Kreisrecht
Hauptthema

Andrea Riegel/LKLG/DE
03/24/2010 10:56 AM



Betreff:

Dienstanweisung des Landkreises Lüneburg zur Einwerbung, Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen (Spenden, Schenkungen, Sponsoring und ähnliche Leistungen)

Kategorie:

Allgemeine Verwaltungsaufgaben

Inhaltsverzeichnis:
1. Einführung
2. Begriffsbestimmungen
3. Anwendungsbereich
4. Verfahren bei der Einwerbung, Annahme und Vermittlung
5. Inkrafttreten


Dienstanweisung
des Landkreises Lüneburg zur Einwerbung, Annahme oder Vermittlung
von Zuwendungen (Spenden, Schenkungen, Sponsoring und ähnliche Leistungen)


1. Einführung
<zum Inhaltsverzeichnis>
Viele Aufgaben können nicht mehr in jedem Fall allein durch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften erfüllt werden, so dass bürgerschaftliches, ehrenamtliches Engagement sowie finanzielle Zuwendungen privater Dritter in Form von Spenden, Schenkungen und ähnliche Leistungen insbesondere im sozialen, schulischen und kulturellen Aufgabenbereich von stetig wachsender Bedeutung sind.

§ 111 Abs. 7 NKomVG lässt zu, dass Landkreise Zuwendungen einwerben und annehmen oder vermitteln. Dort wird auch das Verfahren geregelt.

Aufgrund dieser Ermächtigung wurde mit der Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushalts- und
-kassenverordnung vom 18. September 2009, veröffentlicht im Niedersächsischen Gesetz und Verordnungsblatt 29/2009, ausgegeben am 30.12.2009, ein neuer § 25 a „Annahme und Vermittlung von Zuwendungen“ in die GemHKVO eingefügt (ab 01.01.2017 geregelt in § 26 KomHKVO).


2. Begriffsbestimmungen
<zum Inhaltsverzeichnis>
Zuwendungen im Sinne des § 111 Abs. 7 NKomVG sind insbesondere Spenden, Schenkungen und Sponsoring.

Spenden und Schenkungen sind freiwillige Leistungen Dritter (natürliche oder juristische Personen des Privatrechts oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) in Form von Geld- oder Sachzuwendungen oder von Dienstleistungen an den Landkreis Lüneburg (ggf. auch zur Vermittlung) für die Erfüllung seiner Aufgaben. Die Geber-/innen erhalten keine Gegenleistung. Der Landkreis Lüneburg hat auf die Zuwendung keinen Rechtsanspruch.

Sponsoring ist die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Dritte an den Landkreis Lüneburg oder zur Vermittlung für seine Aufgaben. Die Sponsorin/der Sponsor erhält keine Gegenleistung, der Landkreis Lüneburg hat auf die Zuwendung keinen Rechtsanspruch. Der Unterschied zur Spende liegt darin, dass die Sponsorin/der Sponsor regelmäßig auch eigene Ziele des Marketings, der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit verfolgt.

Die Vermittlung umfasst die Entgegennahme und Weiterleitung von Zuwendungen durch den Landkreis Lüneburg zur Erfüllung kommunaler Aufgaben an Dritte (z. B. gemeinnützige Einrichtungen).


3. Anwendungsbereich
<zum Inhaltsverzeichnis>
Unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen grundsätzlich alle Bereiche der Kreisverwaltung und alle Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen, wie z. B. Sponsoring, mit folgenden Ausnahmen: Soweit im Einzelfall Klärungsbedarf besteht, ist FBL 3 vor der Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung zu beteiligen.


4. Verfahren bei der Einwerbung, Annahme und Vermittlung
<zum Inhaltsverzeichnis>
Bei der Einwerbung, Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen sind folgende Grundsätze und Verfahrensschritte zu beachten:

Unter Beachtung vorstehender Regelungen dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zuwendungen einwerben und Angebote für Zuwendungen entgegennehmen.

Diese sind über die jeweilige Fachdienst- und Fachbereichsleitung unverzüglich dem Fachdienst 32 "Interne Dienste und Digitalisierung" unter Angabe von Geber/-in, Art und Höhe sowie Zuwendungszweck zuzuleiten. FD 32 bestätigt der Geberin/dem Geber gegenüber den Eingang des Angebots und gibt Hinweise zum weiteren Verfahren. Ferner fertigt FD 32 eine Vorlage für das zuständige Organ. Nach Vorliegen der Zustimmung werden Geber/-in und Fachdienst unterrichtet und eine Spendenbescheinigung ausgestellt. FD 32 führt weiterhin die Dokumentation der Zuwendungen und bereitet die jährlichen Berichte für die Kommunalaufsichtsbehörde vor.

Zuwendungen in Form von Geldleistungen sind Erträge des Landkreises Lüneburg. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind dementsprechend zu beachten. Vor erfolgter Annahme bereits eingegangene Zuwendungen in Geld sind auf dem entsprechenden Verwahrkonto zu buchen.

Vertragliche Vereinbarungen über den Zweck einer freiwilligen Zuwendung bedürfen der Schriftform. Zur Prüfung der Umsatzsteuerrelevanz ist der Fachdienst 10 "Finanzmanagement" vor jedem Vertragsabschluss zu beteiligen; dieser nimmt eine Mitzeichnung des Vertrages vor. Auch sonstige Absprachen zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Zuwendungsgeberinnen und Zuwendungsgebern sind in einem Aktenvermerk niederzulegen. Die Unterlagen sind in Kopie dem FD 32 zuzuleiten.

5. Inkrafttreten
<zum Inhaltsverzeichnis>
Die Dienstanweisung tritt am 01.04.2010 in Kraft.
(Redaktionelle Änderungen zum 01.11.2019 und 01.06.2023 vorgenommen.)

Lüneburg, 23. Oktober 2019


gez. Manfred Nahrstedt
Landrat


Zuwendungsbogen Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen.docZuwendungsbogen Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen.doc

Dienstanweisung 230601.pdfDienstanweisung 230601.pdf


Sponsoringmustervertrag Entwurf, 191111.docxSponsoringmustervertrag Entwurf, 191111.docxSponsoringmustervertrag Original, 191111.docxSponsoringmustervertrag Original, 191111.docx Schreiben vom 05.11.2019.pdfSchreiben vom 05.11.2019.pdf