Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Naturschutzgebiet
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
§ 3 Schutzbestimmungen
§ 4 Freistellungen
§ 5 Befreiungen
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 7 Verstöße
§ 8 In Kraft Treten
Verordnung
über das Naturschutzgebiet "Barnstedt-Melbecker Bach"
in der Gemeinde Betzendorf, Samtgemeinde Amelinghausen,
und den Gemeinden Barnstedt, Embsen und Melbeck,
Samtgemeinde Ilmenau, Landkreis Lüneburg sowie
der Gemeinde Bienenbüttel, Landkreis Uelzen
vom 06.12.2007
Aufgrund der §§ 24, 28 c, 29, 30 und 34 b NNatG i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.04.2007 (Nds. GVBl. S. 161), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom 09.12.2004 (Nds. GVBl. S. 583)
- Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Barnstedt-Melbecker Bach" erklärt.
- Das NSG liegt in den Landkreisen Lüneburg und Uelzen. Es befindet sich in der Gemeinde Betzendorf, der Samtgemeinde Amelinghausen und den Gemeinden Barnstedt, Embsen und Melbeck der Samtgemeinde Ilmenau sowie der Gemeinde Bienenbüttel.
- Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte (im Maßstab 1 : 7.500) und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienststunden bei den Samtgemeinden Amelinghausen und Ilmenau, der Gemeinde Bienenbüttel, den Landkreisen Lüneburg und Uelzen, untere Naturschutzbehörden - und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Lüneburg, unentgeltlich eingesehen werden.
- Das NSG ist zugleich Teil des Fauna-Flora Habitat(FFH-)Gebiet "Ilmenau mit Nebenbächen". In der Übersichtskarte ist die Teilfläche des NSG , die im FFH-Gebiet liegt und der Umsetzung der FFH-Richtlinie dient, gesondert gekennzeichnet. In der maßgeblichen Karte sind die Teilflächen des NSG mit senkrechter Schraffuhr gekennzeichnet, die nicht im FFH-Gebiet liegen und damit nicht der Umsetzung der FFH-Richtlinie dienen.
- Das NSG hat eine Größe von ca. 310 ha.
§ 2
Schutzgegenstand und Schutzzweck
- Das NSG "Barnstedt-Melbecker Bach" liegt im Naturraum Uelzener und Bevenser Becken. Es umfasst die Niederungen des Barnsedt-Melbecker Baches mit seinen Nebenbächen, insbesondere dem Glindenbach sowie der Billerbeck von Betzendorf bis Melbeck und angrenzende Talrandbereiche. Der Barnstedt-Melbecker Bach mit seinen Zuläufen zeichnet sich durch einen naturnahen, unverockerten, teils langsam, teils schnell fließenden, stark bis leicht mäandrierenden, überwiegend beschatteten Bachlauf mit vielfältigen Strukturen aus. Die überwiegend geröllreiche Gewässersohle des Oberlaufs wird durch ein sandiges bis kiesiges Bett im Mittel- und Unterlauf abgelöst. Auf den nassen bis frischfeuchten Standorten der Niederung finden sich zahlreiche seitlich zufließende Quellrinnsale. Die Bachtäler sind geprägt von Feuchtwäldern, insbesondere Auen- und Bruchwäldern, Riedern und Rohrichten, Wiesen und Wieden. An den Talrändern stocken Eichen- und Buchenmischwälder, an die sich in Teilbereichen trockene Kiefernwälder auf armen Sandböden anschließen. .
- Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Pflege- und naturnahe Entwicklung der Niederungen des Barnstedt-Melbecker Baches" mit seinen Zuläufen als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als Landschaft von Seltenheit, besonderer Eigenart, Vielfalt und herausragender Schönheit.
- Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung und Förderung insbesondere
- naturnaher und durchgängiger Bachläufe mit vorwiegend kiesig-steinigen Sohlsubstrat, geringer Geschiebe- und Schwebstofffracht und natürlichen Uferstrukturen sowie naturnaher Stillgewässer,
- naturnaher Laubwälder der Auen- und Quellbereiche sowie mittlerer und bodensaurer Standorte,
- von Hecken, Feldgehölzen und Einzelbäumen,
- niederungstypischer Lebensräume wie Feuchtgebüsche, Sümpfe, Röhrichte und Rieder sowie Kleingewässer,
- extensiv genutzter, artenreicher Nass- und Feuchtgrünländereien
- der charakteristischen, zum Teil bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel-, Säugetier- und Fischarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften,
- der weitgehenden Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes, insbesondere während der Vogelbrut- und Aufzuchtzeit der Jungen.
- Die Fläche des NSG, die im FFH-Gebiet liegt, ist Teil des Europäischen Ökologischen Netzes "Natura 2000"; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368).
- Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch
- den Schutz und die Entwicklung insbesondere
- des Barnstedt-Melbecker Baches und seiner Zuflüsse als von natürlicher Dynamik geprägter, ökologisch durchgängiger Fließgewässer mit von hohem Grundwasserstand geprägten Niederungen als Bestandteil des Fließgewässerkomplexes der Ilmenau,
- niederungstypischer, meist quelliger, naturnaher Erlen-und Birkenbruchwälder, Erlen-Eschenwälder undBirken- und Kiefern-Moorwälder,
- naturnaher Eichen-Hainbuchenwälder im Übergangsbereich zu den Feuchtwäldern sowie naturnaher Buchen- und Eichenmischwälder in den Talrandbereichen,
- kleinflächiger feuchter Moorgesellschaften,
- Bach begleitender Hochstauenfluren, Rieder und Sümpfe,
- artenreicher Feucht- und Nasswiesen sowie Grünländereien mittlerer Standorte,
- der Niederungslandschaft als Lebensraum insbesondere von Bachneunauge, Groppe, Bachmuschel, Fischotter sowie seltender Vogelarten,
- die Erhaltung und Förderung insbesondere
- der prioritären Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)
- 91 DO Moorwälder als kleinflächiger naturnaher, torfmoosreicher Birken-Moorwald auf nährstoffarmen, nassen Moorböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und strukturreichen Waldrändern einschließlich seiner typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 91 EO Auenwälder mit Alnus glutinose und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen- und Eschenwälder aller Altersstufen entlang des Hasenburger Baches und seiner Nebenbäche und Quellzuflüsse mit einem naturnahen Wasserhaushalt, standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil , Höhlenbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen) einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)
- 3260 Flüsse der planaren bis monotanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-batrachion
des Barnstedt-Melbecker Baches und seiner Zuflüsse als naturnahe Fließgewässer mit unverbauten Ufern, vielfältigen Sedimentstrukturen, guter Wasserqualität, natürlicher Dynamik des Abflussgeschehens, einem durchgängigen, unbegradigten Verlauf und zumindest abschnittsweise naturnahem Auwald- und Gehölzsaum sowie gut entwickelter flutender Wasservegetation an besonnten Stellen einschließlich der typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als artenreiche, wenig gedüngte, vorwiegend gemähte Wiesen auf mäßig feuchten bis mäßig trockenen Standorten, teilweise im Komplex mit Feuchtgrünland oder Magerrasen einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore als kleinflächig vorkommende, naturnahe, waldfreie Übergangs- und Schwingrasenmoore, u. a. mit torfmoosreichen Seggen-Riedern, auf sehr nassen, nährstoffarmen Standorten, im Komplex mit anderen Moortypen einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
als naturnahe, strukturreiche Buchenwälder an den Talkanten auf bodensauren Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
als artenreiche, wenig gedüngte, vorwiegend gemähte Wiesen auf mäßig feuchten bis mäßig trockenen Standorten, teilweise im Komplex mit Feuchtgrünland einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
als naturnahe, strukturreiche Buchenwälder an den Talkanten auf bodensauren Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
als naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreiche Eichenmischwälder auf feuchten bis nassen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 9190 Alte bodensauere Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
als naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreiche Eichenmischwälder auf nährstoffarmen Sandböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
c. der Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie)
- Fischotter (Lutra lutra)
als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population im Ilmenausystem durch u. a. Sicherung und Entwicklung naturnaher Gewässer und Auen (insbesondere geprägt von einer natürlichen Gewässerdynamik, strukturreichen Gewässerrandbereichen mit vielfältigen Deckungsmöglichkeiten, hohem Fischreichtum, störungsarmen Niederungsbereichen, Bach begleitenden Auenwäldern und Ufergehölzen sowie einer hohen Gewässergüte); Förderung der Wandermöglichkeit des Fischotters entlang der Fließgewässer (z. B. Bermen, Umfluter),
- Bachneunauge (Lampetra planeri)
als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in der durchgängigen, naturnahen, sauerstoffreichen und sommerkalten Ilmenau mit ihren Zuflüssen (Gewässergüte II oder besser); Laich- und Aufwuchshabitate mit vielfältigen Sedimentstrukturen und Unterwasservegetation (kiesige und sandige, flache Abschnitte mit mittelstarker Strömung) sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,
- Groppe (Cottus gobio)
als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in der durchgängigen, naturnahen, sauerstoffreichen und sommerkalten Ilmenau mit ihren Zuflüssen (Gewässergüte II oder besser) mit vielfältigen Sedimentstrukturen (kiesiges, steiniges Substrat), unverbauten Ufern und Verstecken unter Wurzeln, Steinen, Holz bzw. flutender Wasservegetation sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,
- Bachmuschel (Unio crassus)
als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in naturnahen, strukturreichen, durchgängigen Fließgewässern mit stabiler, zum Teiul steinigkiesiger Gewässersohle, hoher Wasserqualität (Gewässergüte II oder besser) sowie einer typischen Fischartenzusammensetzung in einer gebietstypischen Individuendichte als Lebensraum der Muscheln,
- Kammmolch (Triturus cristatus)
als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in unbeschatteten, nicht zu kleinen Gewässern mit Flachwasserzonen sowie Tauch- und Schwimmblattpflanzen in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Landhabitaten (Brachland, Wald, extensives Grünland, Hecken) und Verbund zu weiteren Vorkommen; die Gewässer besitzen einen nur geringen, natürlichen Fischbestand oder sind zeitweise austrocknend und überwiegend fischfrei.
6. Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll insbesondere durch Angebote des Vertragsnaturschutzes erfolgen. Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen wie z. B. der Rückführung von Acker in Grünland sowie zur Wasserrückhaltung ist neben ggf. erforderlichen Genehmigungen ein Flächenerwerb durch die öffentliche Hand.
- Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
- Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen und Rückelinien.
- Darüber hinaus werden folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:
- Hunde frei laufen zu lassen,
- wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
- die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
- im NSG unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellfahrzeuge, Drachen) zu betreiben sowie dort und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten,
- organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.
- Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt unberührt. Dem allgemeinen Verbot gemäß Absatz 1 unterliegt jedoch die Neuanlage von
- Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen) und anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nicht ortsüblicher landschaftsangepasster Art und ohne Anlehnung an Gehölzbestände.
- Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführugnsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.
- Die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.
- Allgemein freigestellt sind
- das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,
- das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen
- durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
- durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,
- im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,
- zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,
- zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- das Betreten des Gebietes in entsprechend vor Ort gekennzeichneten Bereichen in den Ortslagen von Barnstedt und Melbeck; die Auswahl und die Kennzeichnung der Bereiche erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege mit Sand-, Kies- und Lesesteinmaterial, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist, sowie der öffentlich gewidmeteten Straßen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern II. Ordnung und III. Ordnung nach den Grundsätzen des NWG und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteter Vorgaben:
- Grundräumungen, das Auf-den-Stock-Setzen von Ufergehölzen und Ufersicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- die Unterhaltung des Barnstedt-Melbecker Baches und seiner Nebenbäche in den Waldbereichen umfasst ausschließlich die Entfernung punktueller Abflusshindernisse,
- die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
- die sachgerechte pflege von Hecken und anderen Gehölzen außerhalb des Waldes.
- Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Flächen nach guter fachlicher Praxis und nach folgenden Vorgaben:
- die Nutzung der in der maßgeblichen Karte kariert dargestellten Ackerflächen ohne Ausbringung von Klärschlamm,
- die Umwandlung von Acker in Grünland und die anschließende Nutzung gemäß Nummer 3,
- die Nutzung der in der maßgeblichen Karte punktiert dargstellten Dauergrünlandflächen
- ohne Behandlung mit chemischen Pflanzenschutzmitteln; die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen hiervon zustimmen; in Zweifelsfällen erfolgt dies unter Hinzuziehung des Pflanzenschutzamtes,
- ohne organische Düngung mit Ausnahme von Stallmist,
- ohne Veränderung der Bodengestalt,
- ohne Erneuerung der Grasnarbe durch Umbruch; zulässig sind Über- oder Nachsaaten, auch im Schieben- oder Schlitzdrillverfahren sowie die Beseitigung von Wildschäden,
- ohne ackerbauliche Zwischennutzung,
- bei Beweidung unter Auszäunung der Bäche Waldränder, Feld- und Ufergehölze,
- die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Entwässerungseinrichtungen jedoch ohne zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen,
- die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise,
- die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben, sowie von vorübergehend nicht genutzten Ackerflächen (Stilllegungsflächen).
- Die Freistellungen gelten für die Pferdehaltung entsprechend.
- Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 NWaldLG und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:
- auf allen Waldflächen einschließlich der Nadelholzbestände
- ohne Standortveränderungen, insbesondere durch Veränderung des Bodenreliefs, Entwässerungs- oder sonstige Meliorationsmaßnahmen,
- ohne Düngung, ausgenommen ist die punktuelle Pflanzlochdüngung bei Waldumbaumaßnahmen auf grundwasserfernen Standorten,
- ohne Kompensationskalkungen in den Bachniederungen sowie auf vermoorten und grundwassernahen Standorten,
- unter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur im Kalamitätenfall nach Abstimmung mit der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt und mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; ohne Zustimmung zulässig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von lagerndem Holz sowie von Pheromonfallen oder vergleichbaren biotechnischen Verfahren,
- zusätzlich in den naturnahen Laubwaldbeständen
- zur Erhaltung und Entwicklung der Auen- und Moorwälder (prioritärer Lebensraumtypen 91DO und 91 E0) durch Förderung und Verwendung standortgerechter, ursprünglich im Naturraum heimischer Laubbaumarten wie Erle, Esche, Birke, Flatterulme, Stieleiche; zulässig ist die einzelstammweise Holzentnahme auf ganzer Fläche; Kahlschläge sind beschränkt auf maximal 0,5 ha zusammenhängender Waldfläche,
- zur Erhaltung und Entwicklung der übrigen naturnahen Laubwälder unter Förderung und bevorzugter Verwendung standortgerechter, ursprünglich im Naturraum heimischer Laubbaumarten, wie z. B. Rotbuche, Hainbuche, Stieleiche und eines angemessenen Anteils von Neben- und Pionierbaumarten und Straucharten auf der Grundlage der Ergebnisse der forstlichen Standortkartierung; zulässig ist die einzelstammweise Holzentnahme auf ganzer Fläche; Kahlschläge sind beschränkt auf maximal 1 ha zusammenhängender Waldfläche,
- die Durchführung von Durchforstungs- und Holzerntemaßnahmen nur in der Zeit vom 1. August eines jeden Jahres bis 28./29. Februar des darauffolgenden Jahres; eine Holzentnahme außerhalb dieses Zeitraumes ist mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig; die notwendige Kalamitätennutzung ist ganzjährig zulässig.
- die Erstaufforstung insbesondere Bach begleitender Flächen bis zu einer Größe von 3 ha mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Gehölzarten wie Erle, Esche, Stieleiche und Flatterulme im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
- Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung unter größtmöglicher Schonung der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattpflanzen sowie des natürlichen Uferbewuchses und nach folgenden Vorgaben:
- das Angeln im Barnstedt-Melbecker Bach und seinen Zuflüssen; Fischbesatzmaßnahmen nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- die Bewirtschaftung der rechtmäßig bestehenden Teiche bei weitestgehender Vermeidung von Sand- und Schlammeinträgen in die Fließgewässer,
- Einsatz von Reusen nur, soweit eine Gefährdung von Fischottern durch Otterschutzgitter oder andere technische Maßnahmen verhindert wird.
- Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.
- Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und 28 b NNatG bleiben unberührt.
- Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
- Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.
- Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden, dies gilt insbesondere für Maßnahmen
- zur Erhaltung und Wiederherstellung des ökologisch durchgängigen, naturnahen Fließgewässersystems des Barnstedt-Melbecker Baches,
- zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung naturraumtypischer Gewässergüte- und Abflussverhältnisse, insbesondere durch Reduzierung von Stoff- und Sedimenteinträgen,
- zur Förderung von ungenutzten Gewässerrandstreifen,
- zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher, insbesondere Bach begleitender Laubwaldbestände,
- zur Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Wasserhaushaltes im Gebiet sowie von naturraumtypischen Quellbiotopen.
- Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 verstößt, ohne dass eine nach § 3 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.
- Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der Wege bzw. außerhalb der nach § 4 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 gesondert freigestellten Bereiche betritt, ohne dass eine nach § 3 Abs. 4 oder § 4 erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBl. in Kraft.
Hannover, den 06.12.2007
Niedersächsischer Landesbetrieb für
Wassserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Dr. Keuffel
(Siehe angehängte Datei: Verordnung Barnstedt-Melbecker Bach.pdf)
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