schule eingerichtetes Konto, das lediglich der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Schule und Schulträger dient.
§ 2
Einrichtung und Aufhebung von Schulkonten
Die Schulleiter/innen bzw. die Vertreter/innen im Vertretungsfall einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises Lüneburg werden ermächtigt, auf den Namen der Schule, an der sie Schulleiter/in sind, ein Konto bei einem Kreditinstitut einzurichten. Für die Aufhebung des Schulkontos sind ebenfalls die Schulleiter/innen bzw. Vertreter/innen im Vertretungsfall der Schule zuständig.
Die Schule hat die Einrichtung und Aufhebung von Schulkonten unverzüglich der Kreiskasse über Amt 40 anzuzeigen.
§ 3
Verfügungsberechtigung
Verfügungsberechtigt über die Schulkonten der jeweiligen Schule sind die Schulleiter/innen bzw. die Vertreter/innen im Vertretungsfall der entsprechenden Schule.
Durch die Schulleiter/innen bzw. Vertreter/innen im Vertretungsfall kann eine weitere verfügungsberechtigte Person der Schule sowie eine Vertreterin im Verhinderungsfall benannt werden.
§ 4
Umfang der Kontonutzung Das Schulkonto darf nur zur vorübergehenden Vereinnahmung von Geldern dienen, die später an die Kreiskasse abgeführt werden müssen. Überweisungen an Dritte dürfen von der Schule von dem Schulkonto nicht getätigt werden. Die allgemeine Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Schule verbleibt bei der Kreiskasse.
Die zweckentsprechende Nutzung des Schulkontos kann durch den Kassenaufsichtsbeamten überprüft werden.
§ 6
Überleitungsbestimmung Für bereits bestehende Schulkonten gilt diese Dienstanweisung entsprechend. Eine Meldung an die Kreiskasse ist unverzüglich vorzunehmen.
Diese Dienstanweisung tritt am 15.11.1999 in Kraft.
Lüneburg, den 9. November 1999
gez. Fietz
Landrat