Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Naturschutzgebiet
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
§ 3 Schutzbestimmungen
§ 4 Freistellungen
§ 5 Befreiungen
§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 7 Verstöße
§ 8 In Kraft Treten
Verordnung
über das Naturschutzgebiet "Hasenburger Bachtal"
in den Gemeinden Embsen, Kirchgellersen, Reppenstedt,
Südergellersen und der Stadt Lüneburg
Landkreis Lüneburg
vom 10.12.2007
Aufgrund der §§ 24, 28 c, 29, 30 und 34 b NNatG i. d. F. vom 11.04.1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.04.2007 (Nds. GVBl. S. 161), und des § 3 Abs. 3 ZustVO-Naturschutz vom 09.12.2004 (Nds. GVBl. S. 583)
- Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) "Hasenburger Bachtal" erklärt.
- Das NSG liegt im Landkreis Lüneburg. Es befindet sich in der Samtgemeinde Gellersen, Gemeinden Kirchgellersen, Reppenstedt und Südergellersen, der Samtgemeinde Ilmenau, Gemeinde Embsen, sowie in der Stadt Lüneburg.
- Die Grenze des NSG ergibt sich aus der maßgeblichen Karte (im Maßstab 1 : 7.500) und aus der mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Im Bereich "Am Bäckfeld" in Häcklingen bildet die westliche Grenze der Bachflurstücke (Gemarkung Häcklingen, Flur 1, Flurstücke 32/2, 32/19, 32/21, 36/20 und 200/1) die Grenze des NSG. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienststunden bei den Samtgemeinden Gellersen und Ilmenau, bei der Stadt Lüneburg sowie dem Landkreis Lüneburg - untere Naturschutzbehörden - und dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Lüneburg, unentgeltlich eingesehen werden.
- Das NSG liegt vollständig im Fauna-Flora Habitat(FFH-)Gebiet "Ilmenau mit Nebenbächen".
- Das NSG hat eine Größe von ca. 530 ha.
§ 2
Schutzgegenstand und Schutzzweck
- Das NSG "Hasenburger Bachtal" umfasst den Hasenburger Bach, den Südergellerser Bach und den Osterbach mit ihren Zuflüssen und Niederungen bis zur Ilmenauniederung nahe der Roten Schleuse mit den naturraumtypischen Gewässer-, Wald- und Offenlandbiotopen sowie unmittelbar angrenzende, größere naturnahe Wälder. Es ist besonders geprägt durch die in Teilstrecken naturnahen, nicht ausgebauten Fließgewässer und die häufig quelligen Niederungs- und Hangbereiche mit Bach begleitenden naturrnahen Laubwäldern sowie vereinzelte naturnahe Stillgewässer. Die Mühlenwehre Heiligenthal und Hasenburg werden durch Umfluter umgangen. Im Unterlauf ist der Hasenburger Bach stark eingetieft mit hohen Abbruchkanten und mäandriert deutlich. Die Bachniederungen mit Gley- und Niedermoorböden sind geprägt durch einen natürlicherweise hohen Grundwasserstand und ein Mosaik aus unterschiedlich genutzten, häufig feuchten bis nassen Wiesen und Weiden, Brachestadien sowie durch vielfach hervorragend ausgeprägte Bruch- und Auenwälder. Um Heiligenthal finden sich einzelne Ackerflächen. In den Talrandbereichen sowie in den größeren unzerschnittenen Waldkomplexen außerhalb der Bachniederungen bei Heiligenthal, Böhmsholz und in der Hasenburger Schweiz in Lüneburg herrschen naturnahe Buchen- und Eichenwälder vor, zum Teil großflächig und historisch alten Waldstandorten. Im Unterlauf etwa ab Heiligenthal/Oedeme ist das Hasenburger Bachtal Teil des Kulturdenkmals "Lüneburger Landwehr". Insbesondere im Stadtgebiet Lüneburg hat das NSG zugleich eine große Bedeutung für die Naherholung.
- Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Erhaltung, Pflege- und naturnahe Entwicklung des "Hasenburger Bachtales" als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, als Teil des Kulturdenkmales "Lüneburger Landwehr" sowie als Landschaft von Seltenheit, besonderer Eigenart, Vielfalt und herausragender Schönheit.
- Die Erklärung zum NSG bezweckt die Erhaltung und Förderung insbesondere
- des Hasenburger Baches, des Südergellerser Baches und des Osterbaches als naturnahe, ökologisch durchgängige und ungestörte Gewässerläufe mit der für Heidebäche typischen, zumindest teilweise kiesig-steinigen Sohle und natürlichen Uferstrukturen; mit ihrer weitgehend unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und weitgehend reduzierten Stoff- und Sedimenteinträgen sind sie Bestandteil des Fließgewässerkomplexes der Ilmenau,
- naturnaher Laubwaldbestände, insbesondere der überwiegend hervorragend ausgebildeten, teilweise quelligen Traubenkirschen-Erlen-Eschenwälder und Erlenbruchwälder, zum Teil auf basenreichen Standorten, in standorttypischer Vielfalt,
- großer zusammenhängender ungenutzter und ungestörter Bereiche insbesondere entlang der Bachläufe,
- extensiv genutzter, artenreicher Feucht- und Nassgrünländer,
- sonstiger naturnaher niederungstypischer Lebensräume wie z. B. Hochstaudenfluren, Seggenrieder und Röhrichte sowie ungenutzter, zumindest teilweise sonnenexponierter Kleingewässer,
- von Hecken, Feldgehölzen, Baumreihen und Einzelbäumen,
- der im Gebiet wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensgemeinschaften,
- der besonderen Eigenart und herausragenden Schönheit des Gebietes sowie seiner weitgehenden Ruhe und Ungestörtheit.
- Das NSG ist Teil des Europäischen Ökologischen Netzes "Natura 2000"; die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368).
- Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele) für das NSG im FFH-Gebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch
- den Schutz und die Entwicklung insbesondere
- der naturnahen, ökologisch durchgängigen Fließgewässer Hasenburger Bach, Südergellerser Bach und Osterbach mt flutender Wasservegetation und Erlensäumen sowie natürlichen Gewässerdynamik,
- niederungstypischer naturnaher Feuchtwaldkomplexe aus Erlen-Eschenwäldern, Erlenbruchwäldern, Traubenkirschen-Erlen-Eschenwäldern und Eichen-Hainbuchenwäldern,
- naturnaher Buchen-, Eichen- und Mischwälder in den Talrand- und Übergangsbereichen zur trockenen Geest, zm Teil auf historisch alten Waldstandorten
- Bach begleitender, zum Teil auch großflächiger Röhrichte, Hochstauenfluren, Rieder und Sümpfe,
- artenreicher Feucht- und Nasswiesen sowie mäßig nährstoffversorgten Grünlandes,
- der reich strukturierten Niederungslandschaft mit den ökologisch durchgängigen naturnahen Fließgewässern als Lebensraum insbesondere von Fischotter, Bachmuschel, und Bachneunauge sowie Kammmolchs und zahlreicher Vogelarten,
- die Erhaltung und Förderung insbesondere
- des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie)
- 91 DO Moorwälder als kleinflächiger naturnaher, torfmoosreicher Birken-Moorwald auf nährstoffarmen, nassen Moorböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzaneil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und strukturreichen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 91 EO Auenwälder mit Alnus glutinose und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen- und Eschenwälder aller Altersstufen entlang des Hasenburger Baches und seiner Nebenbäche und Quellzuflüsse mit einem naturnahen Wasserhaushalt, standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil , Höhlenbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen) einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)
- 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotaminos oder Hydrocharitions als naturnahe Stillgewässer mit klarem bis leicht getrübtem, gut nährstoffversorgtem Wasser sowie gut entwickelter Wasser- und Verlandungsvegetation einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, u. a. mit Vorkommen untergetaucht wachsender Großlaichkraut-Gesellschaften und/oder Froschbiss-Gesellschaften;
- 3260 Flüsse der planaren bis monotanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion
des Hasenburger Baches und seiner Nebenbäche als naturnahe Fließgewässer mit unverbauten Ufern, vielfältigen Sedimentstrukturen (in der Regel Wechsel zwischen feinsandigen, kiesigen und grobsteinigen Bereichen), guter Wasserqualität, natürlicher Dynamik des Abflussgeschehens, einem durchgängigen, unbegradigten Verlauf und zumindest abschnittsweise naturnahem Auwald- und Gehölzsaum sowie gut entwickelter flutender Wasservegetation an besonnten Stellen einschließlich der typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
als artenreiche Hochstaudenfluren (einschließlich ihrer Vergesellschaftungen mit Röhrichten) an Gewässerufern und feuchten Waldrändern mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
als naturnahe, strukturreiche Buchenwälder an den Talkanten auf bodensauren Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
als artenreiche, wenig gedüngte, vorwiegend gemähte Wiesen auf mäßig feuchten bis mäßig trockenen Standorten, teilweise im Komplex mit Feuchtgrünland einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
als naturnahe, strukturreiche Buchenwälder an den Talkanten auf bodensauren Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 9120 Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion)
als naturnaher, stukturreiche Buchenwald mit Unterwuchs aus Stechpalme auf bodensauren Standorten, mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 9160 Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)
als naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreiche Eichenmischwälder auf feuchten bis nassen Standorten mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen, natürlich entstandenen Lichtungen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- 9190 Alte bodensauere Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
als naturnahe bzw. halbnatürliche, strukturreiche Eichenmischwälder auf nährstoffarmen Sandböden mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel, mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Baumarten, einem hohen Alt- und Totholzanteil, Höhlenbäumen und vielgestaltigen Waldrändern einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten,
- der Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie)
- Fischotter (Lutra lutra)
als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population im Ilmenausystem durch u. a. Sicherung und Entwicklung naturnaher Gewässer und Auen (insbesondere geprägt von einer natürlichen Gewässerdynamik, strukturreichen Gewässerrandbereichen mit vielfältigen Deckungsmöglichkeiten, hohem Fischreichtum, störungsarmen Niederungsbereichen, Bach begleitenden Auenwäldern und Ufergehölzen sowie einer hohen Gewässergüte); Förderung der Wandermöglichkeit des Fischotters entlang der Fließgewässer (z. B. Bermen, Umfluter),
- Bachneunauge (Lampetra planeri)
als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in der durchgängigen, naturnahen, sauerstoffreichen und sommerkalten Ilmenau mit ihren Zuflüssen (Gewässergüte II oder besser); Laich- und Aufwuchshabitate mit vielfältigen Sedimentstrukturen und Unterwasservegetation (kiesige und sandige, flache Abschnitte mit mittelstarker Strömung) sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,
- Groppe (Cottus gobio)
als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in der durchgängigen, naturnahen, sauerstoffreichen und sommerkalten Ilmenau mit ihren Zuflüssen (Gewässergüte II oder besser) mit vielfältigen Sedimentstrukturen (kiesiges, steiniges Substrat), unverbauten Ufern und Verstecken unter Wurzeln, Steinen, Holz bzw. flutender Wasservegetation sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,
- Kammmolch (Triturus cristatus)
als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in unbeschatteten, nicht zu kleinen Gewässern mit Flachwasserzonen sowie Tauch- und Schwimmblattpflanzen in strukturreicher Umgebung mit geeigneten Landhabitaten (Brachland, Wald, extensives Grünland, Hecken) und Verbund zu weiteren Vorkommen; die Gewässer besitzen einen nur geringen, natürlichen Fischbestand oder sind zeitweise austrocknend und überwiegend fischfrei,
- Bachmuschel (Unio crassus)
als eine vitale, langfristig überlebensfähige Population in der naturnahen, strukturreichen, durchgängigen Ilmenau sowie ihren Zuflüssen mit stabiler, zum Teil steinig-kiesiger Gewässersohle, hoher Wasserqualität (mindestens Gewässergüte II) sowie einer typischen Fischartenzusammensetzung in einer gebietstypischen Individuendichte.
- Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen soll insbesondere durch Angebote des Vertragsnaturschutzes erfolgen. Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen wie z. B. der Rückführung von Acker in Grünland sowie zur Wasserrückhaltung ist neben ggf. erforderlichen Genehmigungen ein Flächenerwerb durch die öffentliche Hand.
- Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
- Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten oder auf sonstige Weise aufgesucht werden. Als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen und Rückelinien.
- Darüber hinaus werden folgende Handlungen, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können, untersagt:
- Hunde frei laufen zu lassen,
- wild lebende Tiere oder die Ruhe der Natur ohne vernünftigen Grund durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
- die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen,
- im NSG unbemannte Luftfahrzeuge (z. B. Modellfahrzeuge, Drachen) zu betreiben sowie dort und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das NSG herum mit bemannten Luftfahrzeugen (z. B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) zu starten,
- organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.
- Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt unberührt. Dem allgemeinen Verbot gemäß Absatz 1 unterliegt jedoch die Neuanlage von
- Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen) und anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nicht ortsüblicher landschaftsangepasster Art und ohne Anlehnung an Gehölzbestände.
- Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführugnsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken.
- Die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung.
- Allgemein freigestellt sind
- das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke,
- das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen
- durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
- durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,
- im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,
- zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,
- zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- das Betreten des Hasenburger Baches und unmittelbar angrenzender Bereiche sowie des Waldes zur ruhigen Erholung in den in der maßgeblichen Karte gekennzeichneten Bereichen; Hunde sind anzuleinen,
- die Nutzung der vor Ort gekennzeichneten Reitwege; die Kennzeichnung erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege, soweit dies für die freigestellten Nutzungen erforderlich ist,
- die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässern II. Ordnung und III. Ordnung nach den Grundsätzen des NWG und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteter Vorgaben:
- Grundräumungen, das Auf-den-Stock-Setzen von Ufergehölzen und Ufersicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- die Entkrautung mit dem Mähkorb in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 28./29. Februar des darauf folgenden Jahres,
- die Unterhaltung des Hasenburger Baches und seiner Nebenbäche in den Waldbereichen umfasst ausschließlich die Entfernung punktueller Abflusshindernisse,
- die fachgerechte Pflege von Hecken und anderen Gehölzen außerhalb des Waldes,
- die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden rechtmäßigen Anlagen und Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
- Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Flächen nach guter fachlicher Praxis und nach folgenden Vorgaben:
- die Nutzung der in der maßgeblichen Karte kariert dargestellten Ackerflächen ohne Ausbringung von Klärschlamm,
- die Umwandlung von Acker in Grünland und die anschließende Nutzung gemäß Nummer 3,
- die Nutzung der in der maßgeblichen Karte punktiert dargstellten Dauergrünlandflächen
- ohne Behandlung mit chemischen Pflanzenschutzmitteln; die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen hiervon zustimmen; in Zweifelsfällen erfolgt dies unter Hinzuziehung des Pflanzenschutzamtes,
- ohne organische Düngung mit Ausnahme von Stallmist,
- ohne Veränderung der Bodengestalt,
- ohne Erneuerung der Grasnarbe durch Umbruch; zulässig sind Über- oder Nachsaaten, auch im Schieben- oder Schlitzdrillverfahren sowie die Beseitigung von Wildschäden,
- ohne ackerbauliche Zwischennutzung;
- bei Beweidung unter Auszäunung der Bäche Waldränder, Feld- und Ufergehölze,
- die Nutzung der in der maßgeblichen Karte schraffiert dargestellten Dauergrünlandflächen zusätzlich zu Nummer 3
- ohne Düngung,
- maschinelle Bodenbearbeitung,
- die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Entwässerungseinrichtungen ohne die Anlage zusätzlicher Entwässerungseinrichtungen,
- die Unterhaltung und Instandsetzung bestehender Weidezäune und Viehtränken; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise,
- die Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Viehunterstände; deren Neuerrichtung in ortsüblicher Weise mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben, sowie von vorübergehend nicht genutzten Ackerflächen (Stilllegungsflächen); die Aufnahme einer Bewirtschaftung von sonstigen nicht genutzten Flächen nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.
- Die Freistellungen gelten für die Pferdehaltung entsprechend.
- Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 NWaldLG und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:
- auf allen Waldflächen einschließlich der Nadelholzbestände
- ohne Standortveränderungen, insbesondere durch Veränderung des Bodenreliefs, Entwässerungs- oder sonstige Meliorationsmaßnahmen,
- ohne Düngung, ausgenommen ist die punktuelle Pflanzlochdüngung bei Waldumbaumaßnahmen auf grundwasserfernen Standorten,
- ohne Kompensationskalkungen in den Bachniederungen sowie auf vermoorten und grundwassernahen Standorten,
- unter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nur im Kalamitätenfall nach Abstimmung mit der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt und mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; ohne Zustimmung zulässig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz von lagerndem Holz sowie von Pheromonfallen oder vergleichbaren biotechnischen Verfahren,
- zusätzlich in den naturnahen Laubwaldbeständen
- zur Erhaltung und Entwicklung der Auenwälder (prioritärer Lebensraumtyp 91E0) durch Förderung und Verwendung standortgerechter, ursprünglich im Naturraum heimischer Laubbaumarten wie Erle, Esche, Flatterulme, Stieleiche; zulässig ist die einzelstammweise Holzentnahme auf ganzer Fläche; Kahlschläge sind beschränkt auf höchstens 0,5 ha zusammenhängender Waldfläche,
- zur Erhaltung und Entwicklung der übrigen naturnahen Laubwälder unter Förderung und bevorzugter Verwendung standortgerechter, ursprünglich im Naturraum heimischer Laubbaumarten, wie z. B. Rotbuche, Hainbuche, Stieleiche und eines angemessenen Anteils von Neben- und Pionierbaumarten und Straucharten auf der Grundlage der Ergebnisse der Standortkartierung; zulässig ist die einzelstammweise Holzentnahme auf ganzer Fläche; Kahlschläge sind beschränkt auf höchstens 0,5 ha zusammenhängender Waldfläche,
- die Durchführung von Durchforstungs- und Holzerntemaßnahmen nur in der Zeit vom 1. August eines jeden Jahres bis 28./29. Februar des darauffolgenden Jahres; eine Holzentnahme außerhalb dieses Zeitraumes ist mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig; die notwendige Kalamitätennutzung ist ganzjährig zulässig.
- die Erstaufforstung insbesondere Bach begleitender Flächen bis zu einer Größe von 3 ha mit standortgerechten, ursprünglich im Naturraum heimischen Gehölzarten wie Erle, Esche, Stieleiche und Flatterulme im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
- Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung unter größtmöglicher Schonung der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattpflanzen sowie des natürlichen Uferbewuchses wie folgt:
- das Angeln im Hasenburger Bach und seinen Zuflüssen; Fischbesatzmaßnahmen nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
- die Bewirtschaftung der rechtmäßig bestehenden Teiche bei weitestgehender Vermeidung von Sand- und Schlammeinträgen in die Fließgewässer,
- Einsatz von Reusen nur, soweit eine Gefährdung von Fischottern durch Otterschutzgitter oder andere technische Maßnahmen verhindert wird.
- Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzwecks entgegenzuwirken.
- Weitergehende Vorschriften der §§ 28 a und 28 b NNatG bleiben unberührt.
- Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 53 NNatG Befreiung gewähren. Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 c Abs. 1 NNatG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 c Abs. 3 und 5 NNatG erfüllt sind.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
- Zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Information über das NSG ist von den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten das Aufstellen von Schildern zu dulden.
- Dem Schutzzweck dienende Maßnahmen können - soweit erforderlich - in einem Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG dargestellt werden, dies gilt insbesondere für Maßnahmen
- zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Ilmenau und ihrer Nebenbäche und Zuflüsse für aufwärts und abwärts gerichtete Wanderungen der gesamten Lebensgemeinschaft,
- zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung naturraumtypischer Gewässergüte- und Abflussverhältnisse, vor allem zur Reduktion von Stoff- und Sedimenteinträgen sowie zur Reduktion der Gewässerunterhaltung,
- zur Förderung naturnaher, vor allem bachbegleitender Laubwälder und ungenutzter Gewässerrandstreifen,
- zur Förderung eines an den natürlichen Voraussetzungen orientierten Grundwasserstandes in den Niederungsflächen sowie zur Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung,
- zur Steuerung der Erholungsnutzung in sensiblen Bereichen.
- Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 1 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen des § 3 Abs. 3 verstößt, ohne dass eine nach § 3 Abs. 3 erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.
- Ordnungswidrig gemäß § 64 Nr. 4 NNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 24 Abs. 2 NNatG das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstört, beschädigt oder verändert oder wer das Gebiet außerhalb der Wege bzw. außerhalb der nach § 4 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 gesondert freigestellten Bereiche betritt, ohne dass eine nach § 3 Abs. 4 oder § 4 erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBl. in Kraft.
Hannover, den 10.12.2007
Niedersächsischer Landesbetrieb für
Wassserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Dr. Keuffel
(Siehe angehängte Datei: Verordnung Hasenburger Bachtal.pdf)
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